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Nebentätigkeit Vermietung

 
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yamato
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Anmeldungsdatum: 09.05.2006
Beiträge: 2207
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 10.12.08, 11:58    Titel: Nebentätigkeit Vermietung Antworten mit Zitat

Hallo,

mal ein fiktiver Fall:

Ein Beamter B des Landes Berlin kauft sich eine Ferienwohnung.
Stellt die gewerbsmäßige umsatzsteuerpflichtige Vermietung mit Gewinnerzielungsabsicht eine
genehmigungspflichtige Nebentätigkeit dar
oder
eine nicht genehmigungspflichtige Verwaltung oder Nutznießung eigenen Vermögens
dar (§ 30 Abs. 2 LBG Berlin)

Danke im voraus
_________________
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Hans Speicher
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 1063

BeitragVerfasst am: 11.12.08, 16:56    Titel: Antworten mit Zitat

Ohne den Gesetzestext vorliegen zu haben handelt es sich m.E. um eine genehmigungspflichtige NT.

Hans
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Old Piper
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2538

BeitragVerfasst am: 12.12.08, 08:24    Titel: Antworten mit Zitat

Sicher?

Vor einiger Zeit haben wir hier einen ähnlichen Fall diskutiert. Da ging es um eine Photovoltaikanlage auf dem Eigenheim, für deren Betrieb der Beamte eine Einzelfirma angemeldet hatte. Ist inzwischen im Archiv
_________________
MfG
Old Piper
_____________________
Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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yamato
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 09.05.2006
Beiträge: 2207
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 12.12.08, 09:56    Titel: Antworten mit Zitat

Interessanter Thread, vor allem da der Begriff eine selbstständige Erwerbstätigkeit mit dem Zweck der Einkommenserzielung vorkommt. Da selbiges ja auch von Finanzamt verlangt wird (zumindest wenn man die Verlsute absetzen will) scheint es sich hier um eine genehmungspflichtige NT zu handeln.

Vermutlich sollte also einfach ein entsprechender Antrag eingebracht werden.
Entweder die Behörde sagt, ist nicht notwendig oder sie genehmigt es, denn der Zeitaufwand dürfte max. bei 2 Stunden im Monat liegen und die Gewinne im negativen Bereich liegen. eine Kollision mit anderen dienstlichen Tätigkeiten wäre bei einer Beschäftigung im Sozialbereich auch nicht anzunehmen.
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