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Falschberatung in einer Angelegenheit - Folgen?

 
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habibi809
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.06.2007
Beiträge: 41
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 11.12.08, 18:08    Titel: Falschberatung in einer Angelegenheit - Folgen? Antworten mit Zitat

Hallo,

wie ist das eigentlich, wenn eine Anwaltskanzlei in einer Angelegenheit nachweisbar falsch berät und nachweisbar nicht auftragsgemäß gehandelt hat ?
Muß der Auftraggeber überhaupt noch die Anwaltsgebühren zahlen?
Was passiert eigentlich, wenn der Auftraggeber sich z. B. in zwei verschiedenen Angelegenheiten von dieser Kanzlei vertreten lassen hat?

Beispiel:
Mandant gibt an eine Anwaltskanzlei eine Mietsache und eine Rentensache. Von der Kanzlei werden dem Mandanten zwei verschiedene Anwälte zugewiesen. Nach Einleitung des Prozesses stellt Mandant fest, dass die Klage für die Mietsache nachweisbar nicht auftragsgemäß eingereicht wurde, außerdem ist die Klagebegründung rechtlich falsch.
Natürlich hat Mandant das Vertrauen in die Kompetenz dieser Kanzlei verloren. Die Kanzlei will in dem verbockten Fall kein Geld gegen Haftungsausschluss.

Wie ist die Rechtslage?
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Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 11.12.08, 20:48    Titel: Anwaltsregress Antworten mit Zitat

Wenn der Mandant meint, der RA habe etwas verbockt, so muss das leider nicht immer der Sach- und Rechtslage entsprechen. Hierzu sind ganz genaue und ausführliche Informationen erforderlich, die hier im FDR sicherlich nicht so ohne Weiteres gegeben werden können.

In der Regel wird der Geschädigte G wohl nicht darum herumkommen, einen weiteren RA zu beauftragen, der hoffentlich sein Vertrauen verdient, der dann aber prüfen muss, was genau im Einzelnen falsch gelaufen ist und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben.

Der G kann sich auch an die für den "schlampigen" RA zuständig RA-Kammer wenden und versuchen, unter Vermittlung der Kammer eine Lösung für sein Problem zu finden. Ist G für den Regressfall rechtsschutzversichert, sollte er sich m. E. einen neuen RA suchen.
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 12.12.08, 06:33    Titel: Antworten mit Zitat

1.) Falschberatung alleine reicht nicht. Es muss ein Schaden entstanden sein. Dieser Schaden hätte bei richtiger Beratung nicht entstehen dürfen. Darüber hinaus müsste der Anspruch auch durchsetzbar gewesen sein. (Sprich: Ist der Gegner insolvent, hat der dümmste Anwalt Glück).

2.) Im Regelfall bleibt der Gebührenanspruch zunächst bestehen. Bei begründeten Schadensersatzansprüchen kommt eine Aufrechnung in Betracht.

3.) Eigentlich ist es nicht überraschend, dass eine Kanzlei in einer Rentensache und einer Mietsache nicht die selbe Kompetenz hat... solange allgemeine Kompetenzweifel vorliegen, wird ein Fehler in dem einen Mandat eine Mandatskündigung im anderen Mandat meines Erachtens nicht rechtfertigen. Hierzu muss schon ein persönliches Verschulden der Anwälte vorliegen, das auf sämtliche Mandate durchschlägt, z.B. Veruntreuung von Geldern....

Natürlich kann der Mandant jederzeit den Anwalt wechseln... aber die Frage wird wohl sein, ob er dann auch doppelt zahlen muss.....

Anders sieht es aus, wenn es direkt zum Haftungsrechtstreit kommt, weil dann eine Art Interessenkollision eintritt. Wer dann aber "Schuld" an der Zerstörung der Vertrauensgrundlage ist, hängt vom Ausgang des Haftungsverfahrens aus.....
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

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schnueffel
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.06.2008
Beiträge: 58

BeitragVerfasst am: 12.12.08, 10:48    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die Anwaltskanzlei tatsächlich falsch beraten haben, stellt sich m. E. erst mal die Frage, welchen Nutzen die Beratung für den Mandanten hatte oder diese vollkommen sinnlos war.
Wenn dann auch noch ein Schaden entstanden ist, sollte man der Kanzlei das auch entsprechend darlegen können.

Wenn in der anderen Sache aber ein anderer Anwalt sachbearbeitend war, sollte man das wohl getrennt sehen.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 12.12.08, 11:30    Titel: Antworten mit Zitat

Milo hat folgendes geschrieben::
Darüber hinaus müsste der Anspruch auch durchsetzbar gewesen sein. (Sprich: Ist der Gegner insolvent, hat der dümmste Anwalt Glück).


Das sehe ich anders.

Daß ein Anspruch nicht durchsetzbar ist, heißt nicht, daß der Verlust des Anspruches keinen Schaden darstellt. Denn immerhin kann aus einem Titel 30 Jahre vollstreckt werden. Der geschädigte Mandant wird kaum 30 Jahre warten müssen, bevor er sagen kann "ach, jetzt ist der Gegner doch wieder solvent, also ist nun der Schaden realisiert - Anwalt, zahle!".
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 12.12.08, 13:51    Titel: Antworten mit Zitat

Ja... schließlich muss man ja den Anwalt binnen kurzer Verjährungsfristen verklagen und man weiß nicht, ob der Schuldner in 6 Jahren im Lotto gewinnt, erbt oder einen alternativen Kraftstoff erfindet.... wenn aber der Schuldner insolvent ist und sich keine Anhaltspunkte für eine Vermögensverbesserung finden lassen, geht der Anspruch ins Leere... wollte es auch nicht glauben, als ich es in einem Kommentar für Anwaltshaftung gelesen habe...

(seither schlafe ich aber ruhiger....)
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Albert Einstein
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