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vorprozessuales Privatgutachten wonach erstattungsfähig?

 
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botafoch
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Anmeldungsdatum: 20.09.2007
Beiträge: 246

BeitragVerfasst am: 11.12.08, 23:12    Titel: vorprozessuales Privatgutachten wonach erstattungsfähig? Antworten mit Zitat

Bsp: Beklagter stellt mangelhaftes Werk her. Kläger gibt Gutachten in Auftrag, dann kommts erst zur Klage, er obsiegt und der Beklagte soll nun auch die Kosten für das Gutachten tragen.

Dass das nur unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt erstattungsfähig ist, hab ich bereits gefunden.

Wenn aber doch, dann bitte wonach??
Gehe ich in dem Fall von den Werkvertragsvorschriften plus 280 BGB aus, stellt sich das Problem des Schadens. Der Kläger hat das Gutachten aber doch freiwillig in Auftrag gegeben. Also wären es Aufwendungen?! Aber Aufwendungen darf ich widerum doch nur machen "im Vertrauen auf Erhalt der Leistung". Wenn der mit das Dach falsch deckt, ändert ein Gutachten ja auch nichts...

Was genau versteh ich da falsch??
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 12.12.08, 09:20    Titel: Antworten mit Zitat

Ich fürchte, im Kostenerstattungsverfahren ist da wenig zu machen, es sei denn, das Gericht hat z. B. das Privatgutachten verwertet und evtl. sogar in seine Entscheidungsgründe einbezogen. Dann könnte man versuchen, diese Kosten als notwendige Kosten des Rechtsstreites (die sie aber eigentlich nicht sind, da vor dem Prozeß entstanden) geltend zu machen. Schwierig.

Der richtige Weg wäre gewesen, die Gutachterkosten bereits in der Klage als Nebenforderung geltend zu machen. Sie wären dann womöglich im Urteil auch zugesprochen worden.
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 12.12.08, 10:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Ich fürchte, im Kostenerstattungsverfahren ist da wenig zu machen,


...machmal aber schon, vgl. BGH, Beschl. vom 23.05.2006, VI ZB 7/05.
_________________
Gruß
Peter H.
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 12.12.08, 10:43    Titel: Antworten mit Zitat

Interessante Entscheidung, vielen Dank!. Allerdings bestätigt sie meine Zweifel, denn hinsichtlich der Geltendmachung im Kostenfestsetzungsverfahren sind doch recht enge Grenzen aufgezeigt. Aber: Versuch macht kluch....
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 12.12.08, 11:03    Titel: Antworten mit Zitat

Und wenn sie im Kostenfestsetzungsverfahren weggestrichen werden, kann man ja immer noch eine neue Klage wegen der Kosten machen.

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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botafoch
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Anmeldungsdatum: 20.09.2007
Beiträge: 246

BeitragVerfasst am: 12.12.08, 12:07    Titel: Antworten mit Zitat

Das beantwortet nun noch meine Frage nicht Lachen

Also ich hab gerade mit dem Ref angefangen.. Und just in der letzten Stunde sagte unsere Richterin, dass die Kosten für das Privatgutachten erstattungsfähig sind. Nach Zöller und dieversen Entscheidungen ist das nur ausnahmsweise der Fall.

Ich möchte jetzt lediglich wissen -vorausgesetzt es ist erstattungsfähig - nach welcher Vorschrift sich das richtet. Mit meinen Überlegungen zu 280 und 284 BGB bin ich da nämlich nicht weiter gekommen.

*edit* Achso.. aktuell hätte ich nen Fall, in dem die Gutachterkosten direkt mit beantragt werden. Aber das ändert an meinem Problem nichts..
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 12.12.08, 12:46    Titel: Antworten mit Zitat

botafoch hat folgendes geschrieben::
Also ich hab gerade mit dem Ref angefangen.. Und just in der letzten Stunde sagte unsere Richterin, dass die Kosten für das Privatgutachten erstattungsfähig sind. Nach Zöller und dieversen Entscheidungen ist das nur ausnahmsweise der Fall.

Ich möchte jetzt lediglich wissen -vorausgesetzt es ist erstattungsfähig - nach welcher Vorschrift sich das richtet.

Materiellrechtlich ist § 249 BGB (Rechtsverfolgungskosten) maßgebend, würd ich mal sagen.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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botafoch
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 20.09.2007
Beiträge: 246

BeitragVerfasst am: 12.12.08, 12:53    Titel: Antworten mit Zitat

Aber 249 ist dummerweise keine Anspruchsgrundlage..

Ist das Gutachten überhaupt ein Schaden (wurde ja freiwillig in Auftrag gegeben)?
Ein Schaden wäre es in meinen Augen eventuell nur dann, wenn zB der Schuldner sich weigert anzuerkennen, dass überhaupt ein Mangel vorliegt. Wenn ich dann klagen will, macht es Sinn, durch Gutachten einen Mangel feststellen zu lassen. Dann hat es auch den prozessualen Bezug, der in den BGH Entscheidungen gefordert wird.
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botafoch
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Anmeldungsdatum: 20.09.2007
Beiträge: 246

BeitragVerfasst am: 12.12.08, 12:57    Titel: Antworten mit Zitat

Oh Moment..
stell ich auf den falschen Schaden ab?
Dachte die ganze Zeit Schaden = Gutachterkosten und nicht zB mangelhafte Werkleistung

Aber gibt es dann bei einem vorprozessualen Gutachten, dann einen Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber, das Gutachten noch nicht in Auftrag geben darf?
Theoretisch könnte ich ja direkt nach mangelhafter Werkleistung/Lieferung einer Sache direkt einen Gutachter bestellen ohne zuerst Nacherfüllung zu verlangen?! Wäre ja irgendwie .. blöd.
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 12.12.08, 13:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

im Kostenfestsetzungsverfahren § 91 ZPO und ansonsten als Mangelfolgeschaden i.R.d. § 280 BGB würde ich sagen.
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Gruß
Peter H.
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 12.12.08, 13:10    Titel: Antworten mit Zitat

Holzschuher hat folgendes geschrieben::
ansonsten als Mangelfolgeschaden i.R.d. § 280 BGB würde ich sagen.


Was dann aber ein Verschulden voraussetzen würde. Das wird zwar vermutet, kann aber widerlegt werden, so dass das Gutachten nicht in jedem Fall über den Schadenersatz ersetzbar ist.

Gruß
Dea
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botafoch
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Anmeldungsdatum: 20.09.2007
Beiträge: 246

BeitragVerfasst am: 12.12.08, 13:26    Titel: Antworten mit Zitat

Ok.. ich versuche die Antworten mal zusammen zu fassen (nach meinem Verständnis wenigstens Lachen )

A stellt ein mangelhaftes Werk her, B lässt Gutachten erstellen, Klageerhebung, A unterliegt

Kostenerstattung für das Gutachten (vom klägerischen Anwalt auch beantragt)
Gutachtenkosten = Mangelfolgeschaden iSd 280 BGB; Pflichtverletzung ist die mangelhafte Werkleistung
folgende Möglichkeiten:
1) das Gutachten wird Parteivortrag, A kann sich nicht exkulpieren --> Kosten werden erstattet
2) das Gutachten wird zwar Parteivortrag, wurde aber zu einem Zeitpunkt erstellt, zu dem sich die Klageerhebung (zB weil die Nacherfüllungsfrist noch nicht abgelaufen war) noch nicht abzeichnete; --> kann man noch nicht als Rechtsverfolgungskosten bezeichnen, da die Pflichtverletzung noch hätte beseitigt werden können. Hier also doch nur nicht erstattungsfähige Aufwendung.. (also der fehlende prozessuale Bezug, von dem der BGH spricht)

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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 12.12.08, 13:34    Titel: Antworten mit Zitat

botafoch hat folgendes geschrieben::
Aber 249 ist dummerweise keine Anspruchsgrundlage..

Sie haben doch selbst angegeben, § 280 BGB sei Anspruchsgrundlage. Die Anspruchshöhe regelt dann § 249 BGB. Unter bestimmten Voraussetzungen sind dann Kosten für ein Gutachten erstattungsfähig (bitte im Palandt 249/40 nachlesen!)

botafoch hat folgendes geschrieben::
1) das Gutachten wird Parteivortrag, A kann sich nicht exkulpieren --> Kosten werden erstattet
2) das Gutachten wird zwar Parteivortrag, wurde aber zu einem Zeitpunkt erstellt, zu dem sich die Klageerhebung (zB weil die Nacherfüllungsfrist noch nicht abgelaufen war) noch nicht abzeichnete; --> kann man noch nicht als Rechtsverfolgungskosten bezeichnen, da er die Pflichtverletzung noch hätte beseitigt werden können. Hier also doch nur nicht erstattungsfähige Aufwendung..

"Exkulpieren" verstehe ich in diesem Zusammenhang zwar nicht.
Aber Ihre Ausführungen betreffen m.E. nur die Festsetzungsfähigkeit iSd § 91 ZPO. Es ist zu unterscheiden, ob
1) die Kosten materiellrechtlich erstattungsfähig sind,
2) die Kosten im Rahmen des § 91 ZPO festsetzbar sind.

Ist Ersteres der Fall, Zweiteres aber nicht, so können die Kosten dennoch gesondert - ggf. mit einer neuen Klage - geltend gemacht werden.
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Gruß
Vormundschaftsrichter


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botafoch
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Anmeldungsdatum: 20.09.2007
Beiträge: 246

BeitragVerfasst am: 12.12.08, 14:14    Titel: Antworten mit Zitat

Gut, jetzt bin ich gleich ganz verwirrt... Lachen

Erstmal zum Exkulpieren: Wenn A nicht nachweisen kann, dass er seine mangelhafte Werkleistung nicht zu vertreten hat, dann besteht der Anspruch aus 280. (also materiellrechtlich erstattungsfähig)

verstehe ich das denn so jetzt endlich richtig??
In meinem Beispiel 1) sind die Kosten materiellrechtlich erstattungsfähig, im Beispiel 2) wären sie auch materiellrechtlich erstattungsfähig, aber aufgrund meiner Ausführungen nach 91 ZPO nicht festsetzbar, da sie nicht "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren"?





Geschockt *mööö.. Jura für Dummies bitte* Traurig
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Tim_S.
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Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 12.12.08, 17:31    Titel: Antworten mit Zitat

N´abend,

wegen diesem Satz
Botafoch schrieb:
Zitat:
In meinem Beispiel 1) sind die Kosten materiellrechtlich erstattungsfähig, im Beispiel 2) wären sie auch materiellrechtlich erstattungsfähig, aber aufgrund meiner Ausführungen nach 91 ZPO nicht festsetzbar

nur zur Sicherheit nochmal eine Verdeutlichung dessen, was Vormundschaftsrichter schon sagte:
Der schuldrechtliche Anspruch auf Erstattung von notwendigen Rechtsverfolgungskosten für einen Prozess kann sich nicht nur aus dem BGB ergeben. Es gibt vielmehr eine weitere Anspruchsgrundlage. Dies ist der sog. prozessuale Erstattungsanspruch (§§ 91 ff. ZPO). So wie § 788 ZPO eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung von ZV-Kosten ist, gibt es auch eine Anspruchsgrundlage für die Aufwendungen im Erkenntnisverfahren.

Hiervon zu unterscheiden ist das förmliche Verfahren der §§ 104 ff. ZPO, in denen dann mit spitzem Bleistift die Kosten geprüft und schließlich Cent-genau berechnet werden. Dies hat mit einer Anspruchsgrundlage nicht mehr zu tun, hier wird vielmehr ein bereits begründeter Anspruch auf vereinfachte Weise tituliert.

Falls diese Ausgangsfrage noch offen ist:
Zitat:
Ich möchte jetzt lediglich wissen -vorausgesetzt es ist erstattungsfähig - nach welcher Vorschrift sich das richtet. Mit meinen Überlegungen zu 280 und 284 BGB bin ich da nämlich nicht weiter gekommen.

Also: Wenn das Gutachten i. S. v. § 91 ZPO erstattungsfähig ist (was sie ja unterstellen), dann ist die Anspruchsgrundlage - taTAA: "Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch, §§ 91 ZPO ff."
Wenn das vorgerichtliche Gutachten - wie meist - nicht den Status "erstattungsfähig" hat, dann muss der Auftraggeber des Gutachtens versuchen, das Gutachten im Rahmen einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage (die kennen Sie nach dem 1. Examen ja nun alle sattsam) unter dem Prüfungspunkt "ersatzfähiger Schaden" nach §§ 249 BGB unterzubringen, um dann diesen Anspruch geltend zu machen, wie man das nun eben tut, also Aufforderungsschreiben, Mahnung und dann evtl. (neue) Klage.

Grüße
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