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Verfasst am: 14.12.08, 17:14 Titel: Anspruch auf schriftl. Mietvertrag?
Hallo zusammen,
wenn jmd im Falle drohender Arbeitslosigkeit Anträge auf ALG I und evtl. ergänzendes
ALG II stellen muss, ihm aber kein schriftlicher Mietvertrag vorliegt, hat er dann einen Anspruch auf die Schriftform?
Ohne einen schriftlichen Mietvertrag kann man doch kein Wohngeld oder die Mietkostenübernahme für ALG II Empfänger beantragen, oder?
Und wenn es weder einen schriftlichen Mietvertrag, noch eine mündliche Vereinbarung darüber gibt, von wann bis wann das für die NK-Abrechnung relevante Geschäftsjahr geht, was ist dann wichtig zu wissen?
Wenn ein schriftlicher Mietvertrag vorbereitet und dem VM geschickt wird, welche Vorlage ist dann empfehlenswert? Im Internet gibt es ja verschiedene zum downloaden.
Und sollte der Mietvertrag dann zurückdatiert werden? Die Schlüsselübergabe war im Mai 2007. Im Formular der Bank, auf der der VM die Kaution angelegt hat, steht allerdings als Datum des Mietvertrages der 19.03.2007. Bei der Bank wurde gesagt, dass so etwas üblich sei. Welches Datum müsste der Mietvertrag für die Beantragung von Unterstützung also rechtlich gesehen haben?
Vielleicht sollte man diese Frage nochmal im Sozialrecht stellen.
Soweit mir bekannt ist (das will aber nichts heißen ), kann die ARGE diese Informationen direkt beim Vermieter einfordern. Man sollte einfach mal mit dem Sachbearbeiter reden. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 14.12.08, 20:41 Titel:
Karsten hat folgendes geschrieben::
Vielleicht sollte man diese Frage nochmal im Sozialrecht stellen.
Ja und nein. Ja - besser im Sozialrecht aufgehoben. Nein - nicht noch mal stellen: ich verschiebibere. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Da das BGB für einen Mietvertrag die Schriftform nicht vorschreibt, kann man selbstverständlich auch einen mündlichen Mietvertrag schließen. Wenn dann nur ein solcher mündlicher Vertrag vorliegt, kann keine Behörde Deutschlands verlangen, dass man doch bitte einen schriftlichen Vertrag schließen und vorlegen muss.
Soweit dann für bestimmte Sozialleistungen bestimmte Angaben benötigt werden, die üblicherweise dem schriftlichen Mietvertrag entnommen werden können, ist der Vermieter verpflichtet, der Behörde dies auf Verlangen zu bescheinigen. Das ist eine Nebenpflicht des Vermieters aus dem - mündlichen - Mietvertrag.
edit: Soweit es um Wohngeld geht, ist die Auskunftspflicht des Vermieters sogar gesetzlich geregelt:
§ 23 Abs. 3 WoGG hat folgendes geschrieben::
Der Empfänger oder die Empfängerin der Miete ist verpflichtet, der Wohngeldbehörde über die Höhe und Zusammensetzung der Miete sowie über andere das Miet- oder Nutzungsverhältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
_________________ Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
Zuletzt bearbeitet von kirchturm am 15.12.08, 15:21, insgesamt 1-mal bearbeitet
wenn ich meine Fragen durchlese, kann ich nicht wirklich verstehen, warum ihr den Beitrag verschoben habt.
Einfach nochmal lesen: diese Frage (die als erstes gestellt wurde und damit offenbar doch von entscheidender Relevanz ist)
gula hat folgendes geschrieben::
wenn jmd im Falle drohender Arbeitslosigkeit Anträge auf ALG I und evtl. ergänzendes ALG II stellen muss, ihm aber kein schriftlicher Mietvertrag vorliegt, hat er dann einen Anspruch auf die Schriftform?
ist eben keine Frage
gula hat folgendes geschrieben::
ob man Anspruch auf einen schriftlichen Mietvertrag hat ganz allgemein
sondern hat einen sozialrechtlichen Hintergrund (abgewandelte Form: 'muß bei der Beantragung von ALG II zwingend ein schriftlicher Mietvertrag vorgelegt werden und wenn ja, muß der Vermieter dann mitwirken?').
gula hat folgendes geschrieben::
Hätte ich den Hintergrund, warum der schriftliche Mietvertrag notwendig sein könnte, nicht erwähnt, dann wäre das alles Mietrecht, oder?
Ja. Dann hätte ich den Beitrag auch nicht verschiebibert. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Hätte ich den Hintergrund, warum der schriftliche Mietvertrag notwendig sein könnte, nicht erwähnt, dann wäre das alles Mietrecht, oder?
Ja. Dann hätte ich den Beitrag auch nicht verschiebibert.
Ihre Frage wäre dann vermutlich völlig richtig beantwortet worden - nämlich dass ein Mietvertrag nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden muss --> kein Anspruch ggü. dem Vermieter. Dann wären Sie genauso schlau wie vorher, was Ihr Alg II betrifft.
So haben Sie darüber hinaus aber noch die für Sie maßgebliche Information von kirchturm bekommen, dass die Arge ggf. auch auf anderem Weg die für die Leistung erforderliche Information bekommen kann. _________________ MfG
Old Piper
_____________________
Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
vielen Dank für die netten Antworten. Ich habe es jetzt (besser) verstanden.
Kann die Frage, ob ein Mietvertrag, der zuerst mündlich bestand und später schriftlich festgehalten werden soll, zurück datiert werden darf, eindeutig beantwortet werden?
Und auf welches Datum (Kautionsformular der Bank mit anderer Angabe usw.)?
Und welche Zeitspanne der NK Abrechnung zugrunde gelegt werden kann bzw. darf, wenn hierüber keine Vereinbarung besteht?
Und wenn man selber einen Mietvertrag aus dem Internet downloaded, welcher empfehlenswert, bzw. aus rechtlicher Sicht o. k. ist?
Ich hoffe ihr müsst jetzt nicht wieder verschieben (Mietrecht?). Es tut mir leid, dass ich mit den Zuordnungen noch so unerfahren bin; das war wirklich keine Absicht.
Danke für die Hilfe und Unterstützung.
Gruß gula
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