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A hat für seine Tochter über Jahre Geld angespart. Dies erfolgte steuerbegünstigt durch einen Niessbraucht, wo Mieteinnahmen, die eigentlich A zustünden, jetzt steuerlich der Tochter gehörten und alle Überschüsse auch einem Konto auf dem Namen der Tochter gutgeschrieben wurden.
Das Geld soll der Ausbildungsfinanzierung und einem Berufstart dienen, so dass A seinen eigenen Berufsausstieg planen kann, im Bewußtsein "alles" für seine Tochter getan zu haben.
Tochter wird in wenigen Monaten 18 und A befürchetet, dass Sie nicht im Sinne der Planung von A verfährt, also das Geld in verhältnismässig kurzer Zeit weg ist und A dann trotzdem die Ausbildung inkl. Berufseinstieg finanzieren kann, ggf. kraft Gesetz dazu gezwungen wird.
Daher ergibt sich für A folgende Fragestellung:
Welche Möglichkeiten gibt es über das 18te Lebensjahr hinaus eine kontrollierte Ausschüttung dieses Sparguthabens zu machen ?
Eigene Überlegung:
- Kauf eines Anteils des Hauses von A (zum fairen Wert), wobei unterstellt wird, dass der gekaufte Anteil eigentlich nicht veräusserbar ist (Wer kauft 30 % an einer vermieteten Eigentumswohnung ?). Tochter erhält quasi Monatsausschüttung.
--> Ist so ein Anteilsverkauf gesetzlich zulässig, wenn z.B. Mutter, der kein Anteil gehört als Käuferin (Vormund der Tochter) und Vater, dem die Wohnung gehört, als Verkäufer unterschreiben,
- Gibt es andere Möglichkeiten der Verwaltung über das 18te Lebensjahr hinaus ?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 16.12.08, 15:56 Titel:
Mit der Vollendung des 18. Lebenjahres des Kindes endet die elterliche Sorge seiner Eltern, auch die Vermögenssorge. Das Kind ist alsdann berechtigt, selbst über sein Vermögen zu verfügen.
Vorher steht den Eltern die Sorge für das Vermögen des Kindes zu. Die Eltern haben das Vermögen des Kindes nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu verwalten und dürfen es nicht gefährden. Für einen Vermögensverlust sind sie unter Umständen schadensersatzpflichtig.
Im Rahmen wirtschaftlicher Verwendung des Vermögens ist auch eine Vermögensumschichtung zulässig, sofern dadurch keine Vermögensgefährdung zu befürchten ist.
Beim Abschluss eines Vertrages zwischen einem Elternteil und dem Kind können die Eltern nicht für das Kind handeln. In diesem Fall muss das Kind von einem Ergänzungspfleger vertreten werden, der auf Antrag der Eltern vom Gericht bestellt wird.
Man könnte das Geld evtl. noch in eine Ausbildungsversicherung einzahlen, es würde dann zumindest gestreckt ausgezahlt und wäre nicht auf einen Schlag verjubelt.
Verfasst am: 16.12.08, 20:12 Titel: Bringt vermutlich nicht viel
Danke, aber meines Erachtens ist jede Versicherung über den Rückkaufswert (mit Verlust) auflösbar. Tochter könnte also, Verlust einkalkuliert, sofort an das Geld dran kommen.
Verfasst am: 16.12.08, 20:19 Titel: Dank für die Erläuterung
Hallo Herr König,
heisst dann also im Klartext, dass, obwohl im Beispielfall die Mutter an der zu kaufenden Immobilienanteil gar nicht beteilgt ist, da diese vom Ehegatten mit in die Ehe gebracht wurde, die Mutter die Interessen des Kindes nicht vertreten darf.
Muss also der Umweg über einen Ergänzungspfleger gegangen werden ...
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