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Mieter A erhält von Vermieter B im Dezember 2008 die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2007.
A soll eine Rückerstattung von 100,- EUR erhalten. Trotzdem will B ab 01.01.2009 die Betriebskostenvorauszahlung um 10,- EUR pro Monat erhöhen.
Frage 1:
Ist diese Erhöhung statthaft? Oder kann A sie unter Hinweis auf die Rückerstattung verweigern?
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs hat der Vermieter die Hauswartskosten differenziert aufzuschlüsseln nach umlagefähigen Hauswartstätigkeiten und nicht umlagefähigen Verwaltungs- Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Es dürfen also nur „echte“ Hauswartsarbeiten eingestellt werden.
Vermieter B schlüsselt nun gar nichts auf, sondern legt auf Mieter A Hausmeisterkosten anteilig der Wohnungsgröße um. A hält es daher für geboten – trotz der Rückzahlung –, Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung 2007 einzulegen.
Frage 2:
Muss Vermieter B trotz des Widerspruchs die Rückerstattung von 100,- EUR auszahlen?
Muss Mieter A auf Rückzahlung der seiner Meinung nach nicht korrekt abgerechneten Hauswartskosten klagen oder kann er nach eingelegtem Widerspruch und Ankündigung die monatlichen Betriebskosten reduzieren?
Nur Nebenbei: Das heißt 'Einwendung', - sonst kriegt RM hier wieder Schüttelfrost.
Dieser Wi..., äh, diese Einwendung hat grundsätzlich 'substantiiert' zu sein. Andernfalls braucht sie vom Vermieter nicht beachtet zu werden und sie läuft Gefahr, dass auch das Gericht sich mit ihr gar nicht erst beschäftigt.
Um aber eine Einwendung begründet vorbringen zu können, muß man zuerst mal die Abrechnungsunterlagen einsehen. Vielleicht gibt es da ja gar nicht aufzuschlüsseln?
Am Ende sollte der Mieter beziffern können, wie die richtige Abrechnung auszusehen hätte.
Hier werden außerdem die Nach- und die Vorauszahlungen durcheinandergewürfelt.
Die Vorauszahlungen hat der Mieter ganz unabhängig von irgendwelchen Nachforderungen oder Einwendungen gegen frühere Abrechnungen zu leisten.
Die Höhe der Nebenkostenvorauszahlungen kann von beiden Seiten angepaßt werden (§ 560,4 BGB). _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Frage 1:
Ist diese Erhöhung statthaft? Oder kann A sie unter Hinweis auf die Rückerstattung verweigern?
Die Höhe der Vorauszahlung muss angemessen sein. Sie muss sich nach den tatsächlich zu erwartenden Betriebskosten richten. Nach § 556 Abs. 2 Satz 2 BGB darf vom Mieter nur angemessene Vorauszahlungen verlangt werden. Das bedeutet : Der Vermieter darf vom Mieter zu niedrige, aber nicht zu hohe Vorauszahlungen verlangen. Das bedeutet aber nicht, dass die gezahlte Summe auch den voraussichtlichen Abrechnungsbetrag erreichen müsste.
Katinka R. hat folgendes geschrieben::
Frage 2:
Muss Vermieter B trotz des Widerspruchs die Rückerstattung von 100,- EUR auszahlen?
Nur dann nicht, wenn der Mieter einwendet, er müßte eigentlich mehr zahlen. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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