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Die erste Mängelanzeige war vor ca. 4-5 Monaten, worauf vor ca. 3 Monaten der erste Gutachter dort war mit dem oben beschriebenen Ergebnis. Die Frau kam aber erst jetzt durch ihre Arbeitsgelegenheit in die Sozialberatung weil sie nicht wusste wie sie weiter vorgehen kann.
Die erste Mängelanzeige war vor ca. 4-5 Monaten, worauf vor ca. 3 Monaten der erste Gutachter dort war mit dem oben beschriebenen Ergebnis. Die Frau kam aber erst jetzt durch ihre Arbeitsgelegenheit in die Sozialberatung weil sie nicht wusste wie sie weiter vorgehen kann.
Dann hat der Mieter noch ein weiteres Problem. Er hat den Mangel nicht unverzüglich, wie in § 536c BGB gefordert, dem Vermieter mitgeteilt. Wenn fest steht, dass der Vermieter aufgrund der fehlenden Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, dann ist der Mieter weder berechtigt, die Miete zu mindern oder nach § 543 BGB zu kündigen.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
wie sieht es aus wenn der mieter die miete für den Januar sagen wir mal um 30% kürzt und außerordentlich zum 31..01.09 kündigt, der Vermieter aber nicht einverstanden ist und mit Klage droht. Hat der Mieter als ALG2-Empfänger Ansprüche auf finanzielle Unterstützung in irgendeiner Form?
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 16.12.08, 13:37 Titel:
Zitat:
Die Prozesskostenhilfe muss beim jeweils zuständigen Gericht beantragt werden. Das bedeutet, dass der Antrag an das Gericht zu richten ist, bei dem der Prozess anhängig ist bzw. bei dem er anhängig gemacht werden soll.
Neben der Bedürftigkeit, die anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen ist, werden auch die Erfolgsaussichten des zu führenden Prozesses einer summarischen gerichtlichen Vorprüfung unterzogen. Prozesskostenhilfe wird nur bei hinreichender Erfolgsaussicht gewährt. Hat die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur zum Teil hirenichtende Aussicht auf Erfolg, werden auch nur insoweit die Prozesskosten übernommen. Darüber hinaus darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen. Das bedeutet, es muss sich um ein Verfahren handeln, das eine nicht bedürftige, verständige Person in gleicher Weise führen würde.
Der Mieter muss beweisen, dass Wohnungsmängel vorliegen ~ AG Rheine, WuM 83, 236; AG Münster, WuM 80, 185.
Zitat:
Der Vermieter muss beweisen, dass der Mieter den Mangel verschuldet hat. Liegt der Schaden im Verantwortungsbereich des Mieters, muss er seine Unschuld beweisen ~ OLG Karlsruhe, RE WuM 84, 267.
Zitat:
Der Vermieter muss beweisen, dass unzureichendes Lüften die Ursache der Feuchtigkeit ist ~ LG Kiel, WuM 86, 295; LG Hannover, WuM 82, 183; LG Kiel, WuM 82, 187; AG Bremerhaven, WuM 85, 23; AG Köln, WuM 85, 24; AG Augsburg, WuM 85, 25.
entweder der M beweist das er den mangel nicht verursacht hat (eigenes gutachten erstellen lassen u. die ksoten vorstrecken) od. es bleibt meiner meinung nach nurnoch ob die kündigung gerechtfertigt ist u. die kündigungsfrist eingehalten wurde! _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
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