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Wohnungsbesichtigung des Vermieters
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china1979
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Anmeldungsdatum: 28.04.2006
Beiträge: 69

BeitragVerfasst am: 24.06.08, 06:33    Titel: Wohnungsbesichtigung des Vermieters Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn ein Vermieter das vermietete Haus verkaufen will und mit Kauf-Interessenten die vermietete Wohnung besichtigen will, muss der Mieter das immer zulassen? Oder kann der Mieter auch sagen, dass es z.B. nur 1x im Monat gemacht werden kann? Oder darf der Vermieter so oft er Interessenten hat, rein? Der Mieter hat doch auch eine Privatsphäre!!!!!!!! ???

Danke,
China1979
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ralph12345
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Anmeldungsdatum: 30.04.2007
Beiträge: 704
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 24.06.08, 07:40    Titel: Antworten mit Zitat

Der Vermieter darf rein, hat Termine allerdings mit dem Mieter abzusprechen, Vorlaufzeit in der Regel 3 Tage und auch nicht beliebig häufig.
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 24.06.08, 07:57    Titel: Antworten mit Zitat

Will der Vermieter nun in die Wohnung rein, um seinen Kaufinteressenten die Räumlichkeiten zu zeigen, sind die Gerichte streng: Der Mieter muss die Wohnung nur 1-mal wöchentlich zur Besichtigung freigeben (LG Kiel, WM 1993, S. 52). Wichtig: Das der Vermieter seinen Besuch möglichst 1 Woche im Voraus ankündigt, sonst darf der Mieter den Vermieter vor der Tür stehen lassen.
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china1979
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.04.2006
Beiträge: 69

BeitragVerfasst am: 24.06.08, 07:58    Titel: Antworten mit Zitat

Was kann der Mieter machen, wenn die 3 Tage Vorlaufzeit nicht eingehalten werden (z.B. Anruf Vermieter Montag 20.30 Uhr und Termin wäre Mittwoch 18 Uhr)? Und was ist gemeint mit "nicht beliebig häufig"? Wenn es jede Woche ist? Wie kann der Mieter seine Privatsphäre schützen??
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 24.06.08, 08:37    Titel: Antworten mit Zitat

Der Mieter hat es erstmal zu dulden. Ansonsten kann es gut sein das er sich Schadensersatzpflichtig macht. Was bei einen Verkauf, sofern der VM es beweisen kann, sehr teuer werden dürfte. Daher sollte der Mieter nicht versuchen den Verkauf zu verhindern.

Mit nicht beliebig häufig ist gemeint das er nicht alle 2 Stunden aufmaschieren kann. In der Regel so ein oder zwei mal die Woche ist ok. Am besten ist der Mieter spricht mit dem VM Termine im Vorfeld ab. Sagen wir mal Mittwochs abends und Samstags Nachmittags. Dann hat er zwei Termine genannt, seinen guten Willen demonstriert und alle sind glücklich.
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china1979
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.04.2006
Beiträge: 69

BeitragVerfasst am: 24.06.08, 08:44    Titel: Antworten mit Zitat

Den Verkauf kann der Mieter nicht verhindern, aber der Mieter möchte ein bisschen Privatsphäre haben. Der Vermieter kann doch nicht z.B. monatgs abends anrufen und einen Termin für Mittwoch machen. Der Mieter hat auch noch andere Termine....... Ist das alles so einfach für den Vermieter????
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 24.06.08, 08:48    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt Urteile wo der VM den Besuch oder viel mehr die Besichtigung 24 Stunden vorher ankündigen muss. Bei berufstätigen Mietern eher.
Der Mieter muss auch nicht anwesend sein bei der Besichtigung, er kann auch dem VM die Schlüssel geben oder aber einen Bekannten beauftragen.
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ralph12345
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.04.2007
Beiträge: 704
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 24.06.08, 08:51    Titel: Antworten mit Zitat

"Einen Termin machen" heisst NICHT, daß der Vermieter anruft und sagt ich komme Mittwoch, sondern daß der Vermieter anruft und fragt, wann es dem Mieter passt. Dann kann der Mieter einen Termin vorschlagen oder man einigt sich irgendwie. Der Mieter muß sich den Termin nicht vorschreiben lassen. Der Mieter ist allerdings gut beraten, nicht jeden Terminvorschlag des Vermieters abzublocken. Wenn der Mieter Mittwoch nicht da ist, dann ist das so. Der Vermieter darf die Wohnung nicht alleine betreten. Er kann das aber, wenn der Mieter das zuläßt, siehe Post über mir.

Das kleine bischen Verletzung der Privatsphäre durch einen Besuch ist hinzunehmen.
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china1979
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Anmeldungsdatum: 28.04.2006
Beiträge: 69

BeitragVerfasst am: 24.06.08, 09:18    Titel: Antworten mit Zitat

ralph12345 in welchem Urteil/Gesetz steht das? (Mieter muss sich den Termin nicht vorschreiben lassen, Mieter kann Termin vorschlagen.....)
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maconaut
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 24.06.08, 09:39    Titel: Antworten mit Zitat

Der Mieter muss – abgesehen von Notfällen – eine berechtigte Besichtigung nur zu den üblichen Zeiten zwischen 10 und 13 Uhr und zwischen 15 bis 18 Uhr an Werktagen gestatten (Samstag zählt als Werktag). An Sonn- und Feiertagen braucht er eine Begehung seiner Wohnung nicht zu dulden – und zwar auch dann nicht, wenn im Mietvertrag eine solche Möglichkeit festgelegt sein sollte. Nach Meinung der Gerichte sind solche Vereinbarungen unwirksam.

Der Vermieter kann vom Mieter auch nicht bei dessen Abwesenheit die Herausgabe des Wohnungsschlüssels zur Besichtung fordern. Jeder Mieter darf erwarten, dass die Besichtigung seiner Wohnung nur erfolgt, wenn er anwesend ist. Nach Meinung der Gerichte ist der Mieter aber nicht berechtigt, den Zutritt des Vermieters zur Wohnung mit einer anderen Person davon abhängig zu machen, dass er Name und Anschrift dieser Person verlangt.

Aus Gründen der Rücksichtnahme ist der Vermieter verpflichtet, Besichtigungstermine zu bündeln und ihre Dauer möglichst kurz zu gestalten. Der Mieter muss es also nicht hinnehmen, dass alle paar Tage einem anderen Interessenten die Wohnung gezeigt wird. Sammeltermine zur Besichtigung sollten nach Meinung vieler Gerichte nicht länger als eine Stunde dauern und höchstens 3 bis 4 Mal im Monat stattfinden.
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china1979
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Anmeldungsdatum: 28.04.2006
Beiträge: 69

BeitragVerfasst am: 24.06.08, 09:49    Titel: Antworten mit Zitat

"üblichen Zeiten zwischen 10 und 13 Uhr und zwischen 15 bis 18 Uhr an Werktagen" Wenn die Arbeitszeiten des Mieters länger gehen, er also täglich erst um 19 Uhr zuhause ist, dann ist das auch ok?
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 24.06.08, 09:52    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, er muss ja nicht anwesend sein, er kann sich auch vertreten lassen.
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Werner
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 24.06.08, 10:09    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich hat der Mieter aus Art.13 GG ein Recht auf Schutz seiner Privatsphäre (BVerfG WM 93 , 377)
Die Anmeldung zur Wohnungsbesichtigung muss rechtzeitig erfolgen. Mindestens 24 Std. werden als angemessen angesehen (AG Braunschweig WM 81 >19) ; (AG Neustadt/Rbge WM 79, 143) ; (AG Burgwedel WM 74, 71)
Von einem berufstätigen Mieter kann eine Terminverabredung verlangt werden wenn 4 Tage zwischen Verabredung und Termin liegen. (AG Münster WM 82 , 282) .
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maconaut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 24.06.08, 10:52    Titel: Antworten mit Zitat

china1979 hat folgendes geschrieben::
"üblichen Zeiten zwischen 10 und 13 Uhr und zwischen 15 bis 18 Uhr an Werktagen" Wenn die Arbeitszeiten des Mieters länger gehen, er also täglich erst um 19 Uhr zuhause ist, dann ist das auch ok?


Klar - er KANN auch Terminen um Mitternacht zustimmen - er MUSS es aber nicht. Wenn dem Mieter ein Termin um 19 Uhr lieber ist als um 17 Uhr, dann sagt er dem VM eben "den Termin um 17 Uhr kann ich aus beruflichen Gründen nicht wahrnehmen, um 19 Uhr habe ich Zeit für Sie".
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Larissa Abel
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Anmeldungsdatum: 14.03.2008
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 18:46    Titel: Antworten mit Zitat

Werner hat folgendes geschrieben::
Will der Vermieter nun in die Wohnung rein, um seinen Kaufinteressenten die Räumlichkeiten zu zeigen, sind die Gerichte streng: Der Mieter muss die Wohnung nur 1-mal wöchentlich zur Besichtigung freigeben (LG Kiel, WM 1993, S. 52). Wichtig: Das der Vermieter seinen Besuch möglichst 1 Woche im Voraus ankündigt, sonst darf der Mieter den Vermieter vor der Tür stehen lassen.


Wie sieht es hierbei nach einer außerordentlichen Kündigung aus?Mieter wurde vom Vermieter aus seiner Wohnung geklagt - mit einer verbundenen Frist zur Räumung der Wohnung von drei Monaten.
Muss der außerordentlich Gekündigte auch in diesem Fall wöchentlichen Wohnungsbesichtigungen zustimmen?
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