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Ruß- und Schmutzränder um Bilderrahmen

 
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antonius77
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.04.2005
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 17.12.08, 08:53    Titel: Ruß- und Schmutzränder um Bilderrahmen Antworten mit Zitat

Hallo!

Ich ziehe zur Zeit nach 4 Jahren aus meiner Wohnung aus, die vor meinem Einzug neu gestrichen wurde (weiß). Ich habe die Wände weiß gelassen, bei der Vorabnahme vor 4 Wochen hatte der Verwalter nichts zu beanstanden (Zitat: "wenn die Wand hinter ihrem Kleiderschrank nicht rosa gestrichen wurde, müssen sie nichts machen"!) Winken

Natürlich war die Wohnung zum Zeitpunkt der Vorabnahme noch voll eingerichtet. Gestern habe ich nun begonnen, die ersten Bilderrahmen von der Wand zu nehmen und musste feststellen, dass sich durch Ruß und Schmutz (ich habe in meinem Wohnzimmer oft Kerzen angezündet) ein Rand um die Rahmen gebildet hat. Ich habe bereits versucht, den Schmutz mit einem "Wunderschwamm" zu entfernen, aber das bringt kein besseres Ergebnis.

Laut Mietvertrag wäre eine Schönheitsreparatur in den Wohn-und Schlafzimmer alle 5 Jahre fällig. Muss ich aufgrund dieser Ränder die Zimmer trotzdem streichen? Die Vorabnahme wurde wie gesagt "bestanden".

Freue mich auf Antworten. Danke.

Gruß
antonius
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 17.12.08, 09:05    Titel: Re: Ruß- und Schmutzränder um Bilderrahmen Antworten mit Zitat

antonius77 hat folgendes geschrieben::

Laut Mietvertrag wäre eine Schönheitsreparatur in den Wohn-und Schlafzimmer alle 5 Jahre fällig.


Vermutlich dürfte die Klausel zur Schönheitsreparatur unwirksam sein.
Vergl. Eine starre Fälligkeitsregelung ist unwirksam, da der Mieter so vielleicht renovieren muss, obwohl er noch gar nicht müsste (BGH, Urteil v. 23.6.2004 - VIII ZR 361/03).
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det11
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 1059
Wohnort: Würzburg bei Altertheim

BeitragVerfasst am: 17.12.08, 09:08    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, Dreck und Schmutz dürfen an der Wand verbleiben.

Ich denke mal dass die neue Bleibe (ich vermeide das Wort Wohnung) genauso vom Vormieterhinterlassen wird.

Fragen gibts.
_________________
Alles meine Meinung und rein fiktiv
Frankenmacht grüsst den Rest der Welt
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antonius77
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.04.2005
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 17.12.08, 09:13    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antworten.

Die neue Bleibe ist vom Vermieter komplett saniert worden. Winken
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Ulrich
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1038
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 17.12.08, 10:06    Titel: Antworten mit Zitat

Aus den bisherigen Infos würde ich nicht wagen, eine Wertung abzugeben. Ich denke mal, dass antonius77 die Schönheitsreparaturen-Klauseln seines Mietvertrages nicht so vollständig widergegen hat um daraus erkennen zu können, dass eine "starre" Fristenregelung vorliegt. Verträge, die vor ca. 4 Jahren geschlossen wurden, könnten in diesem Punkt durchaus sauber sein, ebenso zu Regelungen bei Vertragsbeendigung vor Fristablauf.

Die "Vorabnahme" hat noch keine rechtliche Relevanz; insbesondere nicht bei Dingen, die da noch gar nicht sichtbar sein konnten.
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antonius77
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.04.2005
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 17.12.08, 12:03    Titel: Antworten mit Zitat

Also, es handelt sich bei dem 4 Jahre alten Vertrag um einen "Hamburger Mietvertrag für Wohnraum" und im §17 Instandhaltung der Mieträume heißt es unter 2.:

Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:

in Küchen, Bädern und Duschen: alle 3 Jahre
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten: alle 5 Jahre

Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte.
-----------------
Die Wohnung ist außer den leichten Schmutzrändern durch die Bilderahmen in einem super Zustand gehalten worden. Der Raum hat kein einziges Bohrloch, nur kleine Löcher durch die Nägel der Bilderrahmen.

Wie sollte ich denn taktisch vorgehen? Mit dem Verwalter noch vorab einen Besichtigungstermin vereinbaren oder es darauf ankommen lassen und am letzten Tag des Monats (bei Endübergabe) den Verwalter entscheiden lassen?

Gruß
Antonius
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Questor
Gast





BeitragVerfasst am: 17.12.08, 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

antonius77 hat folgendes geschrieben::

Wie sollte ich denn taktisch vorgehen? Mit dem Verwalter noch vorab einen Besichtigungstermin vereinbaren oder es darauf ankommen lassen und am letzten Tag des Monats (bei Endübergabe) den Verwalter entscheiden lassen?

Gruß
Antonius
Wie wäre es, einen Eimer der bekanntesten und besten weißen Dispersionsfarbe zu kaufen und einmal mit dem Roller rüber zu gehen. Dauert pro Raum maximal 4 Stunden und gut. Sehr glücklich
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ralph12345
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.04.2007
Beiträge: 704
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 18.12.08, 09:15    Titel: Antworten mit Zitat

antonius77 hat folgendes geschrieben::

Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:

Das klingt NICHT unbeindgt nach einer starren Fristenregelung, die die ganze Klausel unwirksam werden läßt. Der Mieter ist auf der Sicheren Seite, wenn er davon ausgeht, daß die Klausel gültig ist, wonach er unabhängig von starren Fristen die Wohnung nach dem tatsächlichen Zustand instand zu halten hat. Die Firsten sind dabei eine Richtlinie. Also streichen und gut ist.
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 18.12.08, 13:46    Titel: Antworten mit Zitat

Die Herausgabe von einzelnen Brocken der Renovierungsklausel ist äußerst nervig. Weinen

Wie wäre es den ganzen § mal zu zitieren, da nur mit einzelen Brocken nicht erkennbar ist ob starre Fristen vorhanden sind oder nicht.
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Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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pcwilli
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 18.12.08, 14:27    Titel: Antworten mit Zitat

Egal ob starre Fristen oder keine starren Fristen im Vertrag stehen, steht bei mir die Frage im Raum, wie sieht die Stelle aus die mit dem Wunderschwamm behandelt wurde.

Es kann ganz gut möglich sein das der Verwalter oder der der die Wohnung abnimmt sich nicht an den Rändern stört sondern gerade die verwischten Stellen beanstandet.

Sollten die Flecken so sichtbar sein, kann der Vermieter eine Schadensgutmachung verlangen, also muss der Raum oder die Räume wo diese Wischflecken sind gestrichen werden.

Man sollte nicht irgendwelche Versuche starten um evtl. einer Renovierung zu umgehen, da kann man sich oft selbst ins eigene Fleisch schneiden.

Der Mieter kann es sich jetzt aussuchen.
Entweder voll ausreizen und warten was kommt, oder wie schon an anderer Stelle erwähnt, Eimer Farbe einmal drüber und fertig ist die Laube ohne Ärger und vielleicht höheren Kosten.

Gruß
pcwilli
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Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
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