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Sterzi FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.12.2006 Beiträge: 417
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Verfasst am: 17.12.08, 14:01 Titel: Vermieter erhält seine Abrechnung mit MEA wie umwandeln |
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Hallo
Vermieter hat vier Wohnungen von einer WEG und erhält für jede die Abrechnung mit MEA. Wenn er nun wenn nichts anderes vereinbart ist seinen Mieter gegenüber nach m² abrechnen muss wie muss er da vorgehen.
Angenommen Wohnung A hat 50 B 50 C 40 und D 40
muss er da zb. bei der Kabelgebühr wieder alles zusammenziehen angenommen die Kosten für alle Wohnungen (die 4) sind für Kabel 200€ also da so 200€ / 180m² * 50m²= 55,56€ für Wohnung A
oder kann er einfach
Wohnung A hat Kosten für Kabel von angenommen 50€ / die 50m² mal die 50m² für die Wohnung A?? |
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jelly FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.05.2006 Beiträge: 937
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Verfasst am: 17.12.08, 23:14 Titel: Re: Vermieter erhält seine Abrechnung mit MEA wie umwandeln |
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| Sterzi hat folgendes geschrieben:: | Angenommen Wohnung A hat 50 B 50 C 40 und D 40
muss er da zb. bei der Kabelgebühr wieder alles zusammenziehen angenommen die Kosten für alle Wohnungen (die 4) sind für Kabel 200€ also da so 200€ / 180m² * 50m²= 55,56€ für Wohnung A
oder kann er einfach
Wohnung A hat Kosten für Kabel von angenommen 50€ / die 50m² mal die 50m² für die Wohnung A?? |
Variante 1 klingt für mich logisch - was Variante 2 bedeuten soll, versteh ich beim besten Willen nicht. Aber vielleicht liegt das daran, dass ich nicht weiss, was ein(e) MEA ist.
Übrigens - die Nebenkostenabrechnung muss für den Mieter verständlich sein ... schon deshalb halte ich Variante 2 für fragwürdig. Es sei denn, der Mieter ist deutlich schlauer als ich ...  |
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Werner FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 7530 Wohnort: Koblenz
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Verfasst am: 18.12.08, 08:03 Titel: |
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| Vielleicht sollte man erst mal erfahren wie der Kabelbetreiber abrechnet. In der Regel sollte pro Wohneinheit abgerechnet werden? |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 18.12.08, 08:24 Titel: |
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| Werner hat folgendes geschrieben:: | | Vielleicht sollte man erst mal erfahren wie der Kabelbetreiber abrechnet. In der Regel sollte pro Wohneinheit abgerechnet werden? |
Das ist nun das allerletzte Kriterium, das für die Umlage von Betriebskosten relevant sein kann.
In der Sache sehe ich keinen Grund, der den Eigentümer mehrerer Eigentumswohnung veranlassen könnte, die Kosten der einzelnen Wohnungen zu addieren und dann nach irgendeinem Umlageschlüssel auf die Mieter der einzelnen Wohnungen zu verteilen.
In der Sache muss die Betriebskostenabrechnung entweder mit den Kosten der Gemeinschaft beginnen, die dann nach - hier - Wohnfläche auf die einzelnen Wohnungen verteilt werden oder man behauptet, die Kosten, die dem Vermieter entstehen, sind in der Jahresabrechnung der Gemeinschaft ausgewiesen. Dann beginnt die Betriebskostenabrechnung mit den Kosten der Wohnung und der Mieter hat als einziger Beteiligter an den Gesamtkosten der Wohnung diese Kosten auch, soweit vereinbart und umlagefähig, in voller Höhe zu tragen. Der Umlageschlüssel spielt in diesem Fall keine Rolle mehr. |
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Werner FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 7530 Wohnort: Koblenz
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Verfasst am: 18.12.08, 08:43 Titel: |
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| RM hat folgendes geschrieben:: | | Das ist nun das allerletzte Kriterium, das für die Umlage von Betriebskosten relevant sein kann. |
Die laufenden monatlichen Kosten des Kabelanschlusses werden wie Betriebskosten(Ziffer 15b der Anlage zu § 27 Abs.2 der II BV) behandelt. Rechnet der Kabelbetreiber jede einzelne Wohnung also separat ab ist nicht erklärbar warum die Gesamtkosten dann vom VM nach m² Wohnfläche verteilt werden sollten. |
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Ulrich FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.01.2005 Beiträge: 1038 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 18.12.08, 09:41 Titel: |
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RM hat geschrieben:
| Zitat: | | In der Sache muss die Betriebskostenabrechnung entweder mit den Kosten der Gemeinschaft beginnen, die dann nach - hier - Wohnfläche auf die einzelnen Wohnungen verteilt werden |
Dies scheint mir der einzig korrekte Weg zu sein.Vermietende Wohnungseigentümer übersehen leider allzu oft, dass sie ohne explizite Mietvertragsvereinbarungen nicht einfach die Abrechnung des WEG-Verwalters (ohne Verwaltungs- und Instandhaltungskosten) auf den Mieter überwälzen können, weil Diskrepanzen zwischen Miteigentumsanteilen und Wohnflächen vorhanden sein können, und/oder die WEG-Gemeinschaft andere Umlagenschlüssel verwendet oder beschließt, die nicht dem Mietvertrag bzw. dem § 556a, Abs. 1, BGB entsprechen.
Wem's nicht zuviel Lesestoff ist, kann die Problematik in einem gut aufbereiteten Beitrag zum Mietgerichtstag nachlesen unter:
http://www.mietgerichtstag.de/download/43085901/vortraglangenberg.pdf |
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ktown FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
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Verfasst am: 18.12.08, 12:50 Titel: |
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Also ich verstehe nicht wieso Kabelgebühren nach m² abgerechnet werden sollen. Nutzt man in einer großen Wohnung den Kabelanschluß mehr als in einer Kleinen oder wird da die Abnutzung der Kabelleitung abgerechnet....  _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
Die Benutzung der grünen Bewertungsbutton ist erwünscht  |
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SLash FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 427
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Verfasst am: 18.12.08, 16:58 Titel: |
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| Werner hat folgendes geschrieben:: | | RM hat folgendes geschrieben:: | | Das ist nun das allerletzte Kriterium, das für die Umlage von Betriebskosten relevant sein kann. |
Die laufenden monatlichen Kosten des Kabelanschlusses werden wie Betriebskosten(Ziffer 15b der Anlage zu § 27 Abs.2 der II BV) behandelt. Rechnet der Kabelbetreiber jede einzelne Wohnung also separat ab ist nicht erklärbar warum die Gesamtkosten dann vom VM nach m² Wohnfläche verteilt werden sollten. |
| Lucky hat folgendes geschrieben:: | | RM hat folgendes geschrieben:: | | ... Wenn es keine andere Vereinbarung über die Kostenverteilung gibt, werden Kosten nach Miteigentumsanteilen verteilt. (In Worten: Punkt; soll heißen, dass damit bereits abschließend alles gesagt ist.) |
Treffender kann man es nicht formulieren.
MfG
Lucky |
In der Anlage zu § 27 Abs.2 der II BV steht kein Verteilerschlüssel.(Verursachung WE) Entweder es gilt ohne Vereinbarung wird nach MEA bzw. qm abgerechnet oder nicht.
In einem anderen Thread wurde es ja "treffend" formuliert...
@ktown
Das Recht ist bisweilen sehr schwer zu verstehen, besonders wenn es realitätsfremd wird. _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten. |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 18.12.08, 19:58 Titel: |
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| SLash hat folgendes geschrieben:: |
In der Anlage zu § 27 Abs.2 der II BV steht kein Verteilerschlüssel.(Verursachung WE) Entweder es gilt ohne Vereinbarung wird nach MEA bzw. qm abgerechnet oder nicht.
In einem anderen Thread wurde es ja "treffend" formuliert... |
Wenn man den Kontext einer Aussage ignoriert, wird man die Zusammenhänge sicher nicht verstehen können. Eine der beiden Aussagen bezog sich auf die Betriebskostenabrechnung für einem Mieter, die ander auf die Kostenverteilung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Das sind schlicht und einfach verschiedene Dinge.
Ich habe nicht behauptet, dass Kabelgebühren nach Wohnfläche auf den Mieter umgelegt werden müssten. Ich bin nur der Aussage entgegen getreten, der Umlageschlüssel würde sich aus dem Verfahren ergeben, nach dem der Leistungserbringer sein Rechnung erstellt. Das ist - auch wenn es offenbar nur schwer zu verstehen ist - ein himmelweiter Unterschied.
Der zutreffende Umlageschlüssel für Betriebskosten ergibt sich aus dem Mietvertrag oder aus § 556a BGB. Dabei mag sich im Einzelfall aus dem Gesetz durchaus "Wohneinheit" als zutreffender Umlageschlüssel ergeben. Es könnte aber auch ein völlig anderer Umlageschlüssel vereinbart sein und der gesetzlichen Regelung damit vorgehen. |
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Volker13 Gast
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Verfasst am: 18.12.08, 21:01 Titel: |
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@SLash,
ich kann mich hier nur der Aussage von RM anschließen. Die Abrechnung des Verwalters mit dem Eigentümer ist nicht gleichzusetzen mit der Abrechnung zwischen Vermieter und Mieter.
Kabelgebühren rechnet der Verwalter nach Wohneinheiten ab. So es vertraglich vereinbart ist, kann der Eigentümer als Vermieter diese Kosten auf den Mieter umlegen.
Die diesbezüglich von Ihnen angezeigte Rechtsgrundlage existiert schon seit einiger Zeit nicht mehr und wurde durch die Betriebskostenverordnung abgelöst. In einem anderen Thread hatten Sie ja auch mal das MHG als Bezugsquelle genannt, obgleich dies ebenfalls nicht mehr existiert. |
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SLash FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 427
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Verfasst am: 18.12.08, 23:19 Titel: |
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| RM hat folgendes geschrieben:: |
Wenn man den Kontext einer Aussage ignoriert, wird man die Zusammenhänge sicher nicht verstehen können. Eine der beiden Aussagen bezog sich auf die Betriebskostenabrechnung für einem Mieter, die ander auf die Kostenverteilung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Das sind schlicht und einfach verschiedene Dinge.
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Sooo verschieden ?
Ist nichts anderes vereinbart wird nach MEA zum Eigentümer abgerechnet. Ist mit dem Mieter nichts anderes vereinbart wird nach qm abgerechnet. _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten. |
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SLash FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 427
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Verfasst am: 18.12.08, 23:22 Titel: |
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| Volker13 hat folgendes geschrieben:: | | Kabelgebühren rechnet der Verwalter nach Wohneinheiten ab. |
Wenn nichts vereinbart wurde ist dies falsch.
| Volker13 hat folgendes geschrieben:: |
Die diesbezüglich von Ihnen angezeigte Rechtsgrundlage existiert schon seit einiger Zeit nicht mehr und wurde durch die Betriebskostenverordnung abgelöst. In einem anderen Thread hatten Sie ja auch mal das MHG als Bezugsquelle genannt, obgleich dies ebenfalls nicht mehr existiert. |
Welche Rechtsgrundlage soll von mir veraltet sein ? _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten. |
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