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Schönheitsreparatur/Auszug

 
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Petra III.
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 18.12.08, 13:38    Titel: Schönheitsreparatur/Auszug Antworten mit Zitat

Frage
Hallo,
Annahme: Mietvertrag wurde vor 3 Jahren zum 01.02.2006 geschlossen.
Gekündigt wurde zum 31.01.2009 vom Mieter.
Im Mietvertrag steht.
1. Die Schönheitsreparaturen sind vom Mieter innerhalb der Wohnung grundsätzlich bei Bedarf fachgerecht vorzunehmen.
2. Unabhängig von einem Bedarf sind die Wohnungswände und Decken alle 3 Jahre zu tapezieren oder zu streichen.
3. Die Mietwohnung ist renoviert. Bei seinem Auszug hat der Mieter sie daher zu renovieren.
Frage:
Muß die Wohnung renoviert werden?
Sind das nicht starre Renovierungsregeln?
Punkt 1. bei Bedarf, Punkt 2. Unabhängig vom Bedarf alle 3 Jahre, Punkt.3 bei Auszug renovieren.
Meines Erachtens widersprechen sich alle 3 Punkte. Ist damit nicht hinfällig gänzlich die Wohnung zu renovieren?
Um Hilfe aus dem Forum freue ich mich.
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 18.12.08, 13:48    Titel: Antworten mit Zitat

Könnte hinfällig sein, muss aber nicht. Hängt davon ab was ganz konkret, sprich wortwörtlich, im Mietvertrag steht und auch ob es sich um eine formularmässige Klausel handelt oder nicht.
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Petra III.
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 18.12.08, 13:50    Titel: Schönheitsreparatur/Auszug Antworten mit Zitat

Mit den Augen rollen
Es steht wortwörtlich wie im ersten Beitrag dieses im Vertrag
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pcwilli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 18.12.08, 14:09    Titel: Re: Schönheitsreparatur/Auszug Antworten mit Zitat

Petra III. hat folgendes geschrieben::
.Im Mietvertrag steht.
1. Die Schönheitsreparaturen sind vom Mieter innerhalb der Wohnung grundsätzlich bei Bedarf fachgerecht vorzunehmen.
Dagegen ist meiner Ansicht nach nichts einzuwenden.

Petra III. hat folgendes geschrieben::
2. Unabhängig von einem Bedarf sind die Wohnungswände und Decken alle 3 Jahre zu tapezieren oder zu streichen.
Hier wird keine Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnräume genommen und ist daher meiner Ansicht nach nicht gültig.
Petra III. hat folgendes geschrieben::
3. Die Mietwohnung ist renoviert. Bei seinem Auszug hat der Mieter sie daher zu renovieren.
Ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert übernommen wurde spiel beim Auszug keine Rolle.
Wenn eine Einzugs oder Auszugsrenovierung vorgeschrieben wird, wird die Klausel ungültig.

Petra III. hat folgendes geschrieben::
Frage:
Muß die Wohnung renoviert werden?
Meiner Ansicht nach sind ist die ganzen Klausel mit Fehler behaftet und ich denke das die ganze Klausel dadurch ungültig ist und der Mieter nicht renovieren muss.

Sicherheitshalber würde ich aber einen Anwalt für Mietrecht aufsuchen und den Vertrag von diesem prüfen lassen.

Gruß
pcwilli
_________________
Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 18.12.08, 14:37    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn im Mietvertrag Fristen für Schönheitsreparaturen gibt, muss der Mieter beim Auszug nicht extra renovieren, unabhängig davon, ob er die Fristen beachtet hat. Eine anderslautende Klausel wurde gerade gekippt. ( BGH VII ZR 316/06 )
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