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Verfasst am: 18.12.08, 20:00 Titel: Mieter möchte im Mietvertrag Partnerin eingetragen haben.
Bei meinem Mieter zieht demnächst seine Partnerin mit ein und sie möchte in den Mietvertrag mit eingeschrieben werden, was muss ich als Vermieter beachten um keine Nachteile zu erfahren?
Welche Kosten kann ich ausserdem geltend machen?
Der Sache nach wird hier ein Änderungsvertrag abgeschlossen; ich würde das dann auch formal so handhaben Bei der Gelegenheit können natürlich alle Bedingungen neu verhandelt werden, auch die Höhe der Miete. In jedem Fall sollte der Verteilungsschlüssel für die Nebenkosten geprüft werden.
Ein zweiter Mieter bringt dem Vermieter eigentlich nur Vorteile, weil jeder der Beiden gesamtschuldnerisch für alle Forderungen aus dem Vertrag haftet. Der Vermieter kann sich dann aussuchen, an wenn er die Forderungen richtet. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Das sollte der Vermieter auch wissen für den Fall das möglicherweise einer von beiden wieder ausziehen will: Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder Wohngemeinschaft die Wohnung gemeinsam angemietet, so kann die Wohnung auch nach einer Trennung nur von allen gemeinsam gekündigt werden. Sie sind gegenseitig verpflichtet, der Kündigung des Ex-Partners zuzustimmen. ( KG Berlin WM 92, 323) Der bloße Auszug eines Mieters reicht nicht aus, er bleibt Mieter (LG Berlin NZM 99, 758). Ausnahme: Alle Beteiligten - auch der Vermieter- sind einverstanden. Stellt sich einer quer ist eine Vereinbarung nicht möglich, auch nicht zwischen Vermieter und dem ausziehenden Mieter.(LG Berlin WM 95, 105). Derjenige der aus der Mietwohnung auszieht, hat zwar einen Anspruch gegenüber seinem Ex-Partner, der wohnen bleiben möchte, das zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemeinsam gekündigt wird. (AG Hannover WM 96, 768). Aber nicht früher, selbst wenn der Vermieter einer früheren Beendigung zustimmen würde. (LG Gießen WM 96, 273). Ist , wie bei Zeitmietverträgen eine Kündigung nicht möglich, kann der ausgezogene Mieter von seinem Ex-Mitmieter, Freistellung von Mietforderungen des Vermieters verlangen (OLG Düsseldorf WM 98, 413)
Man soll am Anfang zwar nicht immer gleich ans Ende denken, aber aus Werners Zitatenschatz ergibt sich bereits, dass am Schluss einer nichtehelichen Partnerschaft bei gemeinsamen Verträgen viele Probleme lauern können, in die man als Vermieter möglicherweise mit hineingezogen wird. Bei Ehescheidungen gibts notfalls den Familienrichter, der per vertragsändernder Entscheidung den Knoten durchhauen kann, bei nichtehelichen Gemeinschaften fehlt eine solche Instanz.
Wenn der Vermieter nicht will, kann die Partnerin zwar mit einziehen, aber nicht in den Vertrag aufgenommen werden. Ist der bisherige Allein-Mieter ohnehin der wirtschaftlich potentere, würd ich mir das überlegen.
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