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Verfasst am: 22.12.08, 02:37 Titel: Kann ein gegn. Anwalt auf Übermittlung per Postweg bestehen
Wenn in einem Zivilverfahren der Schriftsatz bzw. die Klageerwiderung vorgelegt wurde (1x malige Ausfertigung), das Gericht der Klägerseite nun eine Kopie zustellt, aber nicht alle Anlagen kopiert (weil das Gericht, wie es selber einräumt, keine Lust hat, die event. max 30 S. Anlagen zu kopieren), der Beklagte nun anbietet, diese Anlagen per Fax zu übermitteln, kann die Klägerseite nun auf einer Übermittlung via Postweg bestehen?
Die Klagerwiderung muss im Original mit zwei Kopien an das Gericht gegeben werden. Eine Kopie geht an die Gegenseite. Und die schicken das dann an den Anwalt. Schließlich müssen die Kopien ja mit dem Original identisch sein.
(1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen
Zitat:
131 ZPO
(3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.
D.h. es ist fraglich, ob der Kläger überhaupt Anspruch auf die Anlagen hat. Wenn er keinen Anspruch hat, muss er eh nehmen, was er bekommt. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
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