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Eigenbedarf oder §573a?

 
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Sven1969
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 20.12.2008
Beiträge: 2
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 20.12.08, 10:14    Titel: Eigenbedarf oder §573a? Antworten mit Zitat

Sehr geehrtes Forum, ich würde mich über Kommentare zu folgendem fiktiven Fall freuen:

Angenommen, Person A möchte Mieter M kündigen.

Die Rahmenbedingungen wären wie folgt: Bei dem Haus handele es sich um einen länglichen Altbau, der aus insgesamt 5 Wohnungen und einer Zahnarztpraxis bestünde.
Das Haus sei geteilt, das heißt es gäbe ein Vorderhaus und ein Hinterhaus, beide
mit separatem Eingang u. Versorgung. Im Gundbuch seien ebenfalls 2 eigenständige Gebäude eingetragen (eines mit dem Zusatz "a" an der Hausnummer) und Grundsteuer würde für jede Hälfte extra erhoben.

Im Hinterhaus gäbe es nun 3 vermietete Wohnungen, im Vorderhaus die Zahnarztpraxis im EG, eine vermietete 150qm-Wohnung und eine 80qm Dachwohnung, in der der Vermieter und Eigentümer A wohnt. Vermieter und Mieter haben ein gemeinsames Treppenhaus.
Jener Eigentümer A möchte gerne seine DG-Wohnung und die vermietete große Wohnung zusammenlegen und selbst darin wohnen. Er überlegt nun, ob es sicherer sei, aufgrund von Eigenbedarf zu kündigen, oder ob er sich besser auf sein Sonderkündigungsrecht gemäß §573a beziehen solle. Die im letzten Fall
verlängerte Kündigungsfrist würde ihm nichts ausmachen.

-Welches wäre die bevorzugte Variante?

-Welche Risiken könnte es geben?

-greift §573a (kann sich das Wort "Gebäude" auf eine Doppelhaushälfte beziehen?)

-spielen die Besitzverhältnisse bezüglich des "Gesamt"Doppelhauses dann eine Rolle?

Wie ist die Rechtslage?
Vielen Dank!
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 20.12.08, 14:02    Titel: Re: Eigenbedarf oder §573a? Antworten mit Zitat

Sven1969 hat folgendes geschrieben::

-Welches wäre die bevorzugte Variante?
-Welche Risiken könnte es geben?
-greift §573a (kann sich das Wort "Gebäude" auf eine Doppelhaushälfte beziehen?)
-spielen die Besitzverhältnisse bezüglich des "Gesamt"Doppelhauses dann eine Rolle?


Grundsätzlich unterliegt jede Vermieterkündigung dem gleichen Risiko. Der Mieter hat nach § 574 BGB unter bestimmten Voraussetzungen ein Widerspruchsrecht. Mir ist zumindest keine Vorschrift bekannt, nach der eine Kündigung nach § 573a BGB vom Widerspruchsrecht ausgenommen wäre.

Wenn aber die nach § 573a BGB nicht erforderliche Begründung über § 574 Abs. 3 BGB in der Interessenabwägung dann doch geliefert werden muss, wird es keinen Grund geben, die Verlängerung der Kündigungsfrist um 3 Monate in Kauf zu nehmen. Wenn Eigenbedarf vorliegt, dürfte dies auch die zu bevorzugende Variante sein.

Darüber hinaus sind wären damit auch alle Erwägungen obsolet, ob § 573a BGB überhaupt greift.
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Sven1969
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 20.12.2008
Beiträge: 2
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 20.12.08, 16:57    Titel: Re: Eigenbedarf oder §573a? Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antwort.

Vielleicht noch folgende Details: Der Vermieter sei in diesem Fall ein junges, noch kinderloses Pärchen, der Mieter eine Familie mit 2 Kindern, beide noch nicht schulpflichtig. Angenommen, die mietende Familie wohnt noch keine 2 Jahre in der Wohnung.

Vergleichbarer Wohnraum sei zu gleichen Mietbedingungen im Wohngebiet ausreichend vorhanden, eine besondere Härte nicht erkennbar.

Könnte es bei einer Kündigung aufgrund von Eigenbedarf ein Problem wegen des dann relativ großen Wohnraumes geben (Stichwort "übersteigertes Raumbedürfnis")?

Weiterhin meine ich mal irgendwo in einem Urteil gelesen zu haben, daß dem Eigentümer ein berechtigtes Interesse zugesprochen wurde, in der größten (qualitativ hochwertigsten) Wohnung seines MFH zu wohnen. Ist das jemandem bekannt?

Viele Grüße
Sven
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 22.12.08, 10:32    Titel: Antworten mit Zitat

Es steht weder dem Mieter noch dem Gericht zu darüber zu urteilen welchen Raumbedarf der VM für sich und seine Familie zuteilt. So hat es das höchste deutsche Gericht geurteilt. Wenn der Mieter keine Härtegründe vorbringen kann, wird er den Prozess verlieren.
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