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Mietminderung da kein Kellerraum vorhanden ist???

 
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nannymaus
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 22.12.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 22.12.08, 10:32    Titel: Mietminderung da kein Kellerraum vorhanden ist??? Antworten mit Zitat

Ich Wohne nun seit zwei Jahren in meiner Mietwohnung, als ich hier eingezogen bin hat mir mein VM Versichert das ich in nächster Zeit auch einen abgeschlossenen Kellerraum zur Verfügung gestellt bekomme. In meinem Mietvertrag steht auch " Die Wohnung im 1.OG Mitte, besteht aus 2 Zimmern, 1 Kochnische, 1 Bad mit Dusch/WC, 1 Flur, 1 Kelleranteil (wird noch zugewiesen)". Wie kann ich dagegen vorgehen? Kann ich eine Mietminderung verlangen und das vielleicht auch Rückwirkend?
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 22.12.08, 10:33    Titel: Antworten mit Zitat

Seit 2 Jahren wurde der Mangel anscheinend hingenommen, damit dürfte jedes Minderungsrecht verwirkt sein.
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SLash
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 22.12.08, 10:39    Titel: Re: Mietminderung da kein Kellerraum vorhanden ist??? Antworten mit Zitat

nannymaus hat folgendes geschrieben::
Ich Wohne nun seit zwei Jahren in meiner Mietwohnung, als ich hier eingezogen bin hat mir mein VM Versichert das ich in nächster Zeit auch einen abgeschlossenen Kellerraum zur Verfügung gestellt bekomme. In meinem Mietvertrag steht auch " Die Wohnung im 1.OG Mitte, besteht aus 2 Zimmern, 1 Kochnische, 1 Bad mit Dusch/WC, 1 Flur, 1 Kelleranteil (wird noch zugewiesen)". Wie kann ich dagegen vorgehen? Kann ich eine Mietminderung verlangen und das vielleicht auch Rückwirkend?


Man könnte meinen, dass dies kein vertragsgerechter Zustand ist. Anderseits wann wird der Anteil zugewiesen 2012 ?
Es stellt sich auch die Frage, weshalb der Mieter 2 Jahre wartet und den Vermieter nicht darauf anspricht ?
_________________
Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 22.12.08, 11:05    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist vertraglich vereinbart worden, in der Zukunft ein Kellerabteil zuzuweisen. Ein Termin ist hierfür nicht bestimmt. Daraus folgt m.E., dass der Mieter jederzeit die Erfüllung dieses Anspruchs fordern und den Vermieter durch eine entsprechende Fristsetzung in Verzug setzen kann. Danach wird er dann auch mindern können.
Soweit ich das erkennen kann, bestand bis zum heutigen Tage gar kein Mangel, da das Kellerabteil ja erst für später zugesichert wurde und damit auch erst dann 'fehlt', wenn der Mieter es einfordert.
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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