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gibt es eigentlich irgendwelche rechtlichen Grundlagen für den Fall, dass ein Mieter zwar die Mietwohnung zurückgibt, aber noch Sachen drin lässt? Der Vermieter hat akzeptiert, dass der Mieter gesagt hat "ich hol das Zeug am Montag ab" - aber dann stand er in der Wohnung, und der Mieter kam nicht. Und auf telefonische Nachfrage des Vermieters hat er nur gesagt, dass es nicht geklappt hat und er das Zeug später abholt.
Was sollte der Vermieter nun tun? Gibt es eine Mindestwartezeit, und dann kann das Zeug (Geschirr, Kühlschrank, Lautsprecher, Wäsche, Müll) entsorgt werden? Kostenpflichtig einlagern möchte der Vermieter es nur ungern, da der Mieter die Kosten (genau wie seine letzte Miete) eh nie zahlen wird. Und genaugenommen hat er auch kaum Lust, dem Mieter seinen Kram hinterherzuräumen ...
Und wer haftet, falls das Zeug irgendwann verschwindet (Haus ist jetzt unbewohnte Baustelle, da bekommt einiges einfach Beine)? Der Vermieter ist ja der einzige, der einen Schlüssel hat (glaubt er zumindest ...)
Der Vermieter könnte eine Frist zur Abholung setzen und für den Fall des erfolglosen Fristablaufs die Entsorgung ankündigen.
Der Vermieter köönte aber auch sein Vermieterpfandrecht ausüben (falls das Zeug noch was wert sein sollte).
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
Der Vermieter könnte eine Frist zur Abholung setzen und für den Fall des erfolglosen Fristablaufs die Entsorgung ankündigen.
Danke. Könnte der Vermieter es dann auch wirklich entsorgen, ohne dass der Ex-Mieter ihn dann später verklagt, weil die Sachen für ihn so furchtbar wertvoll waren? Erschwerend käme noch hinzu, dass der Vermieter zwar die Telefonnummer, aber nicht die neue Adresse hat - Ankündigung per (beweisbarem) Einschreiben ist also etwas schwer ...
Meiner Ansicht nach dürfte der Anspruch auf Herausgabe der Sachen nach 6 Monaten verjährt sein. §548 BGB Solange müsste der Vermieter die Sachen möglicherweise auch aufbewahren. _________________ Wir machen das mit den Fähnchen!
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