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Erbausschlagung und Renovierungskosten
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 22.12.08, 15:32    Titel: Antworten mit Zitat

Kallewirsch hat folgendes geschrieben::
Es war so, dass ich zusammen mit meiner in der Wohnung lebte und nun habe ich 3-monate Sonderkündigungsrecht. Also habe ich schon etwas hier verloren Winken

Ok - ich rühre nichts an.

PS: Da ich nicht der Mieter war, bedarf es doch (im Todesfall der Mieterin) auch keiner schriftl. Kündigung von mir ?


Nun gibt es einen völlig anderen Sachverhalt...

Mit dem Tod des Mieters treten nach § 563 Abs. 2 BGB die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder in das Mietverhältnis ein. Die eintretenden Personen können nach Abs. 3 innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Tod des Mieters erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Der Eintritt in das Mietverhältnis ist dann nicht erfolgt und es gibt kein weiteres Nutzungsrecht an der Wohnung. Irgendein Sonderkündigungsrecht gibt es in diesem Zusammenhang nicht.
Das Sonderkündigungsrecht nach § 564 BGB steht nur dem Erben zu. Diese Kündigungsrecht kann innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Tod des Mieters und der tatsache, dass niemand sonst eingetreten ist, ausgeübt werden. Die Kündigungsfrist sind dann 3 Monate.
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Kallewirsch
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.12.2008
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 22.12.08, 17:35    Titel: Antworten mit Zitat

RM hat folgendes geschrieben::
..Der Eintritt in das Mietverhältnis ist dann nicht erfolgt und es gibt kein weiteres Nutzungsrecht an der Wohnung.


Heisst das, das (rechtlich gesehen) der Vermieter mich von jetzt-auf-nu an die Luft setzen kann ?
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hws
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Anmeldungsdatum: 07.07.2007
Beiträge: 2038
Wohnort: Unna

BeitragVerfasst am: 22.12.08, 18:24    Titel: Antworten mit Zitat

Kallewirsch hat folgendes geschrieben::
Heisst das, das (rechtlich gesehen) der Vermieter mich von jetzt-auf-nu an die Luft setzen kann ?
Nein, SIE können von jezt auf nu ausziehen - oder in den Mietvertrag eintreten und dort weiterwohnen. Das Erbe brauchen sie dazu nicht antreten, allerdings die Miete ab nun bezahlen.

hws
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 22.12.08, 18:33    Titel: Antworten mit Zitat

Naja. RM hat es schon gesagt: Nicht der Eintritt, sondern der Verzicht muss erklärt werden, und das schon innerhalb von vier Wochen. Danach ist er von ganz allein Mieter und kann dann mit der üblichen Frist von drei Monaten kündigen, wie jeder Andere auch.
Wird aber der Verzicht wirklich erklärt, dann hat der neue Nicht-Mieter die Wohnung auch am Ende dieser vier Wochen zu verlassen, b.z.w. er kann dann vor die Tür gesetzt werden.
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Kallewirsch
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.12.2008
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 22.12.08, 19:16    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Naja. RM hat es schon gesagt: ... b.z.w. er kann dann vor die Tür gesetzt werden.


Ha, das Dachte ich mir nämlich. Auf meine telefonische Anfrage 'welche Kündigungsfrist ich bei NICHT-fortsetzung des Mietverhältnisses habe' wurde mir nämlich..brabbelbra.. etwas von 3 monaten verzählt.. was mir irgendwie gruselig vorkam.

Da werde ich meinem Vermieter morgen mal kraftig auf den Zahn fühlen müssen ... und was schriftliches verlangen !!! Winken

Danke schonmal für die Antworten!
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 22.12.08, 20:02    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der Mieter dgegenüber dem Vermieter erklärt hat, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzt, gibt es nichts zu kündigen, weil es dann eben gar kein Mietverhältnis gibt. Aber auch der (Nicht)-Mieter kann sich dann nicht auf irgendeine Frist berufen.
Was soll denn der Vermieter schriftlich bescheinigen?
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Kallewirsch
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.12.2008
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 22.12.08, 20:47    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Was soll denn der Vermieter schriftlich bescheinigen?


Wann er gedenkt mich an die Luft zu setzen lautes Lachen
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Kallewirsch
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.12.2008
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 22.12.08, 20:55    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ich dem Vermieter die Miete nun am Monatsende überweise, kommt das rechtlich der Unterschrift unter einen Mietvertrag gleich ?
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 22.12.08, 22:30    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist jetzt schon mehrfach gesagt worden: Das Mietverhältnis wird dann automatisch fortgesetzt, wenn Sie keine gegenteilige Erklärung abgeben. Mieter wird man also dadurch, dass man nichts tut. Da gibt es nichts zu unterschreiben. - Und wenn der Monat schon rum ist, dann SIND Sie bereits Mieter.
Erklärt man aber, dass man nicht Mieter werden will, dann wird das auch nicht dadurch ungeschehen gemacht, dass man dann doch Miete zahlt. Nach drei, vier Monaten könnte man vielleicht darüber reden.
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Kallewirsch
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.12.2008
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 07:46    Titel: Antworten mit Zitat

In dem Mietvertrag (von 1963) meiner verstorbene Mutter steht folgendes dazu:Zitat
Beendigung des Mietverhältnisses durch Tod:
(2) Besteht das Mietverhältnis nur mit einem Mieter, so endet es erst mit Ablauf des auf seinen Todestag folgenden Kalendermonats. Einer Kündigung bedarf es in diesem Fall nicht.
ZitatEnde

Wie gesagt hatte mir bisher jeder - auch der Vermieter - etwas anderes dazu gesagt.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 08:05    Titel: Antworten mit Zitat

Nun bestimmt aber das Gesetz etwas Anderes. Und es sagt weiter:
"Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2 [das bist du] eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam (§ 563 BGB).
Nun könnte man darüber streiten, ob sich die Vertragsklausel nun zu Ungunsten der eintrittsberechtigten Person auswirkt. Ich würde sagen, ja, denn sie schließt das Eintrittsrecht gänzlich aus.
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