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PKH-Prüfverfahren und Verjährung zur gleichen Zeit
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m34
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 341

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 17:53    Titel: PKH-Prüfverfahren und Verjährung zur gleichen Zeit Antworten mit Zitat

Hallo,

angenommen ein Student habe beim landgericht geklagt. Es ginge um einen Streitwert von 20.000 EUR. Gleichzeitig hätte der Anwalt des Studenten einen PKH-antrag gestellt. Es sei nun eine Woche vor Silvester, und dem Ende de Verjährungsfrist.

Gibt es keine andere Möglichkeit als die Gerichtskosten in Höhe von 850 EUR an das Gericht zu überweisen, um eine Verjährung zu vermeiden?

Was könnte der Student tun? Hat er Alternativen?

Vielen Dank im Voraus und Frohe Weihnachten
M34
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Volker13
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BeitragVerfasst am: 23.12.08, 18:08    Titel: Antworten mit Zitat

Die Verjährung wird doch durch die Klage gehemmt
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 18:12    Titel: Antworten mit Zitat

Pfeil § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB
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Zuletzt bearbeitet von Kobayashi Maru am 23.12.08, 19:05, insgesamt 1-mal bearbeitet
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m34
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 341

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 18:22    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Pfeil § 214 Abs. 1 Nr. 14 BGB
was das bedeutet, weiß ich nicht, aber ...

@Volker13
Klage sei gestellt, aber halt mit PKH-Antrag. Darüber sei noch nicht entschieden. Glaube deshalb.
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Volker13
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BeitragVerfasst am: 23.12.08, 18:28    Titel: Antworten mit Zitat

KoMa meinte auch § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB. Die Frage dürfte sich damit eigentlich erledigt haben.
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 18:28    Titel: Antworten mit Zitat

m34 hat folgendes geschrieben::
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Pfeil § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB
was das bedeutet, weiß ich nicht, aber ...


Rechner mit Internetanschluß haste aber, oder? Klick mich jetzt!
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Zuletzt bearbeitet von Kobayashi Maru am 23.12.08, 19:17, insgesamt 1-mal bearbeitet
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m34
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 341

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 18:41    Titel: Antworten mit Zitat

Heißt das, dass die Verjährung bereits gehemmt ist und sich der Anwalt irrt?
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 23.12.08, 18:56    Titel: Antworten mit Zitat

Ob sich der Anwalt irrt, werden wir hier nicht beurteilen können oder wollen. Fakt ist, dass die Verjährung mit dem Einreichen auf PKH gehemmt ist.

Wir wissen auch nicht, ob der Klagantrag von der Bewilligung der PKH abhängig gemacht wurde.

Etwas mehr Sachverhalt ist manchmal günstig
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m34
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 341

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 18:57    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, sei er ("Die Klage wird unter die Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.")
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 19:06    Titel: Antworten mit Zitat

@Volker13: Danke für den Hinweis, ich hab's geändert.
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 23.12.08, 19:07    Titel: Antworten mit Zitat

Dann sollte man mal abwarten. Denn das Gericht hat in PKH-Bewilligungsverfahren gar nicht die Verjährung zu prüfen, sondern die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse und darüber hinaus die Aussicht auf Erfolg.

Das die Einzahlung der Gerichtskosten nötig ist, um eine Verjährung zu verhindern, ist nicht nachvollziehbar.
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m34
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 341

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 19:14    Titel: Antworten mit Zitat

Bin zwar nur Laie, aber hätte man § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB nicht etwas spezifizieren müssen? Geht der Paragraph irgendwo weiter?

Abwarten sollte man nicht. Sonst gefährdet man wohl möglich die ganze Klage. Finde es nur merkwürdig, dass es für solche Fälle keine Regelung gibt.
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m34
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 341

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 19:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hab zu § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB das gefunden, kanns aber nicht interpretieren:

----
Beschluss vom 07.08.2003, Aktenzeichen: 11 W 61/03
Leitsatz: Die Gefahr eines nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schadens, die die Zustellung einer Klage ohne vorher eingezahlten Gerichtskostenvorschuss rechtfertigt, ist nicht gegeben, wenn im noch laufenden Prozesskostenhilfeverfahren der Antragsgegner vom Prozesskostenantrag benachrichtigt worden ist.
----
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 23.12.08, 19:23    Titel: Antworten mit Zitat

Wieso? Noch genauer kann die Hemmung der Verjährung gar nicht genannt werden. Mit dem Antrag auf PKH ist diese doch de jure eingetreten.
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 19:38    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::
Wieso? Noch genauer kann die Hemmung der Verjährung gar nicht genannt werden. Mit dem Antrag auf PKH ist diese doch de jure eingetreten.

Das ist jetzt nicht ganz richtig. Hemmung tritt mit "Veranlassung der Bekanntgabe" des (ersten) PKH-Antrages ein (der Zeitpunkt dürfte eine entsprechende Verfügung des Richter, den Antrag der Gegenseite zuzustellen, sein, möglicherweise auch erst die Zustellung des Antrages an den Antragsgegner - hier müßte man mal in der entsprechenden Kommentierung nachlesen). Erst bei den sog. "demnächst-Fällen" wirkt die Hemmung auf den Zeitpunkt des Einreichens zurück.
Diese Unterscheidung ist aber für den Thread hier wohl egal. Ich kann im Moment auch nicht erkennen, aus welchen Gründen hier Gerichtskosten eingezahlt werden sollen.

Auf die Veranlassung der Bekanntgabe hat der Antragsteller keinen Einfluß. Er kann das Gericht aber auf die drohende Verjährung hinweisen und darum bitten, daß der Antrag, erstmal ohne Prüfung der Erfolgsaussichten, an den Antragsgegener zugestellt wird. Pfeil Anwaltspflichten!
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