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PKH-Prüfverfahren und Verjährung zur gleichen Zeit
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m34
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 341

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 19:50    Titel: Antworten mit Zitat

Jepp:
Hier stehts:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14
a) Die Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags bewirkt keine Verjährungshemmung, wenn das Gericht die Bekanntgabe an den Gegner nicht veranlasst.

b) Beantragt der Antragsteller, unabhängig von den Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfegesuchs dessen Bekanntgabe an die Gegenseite zu veranlassen, muss das Gericht diesem Ersuchen entsprechen.
BGH, Urt. v. 24. Januar 2008 - IX ZR 195/06 - OLG Hamburg, LG Hamburg

So wie ich das sehe, sollte der Anwalt dies schnellstens tun. Aber was ist, wenn die Gegenseite schon auf die Klageschrift reagiert hat: "...beantrage ich, den Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen."

Wäre damit bewiesen, dass die Bekanntgabe veranlasst wurde?
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 19:53    Titel: Antworten mit Zitat

m34 hat folgendes geschrieben::
Aber was ist, wenn die Gegenseite schon auf die Klageschrift reagiert hat: "...beantrage ich, den Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen."

Wäre damit bewiesen, dass die Bekanntgabe veranlasst wurde?

Wie jetzt? PKH-Antrag ist bereits zugestellt?

Von wem kommt eigentlich die Aufforderung, die Gerichtskosten einzuzahlen? Ist der PKH-Antrag inzwischen evtl. abgelehnt worden?
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m34
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 341

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 20:31    Titel: Antworten mit Zitat

"Es wird dringend um PKH-Bewilligung gebeten. Sollte Prozesskostenhilfe nicht zeitnah bewilligt werden, wird dennoch Zustellung der Klage an die Beklagte beantragt, da es wegen drohender Verjährung für den Kläger eine unzumutbare Härte darstellen würde, wenn die Klage nicht unverzüglich zugestellt würde."

Und die Gegenseite habe darauf geantwortet: Sie wollen, dass der Antrag abgelehnt wird.

Nein, über den PHK-Antrag sei noch nicht entschieden worden ...

Die Aufforderung die Gerichtskosten einzuzahlen käme vom eigenen Anwalt. Wenn ich nicht zahle, könne die Verjährung nicht gehemmt werden.


Zuletzt bearbeitet von m34 am 24.12.08, 06:08, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 20:37    Titel: Antworten mit Zitat

Naja, dann soll der Anwalt halt mal in seinen Schönfelder schauen.... Mit den Augen rollen
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m34
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 341

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 20:54    Titel: Antworten mit Zitat

Um die ganze Sache nicht zu kompliziert zu machen, habe ich weggelassen, dass es sich bei der Klage um eine Teilklage handele. Ist dies doch irgendwie bedeutend?

Angenommen der Streitwert beträge 100.000 EUR. Aufgrund der möglichen hohen Anwaltskosten der Gegenseite in Höhe von ca. 4000 EUR habe man sich wegen des Prozessrisikos für eine Teilklage in Höhe von "nur" 20.000 EUR entschieden. Selbst hier wären es bei einer Niederlage ca. 2000 EUR Kosten, die der Kläger der Beklagten zahlen müsste.

Wie sieht das mit Behörden aus? Werden sie für gewöhnlich über Anwälte vertreten? Gibt es für Studenten Stundungsmöglichkeiten bis man anfängt zu arbeiten oder zumindest die Möglichkeit einer Ratenzahlung mit längerer Laufzeit?

Werden die Kosten für die PKH-Durchführungsprüfung eigentlich durch den PKH abgedeckt?

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Ich bedanke mich im Voraus für Ihre (Kobayashi Maru und Volker13) Antworten und wünsche Ihnen ein frohes Weihnachtsfest.
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 24.12.08, 12:09    Titel: Antworten mit Zitat

m34 hat folgendes geschrieben::
Um die ganze Sache nicht zu kompliziert zu machen, habe ich weggelassen, dass es sich bei der Klage um eine Teilklage handele. Ist dies doch irgendwie bedeutend?

Für die Verjährung m. E. schon - anhängig ist ja nur der Teilbetrag. Die Verjährungsunterbrechung dürfte sich somit auch nur auf diesen Teilbetrag beziehen.

Zitat:
Wie sieht das mit Behörden aus? Werden sie für gewöhnlich über Anwälte vertreten?

Da es sich um ein Verfahren vor dem Landgericht handelt (siehe Streitwert) wird auch die Behörde einen Anwalt beauftragen müssen.

Den Rest der Fragen hat Milo schon im Anwaltsthread beantwortet.


Ich mache jetzt Weihnachten! Weihnachtssmilie
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m34
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 341

BeitragVerfasst am: 26.12.08, 07:18    Titel: Antworten mit Zitat

Während des PKH-Durchführungsverfahrens werden ja Schriftsätze von beiden Seiten hin- und hergeschickt und der Richter versucht zu entscheiden, ob die Klage eine Chance auf Erfolg hat.

Es ginge um eine Klage, bei der jemand für eine Zeit, z.B. 2 Jahre, Entschädigung haben möchte.

Grobe Darstellung:
Tatgeschehen (Zeitpunkt 0) --> zufällige Beweisfindung (nach 9 Monaten) -->Statt Eilverfahren Versuch der außergerichtlichen Einigung mit anschließender Klage -->Klagegewinnung (nach 24 Monaten)

Die Gegenseite und der Richter bemängelten nun, warum der Kläger nach 9 Monaten nach Tatgeschehen nicht ein Eilverfahren angestrebt habe.

Der Kläger sei der Ansicht gewesen, dass ein Eilverfahren nichts gebracht hätte und habe deshalb den normalen längeren Weg genommen (außergerichtliche Einigung, Klage). Selbst, wenn ein Eilverfahren wenig Chancen gehabt hätte, so hätte der Kläger doch diesen in Anspruch nehmen müssen, oder? Wenn er das nicht tut, hat er auch kein Recht für die Zeit nach Beweisfindung eine Entschädigung zu verlangen? Sehe ich das richtig?

Wäre es in so einem Fall nicht das Beste nur für die 9 Monate eine Entschädigung zu verlangen, zumal man eh eine Teilklage anstrebe? Kann man nun beim PKH-Prüfungsverfahren sagen: "Hier, sie haben Recht. Ich hätte, auch wenn die Chancen gering gewesen wären, ein Eilverfahren anstreben müssen. Ich korrigiere deshalb meine Gesamtforderung so, dass ich nur für die 9 Monate klage."
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