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Verfasst am: 26.12.08, 11:01 Titel: Kautionsrückgabe wird verweigert
Person A ist Mieter vom Haus der Person B.
Person A vermietet jetzt Dachgeschosswohnung an Person C.
Person C zieht nach 10 Jahren aus Wohnung aus und verlangt seine Kaution zurück,
die ihm von Vermieter A verweigert werden.
An einer 3teiligen Duschtüre war ein Teil defekt, verursacht durch den Griff der Eingangstüre zum Bad(bei Wohnungsübergabe aufgenommen)Ebenfalls waren noch an dem Aufbau der Duschtrennwand der Badewanne noch Risse entstanden diese wurden von Zeit zu zeit mehr, bedingt durch das Alter vom Bad (ca. 20 Jahre).
Vermieter A hat eine neue Duschverkleidung einbauen lassen, die den Kautionsbetrag übersteigt, so sein Argument.
Muss nicht bei einer so alten Dusche erst noch alt für neu abgezogen werden? Mieter C muss doch nicht für eine neue Duschtrennwand aufkommen, wenn er nur für ein Teil eines Schiebeelements verantwortlich ist!!
Andere Frage: oder ist hier der Vermieter vom Haus, Person B zuständig, der schon Vermieter A in seiner Wohnung eine neue Eckdusche hat einbauen lassen.
Wie sieht die Rechtslage aus?
Vermieter A hat in den 10 Jahren in der Dachgeschosswohnung keinen Cent ausgegeben bzw. zahlen müssen.
Das Vertragsverhältnis besteht nur zwischen A und C. B wird mit der Sache also nichts zu tun haben, b.z.w. wenn doch, so hat wohl B einen Ersatzanspruch gegen A, der wiederum C in Regress nimmt.
Richtig ist, dass im Schadensfall nur der Zeitwert zu ersetzen ist. Wenn aber die ganze Kabine ausgetauscht werden muss, weil es keine einzelne Schiebetür gibt, dann sind dabei auch die Gesamtkosten zu Grunde zu legen. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
Verfasst am: 26.12.08, 18:52 Titel:
Zitat:
Vermieter darf Kaution nicht einfach nutzen
Halle/Berlin (dpa/tmn) - Zieht ein Mieter aus, darf der Vermieter die hinterlegte Kaution nicht ohne weiteres für sich nutzen. Zuvor muss die Berechtigung seiner Forderung zweifelsfrei feststehen, hat das Landgericht Halle entschieden.
Denn eine Kaution diene nur dazu, die Ansprüche des Vermieters zu sichern - nicht aber dazu, um sie schneller zu erfüllen, erläutert der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin (Az.: 2 S 121/07). Im verhandelten Fall hatten sich beide Parteien zunächst darüber gestritten, ob der Mieter bei seinem Auszug zu gewissen Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Im Zuge der Auseinandersetzung wollte sich der Vermieter dann die hinterlegte Kaution auszahlen lassen. Um das zu verhindern, beantragte der Mieter eine einstweilige Verfügung, und die Richter gaben ihm recht.
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