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angenommen man geht mit einem Beratungshilfeschein zum Anwalt. Danach wird Klage erhoben, mit der Bedingung der Bewilligung auf Prozesskostenhilfe.
Der Kläger hört nun aber 7 Tage vor Verjährung von seinem Anwalt plötzlich, dass er schnellstmöglich ca. 1000 EUR zahlen müsse, damit über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden werden kann.
Wäre dies rechtens? Ich meine vor allem dann, wenn die Verjährung deshalb eine Rolle spielt, weil der Anwalt Zeitspannen von bis zu 3 Monaten auf Schreiben des Klägers, brauchte?
Vielen dank im Voraus und Frohe Weihnachten
M34
Zuletzt bearbeitet von m34 am 23.12.08, 17:54, insgesamt 1-mal bearbeitet
Der Kläger hört nun aber 7 Tage vor Verjährung ....
Und die ganze Zeit davor
Oder handelt es sich um das Verpassen von Fristen, aber keine Verjährung?
Der Beratungsschein gilt für die Beratung. Für weitere Aktivitäten des Anwalts kostet's weiteres Geld. Ob dies von der Prozesskostenhilfe abgedeckt ist oder ob die Forderung unrechtmäßig ist - ich weiss es nicht. Und ohne weitere Informationen die andern im Forum vermutlich auch nicht
Es handele sich um eine Verjährung. Man habe deshalb auch schon beim Gericht einen Antrag gestellt, dessen Bezeichnung ich jetzt nicht mehr weiß.
Davor höre man erst einen Monat etwas davon. Aber nichts bezüglich Kosten. Nur über eine Teilklage. Die Teilklage verstände man so, dass die Chance die Klage zu gewinnen bei einem geringeren Wert größer ist, als bei dem eigentlichen Wert.
Und er erfahre auch erst jetzt über die Kosten einer sog. Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (angenommen: 650 EUR bei einem Streitwert von 20.000 EUR).
Bei 20 T€ Streitwert dürfte der Vorschuss nur 792,54 € betragen.
Grundsätzlich kann der Anwalt den Prozesskostenhilfeantrag nebst Klageentwurf genauso von einem Vorschuss abhängig machen wie das Einreichen der Klage selbst.
Der Anwalt kann auch mitten im Mandat Vorschüsse fordern und bei Nichtzahlung das Mandat niederlegen.
Wenn ein Anwalt 7 Tage vor Eintritt der Verjährung und einen Tag vor den Weihnachtsfeiertragen das Mandat niederlegt, wäre es eine unzulässige Kündigung zur Unzeit.
Natürlich kann ein Anwalt zur selben Zeit berechtigt entscheiden, eine Mandatserweiterung nicht anzunehmen.
Ob die verjährungsunterbrechende Handlung bereits vom angenommenen Mandat abgedeckt ist und der Anwalt daher gezwungen ist, vor einer Mandatskündigung wegen Nichtzahlung noch die Maßnahme durchzuführen, kann man nur am ganz konkreten Einzelfall prüfen. Da wird es im Internet garantiert keine Hilfe geben.... (normalerweise würde ich sagen: schnell zum anderen Anwalt. Aber jetzt noch einen finden, der sich mit sowas die Feiertage verhagelt.... ) _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Oh, ich glaube hier liegt ein Missverständnis vor:
Die 650 EUR, die ich meine, sind die Gerichtskosten. Diese seien bis zum 30. fällig, um die Verjährung zu vermeiden. Zwar seien einem vorher die Sache mit der Verjährung erklärt worden, aber dass man um die Verjährung zu hemmen die Gerichtskosten überweisen muss, nicht. Man nahm an, dass Klageschrift mit PKH-Antrag, die Verjährung vermeiden hätte. Dem sei wohl nicht so.
Was ich eigentlich fragen wollte ist: Man sei vor 13 Monaten zum Anwalt mit einem Beratungshilfeschein gegangen und sofort gesagt, dass man eine Klage beabsichtige.
In den 13 Monaten sei kaum was passiert. Klage sei erst vor einem Monat eingereichtworden. Und nun soll der Kläger um eine Verjährung zu vermeiden, die zum Teil durch langsames Handeln des Anwalts, im Voraus die gerichtskosten zahlen. Ok diese bekommt er später größtenteils wieder, wenn über PKH-Antrag entschieden wurde, aber woher jetzt so in kurzer zeit 1000 EUR herbekommen?
Ok, dann geht es also nur um die Frage, ob der Anwalt jetzt durch seine Trödellei zu verantworten hat, dass zur Verjährungsunterbrechung Geld in die Hand genommen werden muss.
Isoliert man das Problem und blendet die prozessualen Punkte aus, kommt man auf eine einfache Lösung:
Hätte der RA zügig gearbeitet und wäre PKH bewilligt worden, müsste der Mandant jetzt nicht zahlen.
Wäre die PKH abgelehnt worden, hätte der Mandant auch zahlen müssen.
Somit muss zunächst mal die PKH bewilligt werden, um zu sehen, dass überhaupt ein Nachteil entstanden ist.
Wobei immer noch ein Fehler drin ist. Der Gerichtskostenvorschuss beträgt 864 €.
off-topic:
Unabhängig davon darf ein Anwalt vor Bewilligung der PKH einen Vorschuss bis zu den besagten 792,54 € nehmen, der hinterher auch bei bewilligter PKH nicht voll erstattet wird.
Anwaltsgebühren 1. Instanz ohne PKH: 1945,65
Anwaltsgebühren 1. Instanz mit PKH: 895,48
Der Anwalt darf einen vor Beiordnung erhaltenen Gebührenvorschuss auf diese Differenz verrechnen.
Wenn der Anwalt also von seinem Mandanten nicht die 792.52 € für sich haben möchte, scheint er ja ganz nett zu sein.... _________________ _______________________________________________
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Das Kleingedruckte irritiert mich etwas bzw. macht mir Angst:
Der Anwalt habe bisher Klageschrift verfasst und mit PKH-Antrag verschickt.
Bei einem Streitwert von 20.000 EUR - wieviel darf er für diese Leistung max. berechnen?
Klage solle nur durchgeführt werden, wenn PKH-Antrag bewilligt wird.
Angenommen PKH-Antrag wird bewilligt: Werden die Kosten für die Klageschrift und PKH-Antrag auch von der PKH übernommen?
Wenn er erst mal beigeordnet ist, darf er kein weiteres Geld verlangen. Bis dahin kann er zumindest die Gebühren für das PKH-Verfahren verlangen. Die betragen die o.g. 792,54 €.
Sollte die PKH abgelehnt werden, darf der RA, falls der Mandant keine weitere Tätigkeit wünscht, das PKH-Verfahren abrechen mit 792,54 €.
Aber es ist doch sicherlich eine klare Sache! Bei dem Streitwert betragen die Gebühren des Gegenanwaltes mindestens 1.945,65 €. Bei Unterliegen zahlt die nicht der Staat. Die darf der Kläger berappen, auch wenn er PKH erhält... _________________ _______________________________________________
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Sollte die PKH abgelehnt werden, darf der RA, falls der Mandant keine weitere Tätigkeit wünscht, das PKH-Verfahren abrechen mit 792,54 €..
Wenn PKH nicht bewilligt wird und die Klage nicht eröffnet wird; kann die Gegenseite etwas verlangen? Hab gelesen, dass sie das nicht kann, selbst wenn sie im Recht ist.
Milo hat folgendes geschrieben::
Aber es ist doch sicherlich eine klare Sache! Bei dem Streitwert betragen die Gebühren des Gegenanwaltes mindestens 1.945,65 €. Bei Unterliegen zahlt die nicht der Staat. Die darf der Kläger berappen, auch wenn er PKH erhält...
Wie sieht das aus, wenn es beim Gegner um eine Behörde handelt? Und diese sich ohne Anwalt vertritt? Dass sie das jetzt im PKH-Prüfungsverfahren nicht tut ist verständlich, aber später beim Prozess auch keinen Anwalt dazuzieht? Wie ist das für gewöhnlich? Beauftragen Behörden dann Anwälte?
Angenommen PKH-Antrag wird bewilligt. Umfasst dies auch die Kosten des Anwalts für die PKH-Prüfungsdurchführung?
Nein, es gibt keinen Kostenerstattungsanspruch im PKH-Verfahren.
Wie das grundsätzlich mit Behörden ist, weiß ich nicht. Arbeitsamt und Arge kommen hier in der Gegend immer ohne Anwalt und machen auch keine Kosten geltend. Ob dies für alle Behörden gilt und für alle Bundesländer, weiß ich nicht. _________________ _______________________________________________
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Was hat denn die Behörde gemacht oder unterlassen, dass sie vor einem Zivilgericht (und nicht Verwaltungsgericht o. Ä.) verklagt wird.
Wenn es sich tatsächlich um eine Zivilsache handelt, könnte statt einer Klage erstmal darüber nachdenken, einen gerichtlichen Mahnbescheid an den Schuldner senden zu lassen.
Angenommen ein Mandant müsste vor einer Verjährung (während eines PKH-Prüfungsverfahrens) darüber entscheiden, ob er seine Klage erweitert oder nicht. Der Anwalt würde auf eine Antwort drängen. Der Mandant möchte sich entscheiden, aber seine offenen Fragen würden mit der Begründung nicht beantwortet werden, der Anwalt sei im Urlaub (das teile der Anwalt selbst per SMS mit!) und juristische Fragen würde er deshalb erst im neuen Jahr beantworten. Würde er sonst nichts mehr von seinem Mandaten hören, würde er die Klage z.B. von 20.000 auf 100.000 EUR erweitern. Der Mandant habe aber schon immer gesagt, er könne sich das nicht leisten. Angenommen, dem Mandanten wäre jetzt irgendwas passiert, so dass der nicht mehr rechtzeitig was antworten hätte können und der Anwalt habe die Klage erweitert und der PKH-Antrag wäre nicht bewilligt worden ...
Ich hoffe, es ist verständlich was hier bezweckt wird ... Anwalt möchte seinen Mandanten nicht aufklären, aber darauf drängen (siehe ersten Beitrag) Klage trotz des hohen Prozessrisikos zu erweitern, damit er im Falle einer Nichtbewilligung des PKH-Antrages trotzdem abkassieren kann.
Hab hierzu das gefunden: Beschluss, 4 Ta 470/02
Zitat:
"2. Entzieht eine mittellose Partei dem ihr im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Anwalt das Mandat, so hat sie dann Anspruch auf Beiordnung eines anderen Anwalts, wenn entweder für die Kündigung ein triftiger Grund bestand oder wenn die neue Beiordnung nicht zu Mehrkosten für die Landeskasse führt. Letzteres kommt bei teilweisem Verzicht beider Anwälte auf Gebühren oder dann in Betracht, wenn der zweite Anwalt zu erkennen gibt, daß er mit einer Beschränkung seines Vergütungsanspruchs auf die restlichen Gebühren einverstanden ist.
Kann das oben genannte einen trifftigen Grund darstellen?
Kann der Anwalt trotz ausdrücklicher Absage seines Mandaten den Klagewert auf Eigeninitiative erhöhen?
Könnte schon sein... ob es ein trifftiger Grund ist oder nicht entscheidet aber letztendlich der Richter. Da wir noch 2 volle Werktage vor Eintritt der Verjährung haben, wird sich eh kein Anwalt mehr finden, der die Sache übernimmt...
Ist dem Mandanten eigentlich auch mitgeteilt worden, dass er die PKH zurückzahlen darf, wenn er in den nächsten 4 Jahren genug Geld verdient und das beim Anwalt auch noch ein Gebührenanspruch bis zur Höhe der gesetzlichen Regelgebühren erwächst, wenn die PKH komplett erstattet wurde? _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Nein, das mit der Aufklärung sei nicht geschehen. Das einzige, was der Anwalt die ganze Zeit mache sei auf Klageerweiterung zu drängen.
Kläger habe zwar per SMS zurückgeantwortet, auch Fax und Mail mir gleichem Inhalt (möchte keine Klageerweiterung) geschickt; aber unwohl sei ihm trotzdem. Immerhin habe Anwalt ja Vollmacht. Anwalt könne ja später sagen "SMS ist nicht angekommen. Fax und E-Mail habe ich zu spät gelesen."
Darf ein Anwalt trotz ausdrücklicher Absage seines Mandanten die Klage (während des PKH-Verfahrens) erweitern?
Was sollte der Kläger in so einem Fall tun, wenn ihm nur noch 24 Stunden bleiben?
Sollte er vorsichtshalber dem Gericht schreiben, dass er keine Klageerweiterung aus den und den Gründen möchte und nun aufgrund Nichtmeldung seines Anwaltes sich nicht anders zu helfen weiß, als das Gericht anzuschreiben und einer möglichen Klageerweiterung seines Anwaltes vorzubeugen?
Sollte er gleichzeitig wegen den oben genannten Gründen einen Antrag auf Anwaltwechsel stellen?
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