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Nö, die Mieter haben ja den Müll produziert dementsprechend dürfen se auch dafür zahlen. Es gibt im Web einige Urteile die das bestätigen, ebenso wie das Urteil was ja hier schon steht. Ich denke nur nicht das es, wenn es ne einmalige Nummer ist, per Nebenkosten abgerechnet werden kann.
Woher wollen Sie das wissen? Vielleicht hat ein Ex-Mieter den Tisch zurückgelassen?
Wie gesagt, nach meiner Meinung müsste der Eigentümer des Tisches diesen entfernen bzw. für die Kosten aufkommen.
Anscheinend ist der Eigentümer jedoch nicht unter den momentanen Mietern.
Daher halte ich es sehr gewagt, die Kosten auf die Mieter umzulegen.
Man kann es natürlich versuchen.
Auf das AG-Urteil-Zitat würde ich mich nicht stützen.
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 28.12.08, 11:00 Titel:
Strider hat folgendes geschrieben::
Nö, die Mieter haben ja den Müll produziert
Es wird hier ein Fakt angenommen, den der Vermieter nicht immer beweißen kann. Ob dies in besagtem Fall möglich ist, läßt sich hier nicht feststellen.
Solange der Vermieter nicht beweißen kann, dass der Tisch von einem seiner Mieter ist, steht (m.M.n.) ihm auch nicht das Recht zu die Entsorgungskosten auf die Mieter umzulegen.
Es würde ja bedeuten, dass die Mieter für einen Mangel am Mietobjekt (Zugang für jeden Dritten möglich) haften müßten. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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Solange der Vermieter nicht beweißen kann, dass der Tisch von einem seiner Mieter ist, steht (m.M.n.) ihm auch nicht das Recht zu die Entsorgungskosten auf die Mieter umzulegen.
Es würde ja bedeuten, dass die Mieter für einen Mangel am Mietobjekt (Zugang für jeden Dritten möglich) haften müßten.
Das geht nun weit am Problem vorbei...
Die Umlage von Kosten der Müllentsorgung (bzw. ganz allgemein von Betriebskosten) hängt keinesfalls davon ab, dass irgendein Mieter irgendwelche Müllmengen verursacht hat. Der Vermieter wird also als Voraussetzung für eine Kostenumlage keinesfalls den Nachweis der Verursachung durch einen bestimmten Mieter erbringen müssen. Betriebskosten sind nach § 1 Abs. 1 BetrKV Kosten, die dem Eigentümer durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch laufend entstehen. Noch mal: die BetrKV spricht von Kosten, die dem Eigentümer entstehen und nicht von Kosten, die vom Mieter verursacht werden.
Es kann offen bleiben, wie weit die Behauptung, der Zugang zum Mietobjekt wäre für "jeden Dritten" möglich, zutreffen könnte. Dass ein behaupteter Zugang eines Dritten ein Mangel der Mietsache wäre, ist so generell wie hier unterstellt einfach nur Unsinn.
Wollte sich ein Mieter darauf berufen, er müsste wegen eines Mangels irgendwelche Betriebskosten nicht zahlen, hätte er zunächst den Mangel zu beweisen.
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 28.12.08, 11:27 Titel:
Frank Oseloff hat folgendes geschrieben::
ktown hat folgendes geschrieben::
Es würde ja bedeuten, dass die Mieter für einen Mangel am Mietobjekt (Zugang für jeden Dritten möglich) haften müßten.
Wohl wahr, aber es dürfte nicht jedem Dritten möglich sein, einen Tisch in den Keller zu schleppen ohne dass es anderen auffällt.
Â
sie glauben garnicht, was so manche Mitbürger für Mühen auf sich nehmen um die Gebühren der örtlichen Entsorgungsbetriebe zu umgehen....
Hier in Lautern hat die Stadt dieses Problem glücklicherweise frühzeitig erkannt. Die Entsorgung von privatem Sperrmüll (kleine Mengen) ist kostenfrei und kann an mehreren Orten im Stadtgebiet abgegeben werden.
@RM: Mir war nicht bewußt, dass das abstellen von Sperrmüll ein bestimmungsgemäßer Gebrauch der Mietsache ist..... _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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Solange der Vermieter nicht beweißen kann, dass der Tisch von einem seiner Mieter ist, steht (m.M.n.) ihm auch nicht das Recht zu die Entsorgungskosten auf die Mieter umzulegen.
Es würde ja bedeuten, dass die Mieter für einen Mangel am Mietobjekt (Zugang für jeden Dritten möglich) haften müßten.
Das geht nun weit am Problem vorbei...
Die Umlage von Kosten der Müllentsorgung (bzw. ganz allgemein von Betriebskosten) hängt keinesfalls davon ab, dass irgendein Mieter irgendwelche Müllmengen verursacht hat. Der Vermieter wird also als Voraussetzung für eine Kostenumlage keinesfalls den Nachweis der Verursachung durch einen bestimmten Mieter erbringen müssen. Betriebskosten sind nach § 1 Abs. 1 BetrKV Kosten, die dem Eigentümer durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch laufend entstehen. Noch mal: die BetrKV spricht von Kosten, die dem Eigentümer entstehen und nicht von Kosten, die vom Mieter verursacht werden.
Das Problem im Eingangs-Thread ist doch nicht die Müllentsorgung sondern die Kosten des Entfernen eines Tisches.
Ob der Tisch im Sperrmüll landet oder sonst wo ist doch wurscht. Es könnte ja auch ein (neu)wertiger Tisch gewesen sein.
Sperrmüll ist doch nur eine Möglichkeit etwas loszuwerden.
Dann sollte der Vermieter aber auch den Sperrmülltag bestimmungsgemäß nutzen.
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