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ZPO-Verletzungen
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 28.12.08, 14:20    Titel: Antworten mit Zitat

TanteMüller hat folgendes geschrieben::
Der § 189 ZPO "heilt" alle möglichen Zustellungsmängel. Allerdings widerspricht die ZPO hier dem GG, Art. 103
Im Gegenteil, § 189 ZPO stellt die Wahrung von Art. 103 I GG sicher.
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 16:11    Titel: Antworten mit Zitat

Abgesehen davon ist §189 ZPO für jeden normal denkenden Menschen auch eine Selbstverständlichkeit.
Warum sollte jemand sagen können "ja, ich habe das Schriftstück erhalten, aber [Formvorschrift] war nicht eingehalten, also habe ich es formaljuristisch nicht erhalten"? Der ganze Sinn der Zustellung ist ja nur, daß der Empfänger das Schriftstück erhält und dies ggfs. beweisbar ist (und nicht, daß man unter Berufung auf Formalien ein zugestelltes Schriftstück als nicht zugestellt ansehen können sollte - das wäre auf dem Niveau von "der Strafzettel ist ungültig, weil der Polizist die Dienstmütze falsch herum aufhatte").
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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SpecialAgentCooper
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 16:26    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist allerdings auch möglich, dass eine Heilung nur teilweise eintritt. Z. B. wenn eine Rechtsmittelfrist über § 189 ZPO in Gang gesetzt wird, die Zustellung als Vollstreckungsvoraussetzung aber gleichwohl im Eimer ist.
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„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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