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Wenn ich das jetzt alles richtig verstanden habe, dann wurde ein Antrag auf Gewährung von PKH bereits gestellt und ein Klageentwurf eingereicht. Über den PKH-Antrag wurde aber noch nicht entschieden.
Ist dies so, dann ist mir absolut schleierhaft, warum zur Hemmung der Verjährung jetzt noch ein Gerichtskostenvorschuss eingezahlt werden soll. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB hemmt auch ein PKH-Antrag die Verjährung, wenn er der Gegenseite bekannt gegeben wird. Und das wird der Regelfall sein. Warum dies mal unterbleiben sollte ist mir schleierhaft. Auf keinen Fall wird dies von der Zahlung irgendwelcher Gerichtskostenvorschüsse abhängig gemacht.
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