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Wie kommt B am billigsten aus der Angelegenheit heraus?
Säumnis ist billiger als Anerkenntnis (siehe König, NJW 2005, 1243).
Aber noch billiger nach Stackmann (NJW-aktuell Heft 30/2005, Seite XXII) ist zahlen und die Mitteilung an das Gericht, die Kosten zu tragen.
Zusätzlich zu den Anwaltsgebühren (Klägervertreter 1,3 und Beklagtenvertreter 0,8 (VV 3101 Nr. 1 RVG) fällt nach Stackmann im Falle der beiderseitigen Erledigungserklärung unter Kostenübernahmeerklärung einer Seite gem. KV Nr. 1211 Nr. 4 GKG nur eine Gerichtsgebühr an.
Zwar kann die einzig logische Reaktion des Klägers, wenn der Beklagte zahlt und auch die Kosten übernehmen will, nur eine Erledigungserklärung sein, aber ist der Kläger dazu auch verpflichtet?
Was würde passieren, wenn der Kläger keine Erledigungserklärung abgibt? Feststellungsklage, die begründet ist, wenn die Hauptsache erledigt ist. Nach hM muss die Klage zur Zeit des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen sein.
Da das der Fall wäre, wäre die Feststellungsklage damit begründet.
Ermäßigt sich dann die Gerichtsgebühr nach 1211 Nr. 4 auch auf 1,0?
1211: Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Nr. 4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
Ist die Zahlung des Beklagten als "Einigung der Parteien" anzusehen?
Guter Einwand mit § 93 ZPO. Aber gehen wir mal von außergerichtlicher Korrespondenz aus, so dass Anlass zur Klage gegeben war.
Gehen wir von dem Fall aus, dass der Anspruch des K wasserfest ist. Dann würde der K - würde er nicht für erledigt erklären - die Feststellungsklage doch gewinnen.
Deswegen die Frage, ob das dem B - Kosten wg. KB 1211 Nr. 4 zu sparen - einen Strich durch die Rechnung machen kann.
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