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Wer muß letztendlich Anwalt der obsiegenden Partei zahlen?

 
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Kirschkuchen
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.11.2007
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 31.12.08, 13:17    Titel: Wer muß letztendlich Anwalt der obsiegenden Partei zahlen? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen am letzten Tag des laufenden Jahres Lachen

mich würde folgender fiktiver Fall einfach mal allgemein hin interessieren und hoffe, daß vielleicht jemand dazu Auskunft geben kann.

Mal angenommen, zwischen Vermieter V und Mieter M sind die Fronten verhärtet. Einigung unmöglich.

Der Streitbetrag eher eine Lapalie (50 Euro).

V will nun über Anwalt die Summe einklagen. V schaltet also einen Anwalt ein. Beide Parteien geniessen keinen Rechtschutz, müssen ihre Anwälte also erst mal selbst vorbezahlen.

Um es einfach zu halten: V ist nachweisbar im Recht, aber ohne Anwalt ist es nicht durchsetzbar. Es findet einige Korrespondenz unter den Anwälten der Parteien statt, zu einer Verhandlung kommt es nicht, da M. am Ende die Forderung nach Anraten seines Anwaltes plötzlich zahlt.

Frage: wenn der Anwalt dem V nun erfolgreich zu seinem Geld verholfen hat, wer muß dann am Ende die Kosten der Inanspruchnahme des Anwaltes von V bezahlen? (Ich denke, der M., bin mir da aber nicht sicher)

Kann es passieren, daß der V, obwohl er im Recht war und ohne Anwalt dieses nicht durchsetzen konnte, auf den Kosten sitzen bleibt und wenn ja, unter welcher Voraussetzung wäre das so (mal abgesehen von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners)?
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Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 31.12.08, 18:17    Titel: Kostenerstattungsanspruch Antworten mit Zitat

Wenn V gegenüber M ein Kostenerstattungsanspruch (KEA) zusteht, was immer auf den Einzelfall ankommt, so ist M auch verpflichtet, das RA-Honorar, das V an seinen RA gezahlt hat, zu erstatten. Gerade im Mietrecht ist es leider häufig so, dass der Schuldner nur die Hauptforderung außergerichtlich begleicht und die RA-Kosten des Gegners nicht. Oft ist es auch gar nicht so einfach, den KEA zu begründen. Deswegen wird selten allein wegen der Kosten ein zusätzlicher Rechtsstreit bei Gericht ausgetragen.

Ob V einen KEA gegen M hat oder nicht, sollte der RA von V wissen. Dieser ist jedenfalls verpflichtet, den V im Einzelnen darüber aufzuklären.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 31.12.08, 20:49    Titel: Antworten mit Zitat

Kirschkuchen hat folgendes geschrieben::
Kann es passieren, daß der V, obwohl er im Recht war und ohne Anwalt dieses nicht durchsetzen konnte, auf den Kosten sitzen bleibt und wenn ja, unter welcher Voraussetzung wäre das so (mal abgesehen von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners)?

Da gibt es ganz viele Möglichkeiten. Der M könnte nach Panama oder sonstwohin verziehen oder einfach umziehen, ohne sich unter der neuen Anschrift anzumelden. Weiter könnte der M versterben und die Erben könnten das Erbe ausschlagen. Auch könnte der M zwar Sozialleistungen oder Arbeitsentgelt beziehen, aber unterhalb des Pfändungsfreibetrages liegen, ohne deshalb pleite zu sein. Dann könnte der M auch noch, wenn man zu lange mit der Titulierung des Anspruchs wartet, die Einrede der Verjährung erheben, die ihm ein Leistungsverweigerungsrecht gibt. Da gibt es aber noch viele andere Möglichkeiten, das war jetzt nur mal so eine kurze Auswahl.

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 02.01.09, 22:04    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Weiter könnte der M versterben und die Erben könnten das Erbe ausschlagen.
Aber dann gilt doch Fiskus als Erbe und muss die Nachlassverbindlichkeiten begleichen? (§ 1942 Abs. 2 BGB)
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"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 02.01.09, 22:35    Titel: Erbe und Nachlasskonkurs-das Gesetz einfach mal weiterlesen! Antworten mit Zitat

Supi, ich kann also Schulden machen, bis es kracht, wenn ich keine Erben habe, die mit mir verwandt sind, weil ich ja weiß, dass der Staat alles erbt, auch meine Schulden? Wenn ich also tot bin, zahlt auf jeden Fall der Staat, so eine Art Rückversicherer? Oder stehen vielleicht doch die Vorschriften der §§ 1975 ff. BGB dagegen? § 1942 II BGB hin oder her?
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 03.01.09, 00:10    Titel: Re: Erbe und Nachlasskonkurs-das Gesetz einfach mal weiterle Antworten mit Zitat

Herzog, Jörg hat folgendes geschrieben::
Oder stehen vielleicht doch die Vorschriften der §§ 1975 ff. BGB dagegen?
Danke, das ist für mich eine neue Information. Die ich leider nicht so ganz verstehe Verlegen. Wenn die Erben, statt auszuschlagen, eine Anordnung der Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren beantragen, müssen die auch nicht zahlen, wenn da etwas wegen zu geringer Masse abgelehnt wird?
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