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Anspruch auf Rückzahlung der Maklerpovision?

 
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3dConnect
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.05.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 03.01.09, 11:07    Titel: Anspruch auf Rückzahlung der Maklerpovision? Antworten mit Zitat

Besteht im folgenden Fall der Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision?:

Person A und B entscheiden sich gemeinsam eine Wohnung zu mieten.

Mit dem Makler wird vereinbart, dass zwei Monatskaltmieten als Kaution geleistet werden und dass alle Kosten außer Kosten für Strom in den Nebenkosten enthalten sind. Person A und B sind einverstanden und unterzeichnen gemeinsam den Mietvertrag.

Der Vermieter soll den Mietvertrag in den darauffolgenden Tagen unterzeichnen.

Person A und B vereinbaren zusammen mit dem Vermieter und dem Makler einen Termin zum ausmessen der Wohnung, da kein Grundrissplan vorliegt. An diesem Termin wird den Mietern (Person A und B) plötzlich mitgeteilt, dass die Kaution auf drei Monatskaltmieten erhöht werden soll und Gebühren für Müllentsorgung und Kabelfernsehen doch nicht in den Nebenkosten enthalten sind.

Die Nebenkosten sollen jedoch dafür um einen gewissen Betrag gemindert werden. Person A und B stimmen den Änderungen in Kaution und Nebenkosten mündlich zu.

Person A und B entscheiden sich jedoch an demselben Tag um und lösen das "Mietverhältnis" auf.

Hier die wesentlichen Stichpunkte und Fragen zusammengefasst:

- Mieter haben nicht gemeinsam mit Vermieter unterzeichnet
- Vermieter unterzeichnet später alleine und vereinbart mit Makler Änderungen
- Mieter stimmen den Änderungen mündlich zu
- Mieter entscheiden sich um und lösen das "Mietverhältnis" auf

- Ist hier überhaupt ein Mietverhältnis zustande gekommen?
- Ist der Makler verpflichtet die Provision zurück zu bezahlen?

Wie ist hier die Rechtslage?
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 03.01.09, 11:16    Titel: Antworten mit Zitat

Meiner Meinung nach ist ein Mietverhältnis entstanden, beide Mieter haben unterschrieben und sogar einer Änderung des Mietvertrages zugestimmt. Ein Rücktritt ist daher nur möglich wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde, was aber in 99,99% der Fälle nicht der Fall sein wird. Dementsprechend können A und B nur gemeinsam das Mietverhältnis zum nächst möglichen Zeitpunkt kündigen. Die Provision ist, da ein Mietvertrag abgeschlossen wurde, fällig. Der Makler hat seine Aufgabe erfüllt, ob die Mieter gleich wieder kündigen, ist nicht von belang.
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Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 03.01.09, 11:20    Titel: Antworten mit Zitat

Richtig. Ich auch. Wenn die Vertragspartner überein gekommen sind, einen Vertrag zu bestimmten Bedingungen zu schließen, dann ist der auch zu Stande gekommen. Hier wurde ein Angebot gemacht und angenommen. Das nennt man dann Vertrag. Dafür braucht es keine Unterschrift.
Übrigens kann man ein Mietverhältnis nur 'auflösen', wenn es auch besteht. Und dann geht das nur mit einer Kündigung, die nunmal ihre Regeln hat.
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Jim Panse
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.12.2005
Beiträge: 211

BeitragVerfasst am: 03.01.09, 14:18    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Übrigens kann man ein Mietverhältnis nur 'auflösen', wenn es auch besteht. Und dann geht das nur mit einer Kündigung, die nunmal ihre Regeln hat.


Nur zur Präzisierung: Wenn auch der Vermieter mit der Aufhebung des Mietvertrags einverstanden ist, bedarf es keiner Kündigung. Konditionen der Beendigung werden dann ebenfalls in diesem Aufhebungsvertrag vereinbart.

Für den Provisionsanspruch des Maklers wäre die Form der Beendigung allerdings unerheblich. Sein Anspruch entsteht in dem Moment, in dem der - später beendete - Mietvertrag abgeschlossen wird. Taktisch besser wäre es gewesen, den Mietvetrag anzufechten, da dies zur dessen anfänglicher Nichtigkeit geführt hätte. Ohne Mietvertrag auch kein Provisionsanspruch.

Gruß
JP
_________________
in dubio pro leo!
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