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Verfasst am: 04.01.09, 12:42 Titel: Folgen von nicht nachgewiesener Vollmacht bei Gericht
Hallo, ich habe im Archiv gesucht aber nichts 100% Passendes gefunden.
Angenommen, ein Anwalt reicht beim Amtsgericht für einen Mieter eine Klage gegen den Vermieter ein und legt keine Vollmacht vor.
Kann der Beklagte dann die Abweisung der Klage anstreben, weil die Vollmacht fehlt?
Wenn ja: welcher § (wo?) besagt das?
Wenn nein: Kann der Anwalt die Vollmacht noch nachreichen - und wird dadurch das Verfahren teurer?
Vielen Dank ! _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 04.01.09, 14:27 Titel:
In der Tat. In der Praxis stelle ich immer wieder mal fest, daß sich der nicht anwaltlich vertretene Prozessgegner ziemlich schlau vorkommt, wenn er die angeblich fehlende Prozessvollmacht des gegnerischen Rechtsanwalts rügt. Tatsächlich nervt er nur den anwaltlich vertretenen Gegner und das Gericht und erschwert damit Vergleichsverhandlungen oder eine andere gütliche Einigung.
Demnach hätte man nicht viel, am Anfang die fehlende Vollmacht zu rügen...
Was ergibt sich denn ggf. Vorteilhaftes aus §89, wenn der gegnerische Anwalt ohne bei Gericht vorliegende Vollmacht arbeitet?
>>§ 89
(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen. <<
Das kann ja nicht heißen, dass man dem vollmachtlosen Anwalt, des Gegners der ohne Vollmacht gewinnt, danach sagen kann "Ätsch - die Gerichtskosten musst Du wegen fehlender Vollmacht zahlen". Was ist aber dann damit gemeint?
>>§89
(2) Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.<<
Heißt das, wenn man selbst (Partei) nicht sofort rügt, dass der gegnerische Anwalt keine Vollmacht vorgelegt hat, dass man dann "stillschweigend genehmigt" und später das Fehlen der Vollmacht nicht mehr rügen kann? _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 05.01.09, 11:23 Titel:
FOC hat folgendes geschrieben::
Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.
Hiermit sind nicht die Gerichtskosten gemeint. Es geht um den Schaden, der dem Gegner des nicht bevollmächtigten Prozeßführenden dadurch entstanden ist, daß letzterer keine Vollmacht hatte. Ich verstehe das so, daß z.B. dann, wenn der Nichtbevollmächtigte den Prozeß gewinnt, der Gegenpartei gar keine Kosten "infolge der Zulassung" entstanden sind, da er den Prozeß so oder so verloren hätte.
FOC hat folgendes geschrieben::
Heißt das, wenn man selbst (Partei) nicht sofort rügt, dass der gegnerische Anwalt keine Vollmacht vorgelegt hat, dass man dann "stillschweigend genehmigt" und später das Fehlen der Vollmacht nicht mehr rügen kann?
Nein, damit ist die Partei gemeint, die von dem vollmachtslosen Vertreter vertreten wird.
Eine Partei kann also nicht mit nicht bevollmächtigtem Anwalt erscheinen, diesen verhandeln lassen und sich dann hinterher darauf berufen, sie habe diesen Anwalt gar nicht bevollmächtigt. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Da hatte ich den § ja ganz falsch interpretiert. Ich dachte, der Gegner des vollmachtlosen Vertreters wäre der Gegner des durch ihn vertretenen - und nicht der Vertretene selbst ...
D A N K E !! _________________ Herzliche Grüße
FOC
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Nach § 495 ZPO gelten die allgemeinen Vorschriften sowie die Verfahrensvorschriften für Landgerichte, soweit nichts abweichendes bestimmt ist. Es gilt auch § 88 ZPO. Danach kann der Gegner jederzeit den Mangel der Vollmacht rügen. Das Gericht ist nur dann von Amts wegen gehalten, den Mangel von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht ein Anwalt als Bevollmächtigter auftritt. Wird die mangelnde Vollmacht gerügt, so dürfte die Folge aus § 89 ZPO zu entnehmen sein. (Ein Kommentar liegt mir leider gerade nicht vor.) Die Prozessvollmacht kann nachgereicht werden. Das ist in der Regel unproblematisch und verursacht m. E. keine Kosten.
Was wäre jetzt aber, wenn es zwingende Fristen (siehe § 46 WEG) für die Anfechtung von Beschlüssen bzw. die Begründung der Klage gibt?
Angenommen: Ein Anwalt wird vom WEG-Verwalter ohne Beschluss der Eigentümer beauftragt und schreibt die Klageerwiderung.
Der Kläger rügt die fehlenden Prozessvollmachten der beklagten Eigentümer.
Erst NACH Ablauf der Fristen aus § 46 WEG erteilen die Beklagten dem Anwalt Prozessvollmacht.
FRAGE: Wäre die formal nicht legitimierte Klageerwiderung verspätet (dann Versäumnisurteil möglich!) ?
Oder wirken die (nachträglich!) erteilten und eingereichten Vollmachten ohne Weiteres rückwirkend?
Anmeldungsdatum: 18.12.2008 Beiträge: 71 Wohnort: Ante Romam Treviris Stetit Annis Mille Trecentis
Verfasst am: 11.01.09, 03:27 Titel: @Vormundschaftsrichter, ich wollte damit sagen...
Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
Was wollen Sie uns damit sagen, Sir Gallert-Head?
1.) ...erstens wars eh schon spät und die Flasche leer, aber ich hatte um ein paar ganz andere Ecken gedacht, nämlich:
2.) "Die Vollmacht liegt zwar dem Gericht vor, nicht aber der Gegenseite, die das dann rügt". Darauf muss man nicht reagieren. Oder?
3.) Kann so etwas vorkommen? Ja! Wenn der Prozessbevollmächtigte als Antragsgegner auf einen Mahnbescheid hin beim Mahngericht einen Abgabeantrag stellt, so muss er dort bereits seine Vollmacht präsentieren, die dann aktenkundig ist. Doch wird diese der Gegenseite nicht "automatisch" zugestellt, wohl aber dem Streitgericht.
4.) Womit sich o.g. Konstellation ergibt. Das wollte Gallert-Head damit sagen.
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