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Kurze Vorgeschichte: XY ist Hauseigentümer und Vermieter der anderen Doppelhaushälfte. Nun hat XY den Schnee vor seiner Haushälfte (Bürgersteig) und den Weg zu seiner Haustür neben dem Haus gescheppt. Der Mieter Z hat ebenfalls den Bürgersteig vor seiner Haushälfte frei gescheppt. Kurze Zeit später trägt er vor, dass er gleich noch mit dem Auto raus müsse und die Ein- und Zufahrt zu den Garagen hinter dem Haus auf dem Hof frei geräumt werden müsse.
Der Mietvertrag enthält keinerlei Regelung und da XY kein Auto hat und somit auch nicht zu den Garagen muss, sieht er nicht ein, warum ER den kompletten Hof räumen sollte. Ist er dazu verpflichtet?
Jetzt droht Z mit Mietminderung im Februar! Hat er dazu ein Recht?
Ohne weitere vertraglichen Regelung wird sich der Winterdienst nur auf die Zuwegung zum Haus (nebst Straßenreinigung lt. Gemeindesatzung) beziehen können. Bürgersteige und Gehwege müssen so gestreut sein, dass sie von sich vorsichtig bewegenden Passanten ohne Gefahr benutzt werden können (OLG Dresden 6 U 3690/99).Verantwortlich für die Schnee- und Eisbeseitigung ist in erster Linie der Eigentümer, d. h. der Eigentümer oder Vermieter des Hauses. Selbst wenn die Winterpflichten den Mietern übertragen sind, bleibt der Vermieter mit verantwortlich. Er muss überwachen, ob die Mieter ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen (OLG Köln 19 U 37/95, WM 96, 226; OLG Dresden 7 U 905/96, WM 96, 553).
Vielleicht sollte man noch hinten anfügen, dass sich diese Räumpflicht aus der allgemeinen Wegesicherungspflicht des Hauseigentümers ergibt. Um eine Verpflichtung des Vermieters gegenüber seinem Mieter handelt es sich dabei aber nicht.
Wenn überhaupt die Möglichkeit einer Mietminderung in Betracht gezogen werden soll, dann wäre zu fragen, in welchem Ausmaß dieser 'Mangel' die Nutzbarkeit der Mietsache tatsächlich einzuschränken vermag. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Verstehe ich das jetzt richtig, dass XY NICHT dazu verpflichtet ist, die Ein- und Zufahrt zu der Garage zu räumen? Und die Mietminderung nicht gerechtfertigt wäre? Zumal Z danach OHNE den Schnee zu räumen, rausfahren konnte!
Richtig. So würde ich das zumindest sehen.
Die Räumpflicht ist kein einforderbares 'Recht' im Voraus, sondern bestimmt lediglich die Haftung im Nachhinein, - wenn das Schienbein also gebrochen ist. Obendrein ist das kein mietrechtliches Problem.
Als Begründung für eine Mietminderung ist aber nicht entscheidend, wer welche Pflichten hat, sondern einzig, ob die Mietsache durch einen 'Mangel' irgendwie in ihrer Brauchbarkeit eingeschränkt ist. Ob ein bischen Schnee auf dem Weg zu Garage deren Nutzbarkeit einschränkt, muss der Vermieter hier selber beurteilen. - Wohlgemerkt, es geht um die Garage, nicht den Weg dahin. Der ist, nehme ich an, gar nicht Bestandteil der gemieteten Sache. Die Frage lautet also: Taugt die Garage noch als Garage, wenn davor Schnee liegt?
Man kann das Alles aber auch einfacher formulieren: Der Mieter hat vom Vermieter nur zu fordern, was der ihm auch versprochen hat. - Bricht er sich aber auf dem ungeräumten Weg zur Garage das Bein, dann haftet der Vermieter. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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