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Wohnungsübergabe & Teppichboden
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nihilius
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Anmeldungsdatum: 13.01.2005
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 07.01.09, 13:18    Titel: Wohnungsübergabe & Teppichboden Antworten mit Zitat

Guten Tag,

der Vormieter hat uns bei der Wohnungsübergabe die Auslegeware in zwei Räumen überlassen.
Der Vermieter verlangt gemäß folgender Zusatzvereinbarung im Mietvertrag
"Der Teppichboden muss auf Verlangen des Vermieters wieder entfernt werden.",
dass wir die Teppichböden in beiden Zimmern vor unserer Übergabe entfernen.
Kann er sich auf die Zusatzvereinbarung berufen, oder gilt evtl. etwas Anderes (BGB)?


MfG,
nihilius
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 07.01.09, 13:21    Titel: Antworten mit Zitat

Der VM hat einen Anspruch auf den Rückbau sämtlicher Mietereinbauten, ausser er verzichtet darauf. Das heisst der VM kann die Entfernung des Teppichs verlangen und das auch ohne Vereinbarung im Mietvertrag.
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nihilius
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.01.2005
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 07.01.09, 13:25    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
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pcwilli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 17:47    Titel: Antworten mit Zitat

Strider hat folgendes geschrieben::
Der VM hat einen Anspruch auf den Rückbau sämtlicher Mietereinbauten, ausser er verzichtet darauf. Das heisst der VM kann die Entfernung des Teppichs verlangen und das auch ohne Vereinbarung im Mietvertrag.
Das sehe ich anders. Teppichböden die der Mieter vom Vormieter übernimmt weil diese in der Wohnung gelassen wurden brauch der Mieter bei Auszug nicht entfernen da diese mit vermietet wurden.
Daher ist meiner Ansicht nach die Zusatzklausel unwirksam.

Der vom Vormieter verlegte Teppichboden gilt als mit vermietet, wenn nicht im Mietvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das bedeutet, der Vermieter muss den Teppichboden gegebenenfalls ersetzen und der Mieter muss bei einem Auszug den Bodenbelag nicht entfernen (LG Mainz 3 S 4/96).

Gruß
pcwilli
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 19:21    Titel: Antworten mit Zitat

Soll das
pcwilli hat folgendes geschrieben::
Teppichböden die der Mieter vom Vormieter übernimmt weil diese in der Wohnung gelassen wurden brauch der Mieter bei Auszug nicht entfernen da diese mit vermietet wurden.
heißen, daß der Vermieter plötzlich Teppichbodeneigentümer wird, weil der Vormieter beim Auszug zum Nachmieter gesagt hat 'Lasse ich drin, kannste haben' und letzterer 'Jau' geantwortet hat? Geschockt
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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
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pcwilli
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 19:51    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
heißen, daß der Vermieter plötzlich Teppichbodeneigentümer wird, weil der Vormieter beim Auszug zum Nachmieter gesagt hat 'Lasse ich drin, kannste haben' und letzterer 'Jau' geantwortet hat? Geschockt
Warum nicht ?
Dann hätte der Vermieter im Mietvertrag schreiben sollen das der Teppichboden nicht mit vermietet wurde.
Oder wenn der Nachmieter einen Geldbetrag dafür gezahlt hat, dann wäre er nicht mit vermietet.

Ansonsten liegt dat Ding in der Wohnung ist ein Bestandteil davon und es wird von keinen anderen Abmachungen ob zwischen Vormieter oder Vermieter gesprochen.
Außer diese Forderung und ob die erfüllt werden muss steht in Frage.

Ich sehe es jedenfalls als Nein an und so besagt es auch das Urteil.

Gruß
pcwilli
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 21:47    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ansonsten liegt dat Ding in der Wohnung ist ein Bestandteil davon und es wird von keinen anderen Abmachungen ob zwischen Vormieter oder Vermieter gesprochen.

Hier wird sehr wohl klar von einer Vereinbarung zwischen dem Vormieter und dem neuen Mieter gesprochen. Der Vormieter hat dem Nachmieter den Teppich überlassen und nicht dem Vermieter. Der Teppich wird doch nicht dadurch zum Eigentum der Vermieters, nur weil er nun mal in der Wohnung liegt. Die Logik verstehe ich nicht. Dann müsste ja dem Vermieter auch alles Andere gehören, was der Mieter in die Wohnung geschleppt hat.
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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pcwilli
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 12:46    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten, es wurde von einem LG in einem Urteil festgelegt. Okay es ist kein BGH Urteil aber ein Urteil welches ich denke mal von einem Amtsgericht nicht aufgehoben werden kann und daher etwas mehr Gültigkeit hat.

Hier nochmal einen gleichen Wortlaut von einer anderen Seite.
Zitat:
Vor dem Einzug des Mieters in einer Mietwohnung verlegte Teppichböden gelten grundsätzlich als mitvermietet. Dies gilt auch, wenn der Teppichboden vom Vormieter angeschafft wurde. Anders ist es nur, wenn im Mietvertrag etwas Abweichendes vereinbart wurde oder der Mieter den Bodenbelag vom Vormieter gegen Ablöse erworben hat.

http://www.immobilienverwaltung-buchberger.de/03c198995b06fbd03/03c198995b073a805/03c198995b0cb974e/index.html

Hier auch vom LG Berlin.
Zitat:
Wenn die Wohnung bei der Vermietung mit Teppichböden ausgestattet ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie zur Einrichtung gehören. Dabei ist gleichgültig, ob der Teppichboden vom Vormieter oder vom Vermieter stammt (LG Berlin 89, 999). Es sei denn, der Mietvertrag enthält eine andere Regelung oder der Mieter hat den Teppich vom Vormieter übernommen.


Das letzte in der Urteilssprechung sollte protokollarisch festgehalten werden.

Wenn der Vermieter dies nicht haben will muss er es dem Vormieter sagen und dieser reißt den Teppichboden raus, oder der Nachmieter sagt das er diesen bei Auszug entfernt.

Ich glaube nicht das diese einseitige Festlegung des Entfernens ohne ein Protokoll wirksam ist.

Gruß
pcwilli
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 13:32    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Hier nochmal einen gleichen Wortlaut von einer anderen Seite. Zitat:
Vor dem Einzug des Mieters in einer Mietwohnung verlegte Teppichböden gelten grundsätzlich als mitvermietet. Dies gilt auch, wenn der Teppichboden vom Vormieter angeschafft wurde. Anders ist es nur, wenn im Mietvertrag etwas Abweichendes vereinbart wurde oder der Mieter den Bodenbelag vom Vormieter gegen Ablöse erworben hat.


Das gilt aber nur dann, wenn dem Vermieter der Boden vom Vormieter übereignet wurde und damit auch dem Vermieter gehört. Den Mieter enteignen kann nun mal auch das Gericht nicht.
In unserem Fall haben wir es aber mit einem Teppichboden zu tun, der eindeutig dem Nachmieter gehört, weil der ihn vom Vormieter erworben hat.
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Zuletzt bearbeitet von Karsten am 09.01.09, 13:39, insgesamt 1-mal bearbeitet
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pcwilli
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 13:39    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Das gilt aber nur dann, wenn dem Vermieter der Boden vom Vormieter übereignet wurde und damit auch dem Vermieter gehört. Den Mieter enteignen kann nun mal auch das Gericht nicht.
Dies erfolgt schon mit der gegebenen Erlaubnis diesen liegen zu lassen.
Gruß
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 13:40    Titel: Antworten mit Zitat

Quatsch. Quelle?
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pcwilli
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 13:53    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Quatsch. Quelle?
Wo steht den in dem Urteil wo und wie eine Übereignung stattfinden soll oder muss Frage
im Urteil steht drin:
Zitat:
Wenn die Wohnung bei der Vermietung mit Teppichböden ausgestattet ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie zur Einrichtung gehören. Dabei ist gleichgültig, ob der Teppichboden vom Vormieter oder vom Vermieter stammt (LG Berlin 89, 999).


So und nun nenne mir die Quelle wo steht das der Teppichboden vom Vormieter dem Vermieter übereignet werden muss. Sehr böse
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 13:57    Titel: Antworten mit Zitat

pcwilli hat folgendes geschrieben::

Ich glaube nicht das diese einseitige Festlegung des Entfernens ohne ein Protokoll wirksam ist.


Rechtsfragen sind keine Glaubensfragen.

Der TE hat erklärt "der Vormieter hat uns bei der Wohnungsübergabe die Auslegeware in zwei Räumen überlassen". Das Eigentum am Teppichboden ist damit unzweifelhaft vom biherigen Mieter auf den auf den neune Mieter übergegangen.

Unklar ist allerdings, welchen Zeitpunkt der TE mit der Aussage "Entfernung vor Übergabe" überhaupt meint. Geht es um die Übergabe bei Beginn oder um die Übergabe bei Beendigung des Mietverhältnisses?

Dass der Vermieter einen Rückbauanspruch bei Beendigung des Mietverhältnisses hat, ist nach der Sachverhaltsdarstellung unzweifelhaft.
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pcwilli
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 14:10    Titel: Antworten mit Zitat

Solange der Nachmieter für die überlassenen Teppichböden keinen Gegenwert geleistet hat (also was bezahlt oder gegeben hat) hat er diesen nicht erworben. Erwerben kann ich nur etwas wenn ich was dafür gebe. Winken

Davon abgesehen, muss der Vermieter nicht damit einverstanden sein das irgendwelche Sachen bei Auszug in der Wohnung verbleiben ?

Und muss oder sollte dies nicht auch dann im Übergabeprotokoll aufgeführt werden oder im Mietvertrag unter sonstiges festgehalten werden? ?
Was ist wenn nichts schriftliches darüber exestiert ? Der Mieter sagt der Boden war drin und ich habe nichts übernommen sondern so angemietet, was dann ? ?

Im Grunde sind hier noch zu viele Fragen offen und nach all dem wären die Urteile mit den hier gegebenen Aussagen überflüssig.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 14:48    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke mal, hier werden zwei verschiedene Fragestellungen durcheinander geworfen:
Wenn ein Mieter in eine Wohnung einzieht, in der ein Teppichboden liegt, dann ist, wenn keine weiteren Aussagen zu diesem Teppichboden gemacht werden, davon auszugehen, dass der zur Wohnung dazu gehört und mitgemietet wurde. An dieser Stelle ist es nicht von Belang, wie die Wohnung zu ihrem Teppich gekommen ist.
In unserem Fall wurde aber eine Wohnung ohne Teppichboden vermietet. Genau deswegen hat der Nachmieter sich ja auch einen passenden besorgt, - vom Vormieter. Beiden war also klar, dass der Boden erstens nicht dem Vermieter gehört und zweitens nur dann in der Wohnung bleibt, wenn der Nachmieter ihn vom Vormieter übernimmt.

Wenn jetzt die Mietverhältnisse nahtlos aneinander liegen, bekommt der Vermieter nicht einmal die Gelegenheit, dort ein Wörtchen mitzureden, da der Vormieter bis zur letzten Sekunde das Recht hat, dort einen Teppich liegen zu haben, und der Nachmieter ab der Sekunde danach.
Sollte aber zwischen den Mietverhältnissen eine Lücke klaffen, dann hätte der Vermieter bestenfalls einen Räumungs-, b.z.w. Rückbauanspruch gegen den Vormieter. Er erwirbt aber kaum Eigentum an dem Teppich, noch dazu, wo der doch jetzt dem Nachmieter gehört.

Ein Eigentumsübertrag setzt auch keinen Geldfluss voraus. Vielleicht hat der Nachmieter ihn dann zwar nicht 'erworben'; Gehören tut er ihm trotzdem. Winken
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