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..wenn der Anwalt zu wenig beantragt
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 09:53    Titel: Antworten mit Zitat

Vorschlag:

1. Das Rechenwerk des Antragstellers ist nicht schlüssig. Es enthält einen logischen Fehler.

2. Unter Beseitigung dieses logischen Fehlers lautet der Antrag auf Zahlung von H1 (unverzinst) sowie Zahlung der Zinsen für H2.

3. Eine Verzinsung ab dem 4.10. würde bedeuten, dass durch Nichteinhaltung der Vereinbarung diese hinfällig geworden ist. Das ist aber offensichtlich nicht der Fall, da dann ebenfalls H1 zu verzinsen wäre.

4. Die Verzinsung von H2 hat folglich nach Eingang der Raten gestaffelt zu erfolgen ab Verzugsdatum (wobei hier zu klären wäre - das mögen die Juristen sich vornehmen, ich bin für Logik zuständig - ob dies der Nichteingang der Rate zum vereinbarten Termin ist oder der Eingang der Mahnung).

Anmerkung: wenn die Vereinbarung weiterhin als gültig anzusehen ist, so müsste die Zinsberechnung für die jeweilige Rate separat berechnet werden, ab Nichteingang zum vereinbarten Datum. Hier wäre ggf auch noch zu prüfen, wie die Zinsberechnung durch den Antragssteller selbst erfolgt ist, unabhängig vom von ihm gesetzen Datum 04.10. Anders wäre es, wenn aus der weiterhin gültigen Vereinbarung hervor ginge, dass mit Verzug auch die gesamte Forderung H2 fällig wird.
_________________
Grüße,
Abrazo
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botafoch
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Anmeldungsdatum: 20.09.2007
Beiträge: 246

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 18:28    Titel: Antworten mit Zitat

Jetzt blick ich selber nicht mehr durch Lachen

..und mir fällt auf, dass ich da in meinem Urteil da wieder was nicht richtig bedacht hab..

Zinsen für H1 waren beantragt . (In der Vereinbarung steht, dass bei Nichteinhaltung der Ratenzahlung H1, H2, sowie Zinsen aus H2 fällig werden)

Und die Vereinbarung ist hinfällig. So! Böse Ich habe gesprochen.. Böse


Lachen
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 21:08    Titel: Antworten mit Zitat

botafoch hat folgendes geschrieben::
Jetzt blick ich selber nicht mehr durch Lachen

..und mir fällt auf, dass ich da in meinem Urteil da wieder was nicht richtig bedacht hab..

Zinsen für H1 waren beantragt . (In der Vereinbarung steht, dass bei Nichteinhaltung der Ratenzahlung H1, H2, sowie Zinsen aus H2 fällig werden)


Jupp! Damit haben wir einen vertraglichen Anspruch für Zinsen (für H2), wobei der Zinsbeginn anscheinend durch Auslegung zu ermitteln ist. Vermutlich wird es sich um den ursprünglichen Zinsbeginn der gesamten H2 Forderung handeln.

Weiterhin haben wir einen Zinsanspruch für H1, der aber nicht aus dem Vertrag, sondern aus dem Gesetz kommt. Hierzu bedarf es daher, so hattest Du es ja von Anfang an schon vermutet, des Verzugs.
Zitat:

Und die Vereinbarung ist hinfällig.


Da wäre ich vorsichtig. "Die Vereinbarung" als Ganzes ist nicht hinfällig, da sich ja die Fälligkeit von H1 und H2 sowie die (wenn auch unterschiedlichen) Zinsansprüche, bzw. der Beginn ihrer Laufzeit noch immer nach der Vereinbarung richten.

Es stand ja nicht drin: Wenn eine Rate nicht gezahlt wird, ist diese Vereinbarung hinfällig, sondern wenn eine Rate nicht gezahlt wird, dann tritt ... ein. Die Vereinbarung als Ganzes gilt also noch, ihr rechtlicher Gehalt liegt nur nicht mehr in der Stundung, sondern in der Fälligkeit und der Zinsregelung, die nunmehr in Kraft getreten ist.

Zitat:
So! Böse Ich habe gesprochen.. Böse


Jo!

Gruß
Dea
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 00:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hihi, cmd, und damit haben wir den Fall, dass ich mit Deinem Urteil zu hunderprozent einverstanden bin. Wegen der Begründung.

Ergänzung:
Zitat:
Am 4.10. hätte die Miete überweisen werden sollen. Dann kommt die Vereinbarung bzgl Mieterlass.

Das würde ich so verstehen, dass bei pünktlicher Ratenzahlung nicht nur H1 erlassen wird, sondern auch die Zinsen für H2.
Am 12.11. werden nun, da Zahlung nicht erfolgte, H1, H2 und die Zinsen auf H2, soweit bereits angefallen, fällig. Macht drei Forderungen aus Vereinbarung + eine Forderung gem. Antrag - Zinsen auf H1. So ausgelegt hieße das in der Tat, dass die Zinsen für H2 ab dem 4.10. zu rechnen sind, und dann gestaffelt nach Eingang der Raten (1. Rate natürlich auf H2 zu rechnen) - oder, Moment, soll H2 auch rückwirkend verzinst werden? Also von Fälligkeit der Miete bis Zahlung der Rate? Ist aber wohl nicht beantragt worden, oder? (Hätte ich aber gemacht)

Also - wenn ich das vorgerechnet hätte, wäre das für den Urteilenden einfacher gewesen - obgleich, ich brauche auch immer mindestens 2 Tage, bis die Anwälte das kapieren, was ich errechne, und das müssen die, sonst können sie es dem Richter ja nicht verklickern.
Lachen
_________________
Grüße,
Abrazo
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