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K verklagt den B vor dem Landgericht auf Zahlung von 9.000 €. Die Klage wird dem B zugestellt. B äußert sich nicht.
Gericht bestimmt einen frühen ersten Termin am 14.1.
Am 6.1. zahlt der B die 9.000 € kommentarlos an K.
K erklärt darauf hin die Klage am 6.1. für erledigt.
Was passiert aber jetzt mit dem gerichtlichen Termin für den 14.1. Findet der Termin statt, wenn B sich nicht äußert und ebenfalls die Sache für erledigt erklärt?
Wenn B sich nicht äußert, findet der Termin statt, da die einseitige Erkledigungserklärung auf das Verfahren als solches keine Auswirkung hat. Wenn B ebenfalls für erledigt erklärt, ist das Verfahren automatisch beendet.
Wenn B sich nicht äußert, findet der Termin statt, da die einseitige Erkledigungserklärung auf das Verfahren als solches keine Auswirkung hat. Wenn B ebenfalls für erledigt erklärt, ist das Verfahren automatisch beendet.
Gruß
Dea
Welchen Antrag müsste der K denn in der mündlichen Verhandlung stellen, wenn auf Beklagtenseite niemand erscheint?
Einfach den Antrag, dass der Rechtsstreit für erledigt erklärt wird oder Antrag auf VU?
K muss zunächst die Klage ändern in eine Feststellungsklage dahingehend, dass sich die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch die Zahlung erledigt hat (wenn er den alten Klageantrag beibehält, verliert K, da er nach der Zahlung keinen Anspruch mehr hat).
K muss zunächst die Klage ändern in eine Feststellungsklage dahingehend, dass sich die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch die Zahlung erledigt hat (wenn er den alten Klageantrag beibehält, verliert K, da er nach der Zahlung keinen Anspruch mehr hat).
Dann wird Erlass eines VU beantragt.
Gruß
Dea
K stellt also urspünglich in der Klageschrift Antrags auf Zahlung von ...
Nachdem Zahlung erfolgt ist, stellt er schriftlich den Antrag auf Erledigung.
In der mündlichen Verhandlung nimmt er dann nur noch Bezug auf schriftliche Anträge und stellt Antrag auf VU?
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