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Wohnungsübergabe & Teppichboden
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moro
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 15:04    Titel: Antworten mit Zitat

pcwilli hat folgendes geschrieben::
Solange der Nachmieter für die überlassenen Teppichböden keinen Gegenwert geleistet hat (also was bezahlt oder gegeben hat) hat er diesen nicht erworben. Erwerben kann ich nur etwas wenn ich was dafür gebe.


Eigentumserwerb erfolgt auch durch Schenkung. Im übrigen teile ich die Ansicht von Karsten.

Gruß,
moro
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pcwilli
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 17:54    Titel: Antworten mit Zitat

Alles schön und Gut.

Nur was will uns dann das Urteil sagen? ?

Gruß
pcwilli
_________________
Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
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karli
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Anmeldungsdatum: 19.05.2006
Beiträge: 2440
Wohnort: Ronneburg

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 19:22    Titel: Antworten mit Zitat

pcwilli hat folgendes geschrieben::
Alles schön und Gut.

Nur was will uns dann das Urteil sagen?

Zitat:
Wenn die Wohnung bei der Vermietung mit Teppichböden ausgestattet ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie zur Einrichtung gehören. Dabei ist gleichgültig, ob der Teppichboden vom Vormieter oder vom Vermieter stammt (LG Berlin 89, 999).
Hallo Willi,

Die Situation bei dem von dir zitierten Urteil stelle ich mir so vor:
Vormieter gibt Wohnung mit Teppich an Vermieter zurück.
Vermieter lässt den Teppich drin und vermietet an neuen Mieter, mit Teppich.
Der neue Mieter wusste möglicherweise nicht einmal, daß der Teppich vom Vormieter stammt.
Deshalb braucht er Ihn auch bei Auszug nicht zu entfernen.
_________________
Wir machen das mit den Fähnchen!
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flokon
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Anmeldungsdatum: 05.01.2007
Beiträge: 1569
Wohnort: Witten/Ruhr

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 19:40    Titel: Antworten mit Zitat

Stimme karli zu.

Für mich hat es sich beim TE eher so abgespielt.

Vormieter bietet dem Nachmieter an oder der Nachnieter bittet den Vormieter den Teppich drin zu lassen. Da ist dann der Vermieter m.M.n. aussen vor und hat einen Rückbauanspruch.

Sonst könnt ich ja meine Küche an den Nachmieter überlassen und der lässt sie mit der Begründung drin, dass sie bei Vertragsunterzeichnung schon vorhanden war.

Zumal das ja noch ganz andere Auswüchse annehmen könnte, wenn der überlassene Gegenstand kaputt geht, hätte der Nachmieter Ansprüche gegenüber dem Vermieter auf Ersatz, z.B. wenn der uralt Kühlschrank seinen Geist aufgibt.
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 10.01.09, 07:15    Titel: Antworten mit Zitat

pcwilli hat folgendes geschrieben::
Karsten, es wurde von einem LG in einem Urteil festgelegt. Okay es ist kein BGH Urteil aber ein Urteil welches ich denke mal von einem Amtsgericht nicht aufgehoben werden kann und daher etwas mehr Gültigkeit hat.

Korrekt, ein AG kann ein Urteil eines LG nicht aufheben. Aber der Richter eines AG muss sich nicht daran halten, was der Richter eines LG entschieden hat. Er kann also durchaus ein abweichendes Urteil fällen. Dies ergibt sich aus der Entscheidungsfreiheit der Richter.

Zitat:
Hier auch vom LG Berlin.
Wenn die Wohnung bei der Vermietung mit Teppichböden ausgestattet ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie zur Einrichtung gehören. Dabei ist gleichgültig, ob der Teppichboden vom Vormieter oder vom Vermieter stammt (LG Berlin 89, 999). Es sei denn, der Mietvertrag enthält eine andere Regelung oder der Mieter hat den Teppich vom Vormieter übernommen.

Hier liegt beides vor.

Der TE erklärt ganz deutlich, die Auslegeware vom Vormieter übernommen zu haben. Es ist völlig unbedeutend, ob der Eigentumsübergang auf einer Zahlung oder Schenkung basiert.

Der Vermieter wiederum behält sich seinen Rückbauanspruch vor. Grundsätzlich ist der Mieter zum Rückbau verpflichtet, der die Sache in die Mietsache eingebracht hat. Das war der Vormieter und nur dem gegenüber hätte der Vermieter einen Rückbauanspruch. Der neue Mieter bringt die Sache nicht ein. Also überträgt der Vermieter die Verpflichtung zum Rückbau mit der eingangs erwähnten Vereinbarung auf den neuen Mieter, da er den Eigentumsübergang ablehnt.

Ginge die Auslegeware bei Rückgabe der Mietsache durch den Vormieter automatisch in das Eigentum des Vermieters über, so ergäbe die eingangs erwähnte Vereinbarung keinen Sinn. Denn seit wann können und dürfen Mieter dazu verpflichtet werden, bei Auszug das Eigentum des Vermieters zu entfernen?

 
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