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vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen?

 
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Lustikuss
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.08.2005
Beiträge: 87
Wohnort: Quickborn/Hamburg

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 21:55    Titel: vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen? Antworten mit Zitat

Stellen wir uns mal folgenden fiktiven Fall vor:

Ein Pärchen mietet gemeinsam eine Wohnung. Nach einigen Jahren zieht der Mann aus. Im Zuge einer Klage des Vermieters wird von dem Gericht der Vergleichsvorschlag gemacht, dass das Mietverhältnis mit dem Mann als beendet erklärt wird. Der Vermieter nimmt den Vergleich an. Eine Besichtigung/Wohnungsabnahme findet nicht statt. Es wird auch kein neuer Mietvertrag abgeschlossen. Die Frau wohnt einfach weiterhin allein in der Wohnung. Nach 22 Monaten kündigt die Frau das Mietverhältnis.

Der Vermieter macht jetzt Renovierungskosten und angebliche Schäden an der Wohnung gegen die Frau geltend. Wie ist die Rechtslage?

Ist der alte Mietvertrag für die Frau weiterhin gültig, so dass auch die Bestimmungen des Mietvertrages hinsichtlich der Renovierung gelten oder ist bei dieser Konstellation davon auszugehen, dass kein schriftlicher Mietvertrag vorliegt und somit die gesetzlichen Regelungen für Mietverhältnisse gelten, die dem Vermieter die Pflicht zur Renovierung auferlegen?

Und was ist mit den Schäden? Könnte sich die Frau darauf berufen, dass sie die Wohnung ja schließlich als Alleinmieterin nur 22 Monate bewohnt hat und dass die Schäden zu Beginn ihres alleinigen Mietverhältnisses bereits vorhanden waren?

Ich weiss, es ist schwierig. Aber vielleicht weiss ja jemand etwas oder kennt sogar diesbezügliche Urteile
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KurzDa
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 23:58    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Es wird auch kein neuer Mietvertrag abgeschlossen.
Muss ja auch nicht, da nur der Mann aus dem Mietvertrag ausgeschieden ist.

Zitat:
Der Vermieter macht jetzt Renovierungskosten und angebliche Schäden an der Wohnung gegen die Frau geltend. Wie ist die Rechtslage?
Wenn die Frau vertragliche Pflichten verletzt hat, kämen ev. Schadenersatzansprüche in Betracht.

Zitat:
Ist der alte Mietvertrag für die Frau weiterhin gültig, so dass auch die Bestimmungen des Mietvertrages hinsichtlich der Renovierung gelten
M.E. ja.

Zitat:
Könnte sich die Frau darauf berufen, dass sie die Wohnung ja schließlich als Alleinmieterin nur 22 Monate bewohnt hat und dass die Schäden zu Beginn ihres alleinigen Mietverhältnisses bereits vorhanden waren?
Ja, freilich kann sie. Es wird aber nichts daran ändern, dass der Vermieter Schadenersatz fordern kann, da die Schäden auf jeden Fall mieterbedingt sind. Im Innenverhältnis könnte die Frau aber sicherlich einen Teil der Kosten vom Mann wiederholen.

Grüße
KurzDa
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 10.01.09, 01:26    Titel: Antworten mit Zitat

Für den Vermieter ist es egal, ob die Dame nun für die Zeit mit ihrem Partner gesamtschuldnerisch, oder für die Zeit danach allein haftet.
Aber auch ihrem ehemaligen Partner gegenüber wäre sie nun beweispflichtig, dass die Schäden aus der gemeinsamen Zeit stammen, wenn sie ihn denn wirklich für die Schäden mithaften lassen will.
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Lustikuss
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.08.2005
Beiträge: 87
Wohnort: Quickborn/Hamburg

BeitragVerfasst am: 10.01.09, 03:08    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
§ 548
Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts(1)
Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält.

Wenn die Mietparteien praktisch gewechselt haben bzw. nicht mehr identisch sind - hat er dann die Mietsache zurückerhalten?
Wenn ja, wären die Ansprüche gegen die Dame aus Ihrer gesamtschuldnerischen Haftung doch eigentlich verjährt.
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rockbender
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.09.2008
Beiträge: 386

BeitragVerfasst am: 10.01.09, 03:19    Titel: Antworten mit Zitat

Aus meiner Sicht hat ja keine Neuvermietung(Rückgabe des Mietgegenstandes und Neuerhalt des Mietgegenstandes stattgefunden), sondern eine Änderung des bestehenden Mietvertrags stattgefunden.
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