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Betrügerischer Kläger in Erklärungsnot - hat er Auswege?

 
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Sir Galahad
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.12.2008
Beiträge: 71
Wohnort: Ante Romam Treviris Stetit Annis Mille Trecentis

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 03:48    Titel: Betrügerischer Kläger in Erklärungsnot - hat er Auswege? Antworten mit Zitat

Hi,

sorry für den reißerischen Titel, aber mir ist nichts besseres eingefallen. Naja, außerdem wirds dann auch gelesen. Hier ist mein "Leckerbissen" zum neuen Jahr:

Partei K hatte eine Forderung gestellt, die Partei B aus guten Gründen nicht begleichen wollte, weil sie durch arglistige Täuschung zustandegekommen und aus dieser Ursache in der Höhe vollkommen überzogen war. Schließlich beantragt Partei K das gerichtliche Mahnverfahren, hat aber gar nicht die Absicht, tatsächlich zu klagen, sondern benutzt dieses nur - nach etlichen Mahnungen - als letzte Drohkulisse.

Der Beklagte B hat darauf nur gewartet und beantragt das streitige Verfahren. Kläger K schickt eine "Seminararbeits"-Klageschrift aus der Schublade, die der Beklagte B souverän erwidert. Der Kläger erkennt dann rasch, dass seine ursprüngliche Forderung nicht durchsetzbar sein wird (bis dahin hatte er noch die vage Hoffnung, der Beklagte wäre vielleicht einfach zu blöde, um sich richtig zu verteidigen). Tatsächlich ist K auf einen "richtigen" Prozess überhaupt nicht vorbereitet, einen solchen wollte er nie führen.

Das Problem des Klägers K ist, dass er besagte Täuschungshandlung nicht nur gegenüber dem Beklagten B vorgenommen hatte, sondern gegenüber tausenden von Verbrauchern, von denen die meisten gezahlt hatten. Um Rückforderungen vorzubeugen muss er unbedingt verhindern, dass seine Täuschungshandlung en Detail gerichtlich begutachtet und entschieden wird. Auch eine Klagerücknahme kann er sich nicht erlauben, da die betroffene Öffentlichkeit eine solche faktisch als Eingeständnis werten würde, dass seine auf Täuschung beruhenden Forderungen nicht durchsetzbar sind und er sich dessen auch bewusst ist.

Nun sucht K nach einem Ausweg.

Er könnte seine Forderung um das durch die Täuschungshandlung bedingte Ausmass reduzieren und ein Einigungsangebot machen. Der Beklagte hat aber von vorneherein angegeben, dass er auf kein solches Angebot eingehen wird - denn er will ja eben eine gerichtliche Entscheidung in der Sache erreichen, dafür hatte er schließlich den Prozess überhaupt beantragt. B will, das K sich eine blutige Nase holt und dessen Klage abgewiesen wird, nichts anderes.

Meine Frage: Gibts da noch Hintertürchen für K?



viele Grüße und frohes Neues Jahr nachträglich,

Galahad
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 13:43    Titel: Antworten mit Zitat

Was soll es da für eine Hintertür geben? Entweder er nimmt die Klage zurück, oder er zieht es durch. Einen dritten Weg gibt es nicht.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Tim_S.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 17:45    Titel: Antworten mit Zitat

Bisher wissen die Leser vom Fall ja nur, dass es um eine "Forderung" geht, vermutlich eine Geldforderung, daher ist alles weitere natürlich ein bischen ohne Erdung zum Fall.

Was noch geht ist die Erledigterklärung. Dann müsste der Beklagte entsprechend reagieren und sich der Erledigterklärung n i c h t anschließen, es kommt später zum Feststellungsurteil.

Grüße
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cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 17:53    Titel: Antworten mit Zitat

Tim_S. hat folgendes geschrieben::
Was noch geht ist die Erledigterklärung. Dann müsste der Beklagte entsprechend reagieren und sich der Erledigterklärung n i c h t anschließen, es kommt später zum Feststellungsurteil.


Das wäre sogar in der Tat denkbar.

Wenn das Gericht in der Begründung "sparsam" ist und nur darauf eingeht, dass ein erledigendes Ereignis nicht eingetreten ist, sich also zur ursprünglichen Zulässigkeit und Begründetheit der Klage nicht einlässt, erhält er eine Klageabweisung, in der nur drinsteht, dass der geltend gemachte Anspruch des Klägers nicht erfüllt wurde, also keine Erledigung eingetreten ist.

Ob diese Art der Klageabweisung von der Außenwelt anders aufgenommen würde, als die Abweisung der Leistungsklage ist natürlich eine andere Frage.

Versuchen kann ers ja.

Gruß
Dea
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