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Anwalt beendet einseitig das Mandat

 
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catwoman111
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.10.2007
Beiträge: 70

BeitragVerfasst am: 10.01.09, 17:13    Titel: Anwalt beendet einseitig das Mandat Antworten mit Zitat

Hallo liebes Forum,

kann ein Anwalt einseitig eine Mandat als beendet erklären, obwohl dies nicht der Fall ist und eine Rechnung schicken?

Sollten weitere Details gebraucht werden, bitte melden

Danke
catwoman
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 10.01.09, 18:05    Titel: Antworten mit Zitat

Solange die Kündigung nicht zur "Unzeit" erfolgt, darf der Anwalt jederzeit das Mandat kündigen.

"Unzeit" wäre z.B. eine überraschende Kündigung kurz vor einem Gerichtstermin oder eine Kündigung so kurz vor Ablauf einer Frist, dass der Mandant keine Zeit mehr hat, einen anderen Anwalt mit dem Fall zu betrauen.

Selbstverständlich kann und darf der Anwalt seine bisherige Tätigkeit auch abrechnen.

Was den Mandanten wohl eher interessiert ist die Frage, ob die Kosten eines anderen Anwalts, der das Mandat weiterführen muss, als Schadensersatz vom alten Anwalt gefordert werden können (bzw. damit die Rechnung des ersten Anwalts durch Aufrechnung hinfällig wird, weil ja der "Schaden" in Form der Gebühren des zweiten Anwalts exakt der Rechnung des ersten Anwalts entsprechen müsste).

Für diese Frage benötigt man natürlich weitere Details, da man hierzu - mal einfach ausgedrückt - die "Schuldfrage" klären muss.
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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catwoman111
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.10.2007
Beiträge: 70

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 17:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Milo,

Natürlich hat ein Anwalt Anspruch auf Vergütung. Das soll nicht in Abrede gestellt werden.

Der Mann war sehr lange arbeitslos (schwerbehindert, GdB 80)und konnte seine Unterhaltspflichten gegenüber seinen unehelichen Sohn nicht erfüllen. Das Jugendamt sprang ein und zahlte Unterhaltsvorschuß. Nach einer medizinischen Reha kam die berufliche Reha. Der Mann meldete sich beim Jugendamt um mitzuteilen, daß er nun unterhaltsfähig sei und den Unterhalt ab sofort überweist. Das Jugendamt forderte daraufhin den Mann auf, den geleisteten Unterhaltsvorschuß zurückzuzahlen.
Hier kommt nun der Anwalt ins Spiel um diese Forderung abzuwehren, das Jugendamt hält still, jedoch ist die Forderung des Jugendamtes natürlich nicht vom Tisch. Die Forderung wird wieder aufgegriffen werden, sobald dieser Mann seine berufliche Reha beendet hat. Dann braucht er auch wieder diesen Anwalt.

Zum Jahresende kam die Liquidation. Der Mann schrieb zurück, daß das Mandat noch nicht beendet sei. Der Anwalt schrieb zurück, daß der Mann sich nur vor der Zahlung drücken wolle und beendete das Mandat.

Abgesehen davon, daß das Mandat noch nicht beendet ist, ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nun nicht mehr möglich, so daß der Mann einen anderen Anwalt beauftragen müßte. Er hätte dann noch einmal die vollen Kosten für dieses Mandat zu tragen. Das kann es eigentlich nicht sein.

viele Grüße
catwoman
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 00:09    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Zum Jahresende kam die Liquidation. Der Mann schrieb zurück, daß das Mandat noch nicht beendet sei. Der Anwalt schrieb zurück, daß der Mann sich nur vor der Zahlung drücken wolle und beendete das Mandat.

Und genau hier dürfte die Ursache liegen: Der Rechtsanwalt muß mit der Abrechnung nicht bis zur Beendigung des Mandates warten, sondern kann jederzeit einen Vorschuß über seine vollen Gebühren verlangen, § 9 RVG.

Offenbar hat der Rechtsanwalt die (unberechtigte) Zahlungsverweigerung des Mandanten als Grund angesehen, das Mandat zu beenden, da er befürchtete - wie es im übrigen oft genug vorkommt -, von dem Mandanten immer wieder vertröstet zu werden, während er mit seiner anwaltlichen Leistung in Vorleistung geht, ohne jemals sein Honorar zu sehen.

Die genauen Umstände, unter denen die Mandatsbeendigung erfolgte, sind hier nicht bekannt. Es erscheint jedoch nach dem jetzt gegebenen Sachverhalt möglich, daß die Mandatsbeendigung berechtigt gewesen sein könnte.

Beste Grüße

Metzing
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catwoman111
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.10.2007
Beiträge: 70

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 17:59    Titel: Antworten mit Zitat

Die Zahlung wurde nicht verweigert und die Rechnung war als Schlußrechnung ausgewiesen. Der Mandant wies den Anwalt nur daraufhin, daß das Mandat noch nicht beendet werden kann.

Dazu kommt noch, daß der Anwalt den Mandanten nachweislich falsch informierte. Er erklärte, daß Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden muß, wenn man wieder verdient. Genauso würde es sich verhalten, wenn man eine Beratung mit Beratungsschein bekommt. Dies würde regelmäßig überprüft werden.

Gibt es sowas wie einen Ombudsmann für Rechtsanwälte?

Natürlich ist es schwierig einen Fall aus der Ferne objektiv zu beurteilen, da die Schilderung immer subjektiv ist undnicht alle relevanten Fakten enthalten kann.

Viele Grüße
catwoman
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 18:05    Titel: Antworten mit Zitat

catwoman111 hat folgendes geschrieben::
Dazu kommt noch, daß der Anwalt den Mandanten nachweislich falsch informierte. Er erklärte, daß Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden muß, wenn man wieder verdient. Dies würde regelmäßig überprüft werden.

Diese Aussage des Anwaltes ist richtig. Mit den Augen rollen

Ob es sich um eine "Vorschußrechnung", "Zwischenrechnung" oder "Schlußrechnung" handelt, ist betragsmäßig egal. Wie Metzing schon schrieb, kann der Anwalt als Vorschuß alle voraussichtlich entstehenden Gebühren verlangen, d. h. Vorschußrechnung und Schlußrechnung können durchaus identisch sein. Insofern ist die Rechnung womöglich nur falsch bezeichnet. Eine Zahlungsverpflichtung besteht in jedem Fall.
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catwoman111
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Anmeldungsdatum: 13.10.2007
Beiträge: 70

BeitragVerfasst am: 13.01.09, 06:52    Titel: Antworten mit Zitat

Die Zahlungsverpflichtung wird nicht negiert
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catwoman111
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.10.2007
Beiträge: 70

BeitragVerfasst am: 13.01.09, 09:45    Titel: Antworten mit Zitat

Kosten für einen Beratungshilfeschein werden nicht zurückgefordert. Hier ist es mit den 10 €, die solch ein Schein den Bedürftigen kostet, getan.
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Seevetaler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.12.2006
Beiträge: 229

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 19:48    Titel: Antworten mit Zitat

Etwas offtopic, aber woraus ergibt sich, dass das den Bedürftigen nur 10 Euro und nicht (inkl. Umsatzsteuer) 11,90 Euro kostet?
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 20:28    Titel: Antworten mit Zitat

Sehr gute Frage!

Ich persönlich bin der Auffassung, daß auf die 10,- Umsatzsteuer zu entrichten ist. Umsatzsteuerregelungen gehen m. E. der schlampigen Forumulierung im RVG vor, das RVG ist insoweit nicht lex spezialis zum UStG. In der Literatur wird es jedoch durchgängig so gesehen, daß der Ratsuchende lediglich 10,- zu zahlen hat.

Leidtragender der entsprechenen RVG-Regelung ist der Anwalt: Der muß nämlich auf die EUR 10,- Umsatzsteuer abführen und hat so netto nur einen Betrag von 8,40 verdient.

Eine Lösungsmöglichkeit ist beschrieben in Bischof/Jungbauer/Bräuer-Bräuer, RVG Kommentar, 3. Auflage, VV 7008, Rn. 34
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Seevetaler
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Anmeldungsdatum: 21.12.2006
Beiträge: 229

BeitragVerfasst am: 17.01.09, 00:47    Titel: Antworten mit Zitat

Was steht dort als Lösungsmöglichkeit?

Ich meine auch, dass USt noch dazu kommt. In einem Buch zum RVG (Titel habe ich leider vergessen) stand als Argument, in VV 2500 werde nicht auf VV 7008 verwiesen (oder andersherum), so dass deswegen keine USt anfalle. Aber das RVG kann schlecht bestimmen, auf was USt anfällt und was nicht, das steht im UStG.

Das Argument kann ich auch nicht ganz nachvollziehen oder steht z.B. zu VV 2300 oder VV 3100 ein Verweis, dass VV 7800 anwendbar ist?
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 17.01.09, 01:04    Titel: Antworten mit Zitat

Ich berechne einfach USt auf die 10,-. Cool
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