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Verfasst am: 11.01.09, 20:20 Titel: Unterhaltszahlung ab 18 Kindergeldanrechnung
Hallo zusammen,
ich habe eine 19 jährige Tochter für die ich jeden Monat Unterhalt zahle, aber keinen Kontakt mehr habe.
Jetzt wollte ich den Dauerauftrag auf die neue Düsseldorfer Tabelle anpassen und dabei habe ich gelesen, dass das Kindergeld ab dem 18 Lebensjahr in voller Höhe vom abgezogen werden kann.
Stimmt das?
Wenn ja, ist das schon immer so gewesen?
Kann ich den zuviel bezahlten Betrag zurückfordern?
Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 2207 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 12.01.09, 10:29 Titel:
Zurückfordern wird nicht klappen.
Ab dem 18. Lebensjahr ist Berechnung des Unterhaltes sowieso anders, da ab diesem Zeitpunkt auch die Mutter Barunterhaltspflichtig wird.
Einfach mal in den für den eigenen Wohnort zuständigen Hinweisen des Oberlandesgerichtes nachlesen (in Berlin Unterpunkt 13.1, dürfte bei allen ähnlich sein)
wie es berechnet wird. Die Leitlinien sind ganz oben in diesem Unterforum verlinkt.
Und ja das Kindergeld ist bei vollj. Kindern gesamt (also jetzt 164 €) vom Bedarf abzuziehen. _________________ ausgezeichnet
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 12.01.09, 10:42 Titel: Re: Unterhaltszahlung ab 18 Kindergeldanrechnung
roland0000 hat folgendes geschrieben::
Hallo zusammen,
ich habe eine 19 jährige Tochter für die ich jeden Monat Unterhalt zahle, aber keinen Kontakt mehr habe.
Jetzt wollte ich den Dauerauftrag auf die neue Düsseldorfer Tabelle anpassen und dabei habe ich gelesen, dass das Kindergeld ab dem 18 Lebensjahr in voller Höhe vom abgezogen werden kann.
Zitat:
Stimmt das?
Ja, wenn und solange die Mutter für die volljährige Tochter Kindergeld in voller Höhe erhält. Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird Kindergeld nur gezahlt, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt sind.
Zitat:
Wenn ja, ist das schon immer so gewesen?
§ 1612b BGB gilt in seiner heutigen Fassung erst seit dem 1.1.2008.
Zitat:
Kann ich den zuviel bezahlten Betrag zurückfordern?
Ja, im Prinzip. Wenn das Kind einen zuviel gezahlten Betrag jedoch bereits ausgegeben hat, braucht es ihn nicht zurückzuzahlen (§ 818 Abs. 3 BGB).
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