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Verfasst am: 11.01.09, 03:28 Titel: Normverwerfung im Eilverfahren
Sei R eine Rechtsanwaltskammer (die das vermutlich selbst besser weiß, so bleiben aber keine Zweifel an einem fiktiven Fall): Angenommen die Wahlen der Deligiertenversammlung D sind aus irgendeinem Grund ungültig (z.B. weil die 5%-Hürde angewandt wird, die vielleicht mit der Rechtssprechung des BVerfG unvereinbar ist; siehe z.B. 2 BvK 1/97 und 2 BvR 1957/07). Was wäre, wenn die Wahlordnung rechtswidrig zustandgekommen ist?
Könnte in einem Eilverfahren die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl und Aufhebung der Wahlordnung begehrt werden? Was wäre, wenn eine Wahlwiederholung wegen starrer Regelungen der Wahlordnung erst zum nächsten regulären Termin möglich wäre, und die Handlungsunfähigkeit von D und R, wichtige Entscheidungen verhindern zu droht?
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