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Heizungsausfall im Winter
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 13:19    Titel: Antworten mit Zitat

Das mag ja Alles für einen der Sache Kundigen gelten. Der würde aber hier keine solchen Fragen stellen. Dieser Mieter ist offenbar nicht kundig. Daher ist es auch nicht falsch, einfach mal zu unterstellen, dass hier mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Mietminderung gemeint war. Diese Möglichkeit ist nämlich bei den meisten Laien durchaus bekannt, während die wenigsten wissen, dass darüber hinaus auch ein Zurückbehaltungsrecht bestehen könnte.

Und was diese Minderung nun anbelangt, so hat Biber nun einmal völlig Recht mit der Aussage, dass die in keiner Weise vom Verhalten des Vermieters abhängt, und für die gesamte Dauer der Mangelhaftigkeit stattfindet. Urteile brauchen dafür auch nicht bemüht werden, da alles Wichtige dazu im § 536 BGB steht.
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 13:21    Titel: Antworten mit Zitat

pcwilli hat folgendes geschrieben::
Auch Werner und Strider, hier ist nicht von einer Mietminderung die Rede sondern von einer Mieteinhaltung und darunter verstehe ich was anderes wie eine Kürzung.

Also mit einer Mieteinhaltung ist ein Zurückhaltungsrecht gemeint ?
Das wiederum setzt eine Mietminderung voraus. Um seinen Erfüllungsanspruch bzw. Mangelbeseitigungsanspruch durchzusetzen hat der Mieter dann zusätzlich die "Einrede des nicht erfüllten Vertrages" bzw. ein Zurückhaltungsrecht (§320 BGB ; BGH NJW 82, 2242)d.h. er bezahlt die Miete vorläufig nicht. Ob das Zurückhaltungsrecht auch nach der Mietrechtsreform noch gilt, ist umstritten. Nach den Urteilen des LG Berlin (GE 93, 263, des (LG Hamburg WM 89, 566)und des AG München (WM 87, 216)darf der Mieter nur den 3 - 5 fachen Betrag der Minderungsquote zurückbehalten. Ist also eine Mietminderung von 5% berechtigt, darf der Mieter zusätzlich höchstens 25% der Miete zurückbehalten. Das Zurückbehalten der Miete wirkt vor allem als Druckmittel, damit der Vermieter seine Verpflichtungen erfüllt. Diesen Anspruch kann der Mieter spätestens dann erheben, wenn er den Vermieter ergebnislos aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen.
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pcwilli
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 14:23    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Das mag ja Alles für einen der Sache Kundigen gelten. Der würde aber hier keine solchen Fragen stellen.
Das mag vielleicht sein aber steht hier nicht zur Frage.
Karsten hat folgendes geschrieben::
Dieser Mieter ist offenbar nicht kundig.
Ein kundiger Mieter braucht wenig Unterstützung.
Karsten hat folgendes geschrieben::
Daher ist es auch nicht falsch, einfach mal zu unterstellen, dass hier mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Mietminderung gemeint war.
lautes Lachen lautes Lachen lautes Lachen Sollte ich mal machen, was würden mir die Ohren lang gezogen. Blöde Ausrede nur nicht einsehen das auch die Herren Moderatoren hier Fehler einbauen mit Ihren Interpretationen. Sehr böse
Karsten hat folgendes geschrieben::
Diese Möglichkeit ist nämlich bei den meisten Laien durchaus bekannt, während die wenigsten wissen, dass darüber hinaus auch ein Zurückbehaltungsrecht bestehen könnte.
Da sollte und kann man als Moderator nachfragen, aber nein, einfach was Interpretieren ist leichter. Sehr böse
Halte dem mal gut die Stange, ist ja nur gegen mich. Sehr böse Sehr böse


Karsten hat folgendes geschrieben::
Und was diese Minderung nun anbelangt, so hat Biber nun einmal völlig Recht mit der Aussage, dass die in keiner Weise vom Verhalten des Vermieters abhängt, und für die gesamte Dauer der Mangelhaftigkeit stattfindet.
Das habe ich auch als Mietminderung im nachhinein selbst beschrieben, siehe hier.
pcwilli hat folgendes geschrieben::
hier nicht von einer Mietminderung wegen eines Mangels die Rede. Diese kann er zwar durchführen, nur lohnt es sich für zwei oder drei Tage diesen Aufwand zu praktizieren?
Zumal nicht nur von mir bei Mietminderung anwaltliche Hilfe vorgeschlagen wird.


Auf jeden Fall sollte jeder bei Unklarheiten oder Verwechslungen erst einmal Nachfragen und nicht selbst etwas umdrehen. Es kann genauso sein das der Mieter wirklich eine Mietzurückhaltung machen wollte und keine Mietminderung. Also kann man den Beitrag nicht von selbst umgestallten. Ich als Threadersteller würde auch sagen, was ist das denn, man dreht mir das Wort im Mund rum ich sage und meine es so und hier wird es ohne mein wollen verdreht.
Karsten, Bitte überleg doch mal. Bei aller Liebe und Kollegialität Biber gegenüber, das brauch doch nicht Oder ? ? Winken
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Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
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pcwilli
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 14:28    Titel: Antworten mit Zitat

Werner hat folgendes geschrieben::
Also mit einer Mieteinhaltung ist ein Zurückhaltungsrecht gemeint ?
Ja, so sehe ich es. Da wenn ich Miete einhalte muss ich diese bei Erfüllung dem Vermieter überweisen. Eine Mietminderung kann ich behalten.

Gruß
pcwilli
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Frank Oseloff
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 14:32    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Das mag ja Alles für einen der Sache Kundigen gelten. Der würde aber hier keine solchen Fragen stellen. Dieser Mieter ist offenbar nicht kundig. Daher ist es auch nicht falsch, einfach mal zu unterstellen, dass hier mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Mietminderung gemeint war. Diese Möglichkeit ist nämlich bei den meisten Laien durchaus bekannt, während die wenigsten wissen, dass darüber hinaus auch ein Zurückbehaltungsrecht bestehen könnte.

Sauber! Sehr glücklich

Zitat:
Und was diese Minderung nun anbelangt, so hat Biber nun einmal völlig Recht mit der Aussage, dass die in keiner Weise vom Verhalten des Vermieters abhängt, und für die gesamte Dauer der Mangelhaftigkeit stattfindet. Urteile brauchen dafür auch nicht bemüht werden, da alles Wichtige dazu im § 536 BGB steht.

Genau so sieht es aus. Die Miete kann für den gesamten Zeitraum, in dem der Mangel vorliegt, gemindert werden. Der Verzug des Vermieters wird erst interessant, wenn der Mieter die Ersatzvornahme anstrebt. Dazu muss er dem Vermieter aber eine Frist von 4 Wochen zur Beseitigung des Mangels setzen. Nach fruchtlosem verstreichen der Frist kann der Mieter den Mangel eigeninitiativ entfernen lassen und die Kosten gegen die Miete aufrechnen.

 
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pcwilli
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 17:43    Titel: Antworten mit Zitat

Frank Oseloff hat folgendes geschrieben::
Sauber! Sehr glücklich
Für einen Chefmoderator oder verantwortlichen für diese Seite bleibt da nicht mehr über ?

Peinlich.

Frank Oseloff hat folgendes geschrieben::
Und was diese Minderung nun anbelangt, so hat Biber nun einmal völlig Recht mit der Aussage, dass die in keiner Weise vom Verhalten des Vermieters abhängt, und für die gesamte Dauer der Mangelhaftigkeit stattfindet. Urteile brauchen dafür auch nicht bemüht werden, da alles Wichtige dazu im § 536 BGB steht.
Oh Gott, auch wieder einer der nicht lesen kann aber einen sinnlosen Kommentar abgibt.Sehr böse Sehr böse

Hier ist keine Rede von einer Mietminderung sondern der Mieter frag ob er die Miete einbehalten darf. Sehr böse Sehr böse
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 17:54    Titel: Antworten mit Zitat

pcwilli hat folgendes geschrieben::
Frank Oseloff hat folgendes geschrieben::
Und was diese Minderung nun anbelangt, so hat Biber nun einmal völlig Recht mit der Aussage, dass die in keiner Weise vom Verhalten des Vermieters abhängt, und für die gesamte Dauer der Mangelhaftigkeit stattfindet. Urteile brauchen dafür auch nicht bemüht werden, da alles Wichtige dazu im § 536 BGB steht.
Oh Gott, auch wieder einer der nicht lesen kann aber einen sinnlosen Kommentar abgibt.Sehr böse Sehr böse

Ich bin geneigt, von der Selbstverpflichtung der Moderatoren, keine negativen Bewertungen abzugeben, abzuweichen.

Das habe ich nicht geschrieben!

Karsten hat folgendes geschrieben::
Und was diese Minderung nun anbelangt, so hat Biber nun einmal völlig Recht mit der Aussage, dass die in keiner Weise vom Verhalten des Vermieters abhängt, und für die gesamte Dauer der Mangelhaftigkeit stattfindet. Urteile brauchen dafür auch nicht bemüht werden, da alles Wichtige dazu im § 536 BGB steht.


 
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Volker Kles
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Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 18:28    Titel: Antworten mit Zitat

eine unmögliche Leistung kann der Mieter nicht verlangen. Die Frage ist nur, ob eine Reparatur am WE objektiv unmöglich gewesen ist.
_________________
Gruß
V.K.
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Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 19:48    Titel: Antworten mit Zitat

pcwilli hat folgendes geschrieben::

Karsten hat folgendes geschrieben::
Und was diese Minderung nun anbelangt, so hat Biber nun einmal völlig Recht mit der Aussage, dass die in keiner Weise vom Verhalten des Vermieters abhängt, und für die gesamte Dauer der Mangelhaftigkeit stattfindet. Urteile brauchen dafür auch nicht bemüht werden, da alles Wichtige dazu im § 536 BGB steht.
Oh Gott, auch wieder einer der nicht lesen kann aber einen sinnlosen Kommentar abgibt.Sehr böse Sehr böse

Hier ist keine Rede von einer Mietminderung sondern der Mieter frag ob er die Miete einbehalten darf. Sehr böse Sehr böse

Doch. Genau davon ist die Rede. Weil Ich davon ausgegangen bin, dass der Mieter genau das meinte. Und ich bestimme auch, worüber ich rede.Ich habe auch erklärt, warum. Vielleicht hättest du selbst meinen ganzen Beitrag lesen sollen, dann hätte auch diese kindische Aufregung unterbleiben können. Mit den Augen rollen
Es geht hier doch nicht um 'Verdrehungen' oder 'Umgestaltungen', sondern um die Interpretation einer Frage und die Wahrscheinlichkeit, was wohl mit einem Wort gemeint sein soll, das selbst von den 'Kundigen' oft genug falsch verwendet wird.
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pcwilli
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 20:05    Titel: Antworten mit Zitat

Frank Oseloff hat folgendes geschrieben::
Das habe ich nicht geschrieben!
Sorry da hatte ich das falsche eingesetzt.
Hier die Korrektur.
Zitat:
Genau so sieht es aus. Die Miete kann für den gesamten Zeitraum, in dem der Mangel vorliegt, gemindert werden. Der Verzug des Vermieters wird erst interessant, wenn der Mieter die Ersatzvornahme anstrebt. Dazu muss er dem Vermieter aber eine Frist von 4 Wochen zur Beseitigung des Mangels setzen. Nach fruchtlosem verstreichen der Frist kann der Mieter den Mangel eigeninitiativ entfernen lassen und die Kosten gegen die Miete aufrechnen.
Es ist von einer Minderung keine Rede. Dies habe ich versucht Klar zustellen und eine Minderung wenn eingeraumt auch nachträglich eingeräumt.
Selbst Du, der alles so genau liest merkst es nicht das hier von einem Zurückhalten die Rede ist und nicht von einer Minderung.

Hoffendlich versuchst Du es nicht auch noch die ganze Sache zu verdrehen, dann drehe ich ab. Mit den Augen rollen
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pcwilli
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 20:17    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Doch. Genau davon ist die Rede. Weil Ich davon ausgegangen bin, dass der Mieter genau das meinte.
Das soll der der Mieter selbst sagen.
Karsten hat folgendes geschrieben::
Und ich bestimme auch, worüber ich rede.Ich habe auch erklärt, warum.
Darüber sollte sich der Mieter erst einmal selbst wieder melden. Alles andere ist interpretiert und beruht auf eigenen Meinungen. Diese Meinungen werden aber dem einen abgesagt und der andere darf diese ausdrücken ? ? ?

Karsten hat folgendes geschrieben::
Vielleicht hättest du selbst meinen ganzen Beitrag lesen sollen, dann hätte auch diese kindische Aufregung unterbleiben können. Mit den Augen rollen
Es sind keine Kindischen Aufregungen es ist ein sich Wehren gegen dumme Sprüche die hier laufend losgelassen werden. Nur wenn man Euch bei schlechten ( will nicht von falschen Aussagen) erwischt da werdet Ihr zum Tier weil Ihr einen Fehler nicht einsehen könnt.
Karsten hat folgendes geschrieben::
Es geht hier doch nicht um 'Verdrehungen' oder 'Umgestaltungen', sondern um die Interpretation einer Frage und die Wahrscheinlichkeit, was wohl mit einem Wort gemeint sein soll, das selbst von den 'Kundigen' oft genug falsch verwendet wird.

Dieses falsche Verwenden sollte der Mieter selbst aufklären und nicht von Dir oder einen anderen einfach in den Raum gestellt werden.

So kommen diese Meinungsverschiedenheiten doch nur zu stande.

Mich kackt ihr doch auch laufend an weil ich meine Meinung äußere und etwas anders ausdrücke. Sehr böse Sehr böse Sehr böse
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Biber
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BeitragVerfasst am: 12.01.09, 23:04    Titel: Antworten mit Zitat

pcwilli hat folgendes geschrieben::
Diese Daten sind hier hineininterpretiert
Nö. Diese Daten sind ein Beispiel, daß zum nachdenken anregen sollte.

Und bevor Sie hier weiter rumbrüllen oder sich gar gezwungen sehen, abdrehen zu müssen: Sie haben natürlich Recht: Miete einbehalten und Miete mindern sind zwei verschiedene Tatbestände. Und mit dieser Klärung ist dem TE, der den Unterschied wahrscheinlich genausowenig kannte wie ich und nach einer kurzen, zugegebenermaßen nicht repräsentativen Umfrage (für die Experten: n = 25) im näheren Umfeld auch 100 % aller Menschen in eben diesem Umfeld, sicherlich geholfen, weil er nun weiß, daß er die Miete mindern (also das Geld einbehalten) kann, solange die Heizung nicht funktioniert.
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pcwilli
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Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 23:26    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
Nö. Diese Daten sind ein Beispiel, daß zum nachdenken anregen sollte.
Ich darf und kann auch keine Daten zum Nachdenken einfügen. Die werden mir auch krumm genommen und da sollten Sie mal selbst Nachdenken wie oft Sie mich deswegen zusammen gestaucht haben.
Man kann es nicht anderen übel nehmen und selbst praktizieren.

Biber hat folgendes geschrieben::
Sie haben natürlich Recht: Miete einbehalten und Miete mindern sind zwei verschiedene Tatbestände. Und mit dieser Klärung ist dem TE, der den Unterschied wahrscheinlich genausowenig kannte wie ich
Ach wie schön von Ihnen mal zu hören das Sie etwas nicht kannten.

Biber hat folgendes geschrieben::
und nach einer kurzen, zugegebenermaßen nicht repräsentativen Umfrage (für die Experten: n = 25) im näheren Umfeld auch 100 % aller Menschen in eben diesem Umfeld, sicherlich geholfen, weil er nun weiß, daß er die Miete mindern (also das Geld einbehalten) kann, solange die Heizung nicht funktioniert.
Verar...en kann ich mich selbst. Sehr böse Sehr böse

Aber gut gesprochen. Haben Sie dies auswendig gelernt vorm Schreiben oder kopiert. Sehr böse Sehr böse
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Biber
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BeitragVerfasst am: 13.01.09, 00:04    Titel: Antworten mit Zitat

pcwilli hat folgendes geschrieben::
Haben Sie dies auswendig gelernt vorm Schreiben oder kopiert. Sehr böse Sehr böse
Turbosprit macht den Unterschied... Mr. Green
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Sapere Aude! (Kant)
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Karsten
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Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 13.01.09, 09:01    Titel: Antworten mit Zitat

Dass es diesen Unterschied gibt, und dass der PCWilli Recht hat, wenn er darauf verweist, dass der Fragesteller nicht von einer Minderung, sondern vom Einbehalt der Miete redet, sei auch von mir nochmal ausdrücklich klargestellt. Sehr glücklich
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