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Verfasst am: 13.01.09, 09:46 Titel: Anspruch auf Staatsbürgerschaft?
Ein Kind, K, wird nach dem 1.7.1993 von der staatenlosen, ledigen Mutter, M, die ihren Wohnsitz im Nicht-EU-Land L hat, in Land L geboren. Der biologische Vater, V, der K als sein Kind anerkennt und auch auf der Geburtsurkunde als Vater eingetragen ist, ist Deutscher.
In Land L macht die Eintragung in der Geburtsurkunde alleine V rechtlich nicht zum Vater.
K ist staatenlos, da es nach Recht des Landes L keinen Anspruch auf Staatsbürgerschaft des Landes L hat.
Die deutsche Botschaft in Land L lehnt einen Antrag auf Vaterschaftsanerkennung ab, weil M von der Botschaft verlangte Unterlagen nicht besitzt, die ihr wegen fehlender Staatsbürgerschaft von Land L verweigert werden, z.B. Reisepass.
Hat K nach deutschem Recht einen Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft?
Hat K nach deutschem Recht einen Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft?
Hallo,
K wäre deutscher Staatsangehöriger wenn der V deutscher Staatsangehöriger wäre UND eine nach deutschen Gesetzen wirksame Feststellung der Vaterschaft vorläge.
Wenn der Personenstand der Mutter zweifelsfrei nachweisbar wäre, könnte diie Vaterschaft anerkannt werden.
In welchem Land spielt das Ganze?
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
zur Abgabe der Erklärung der Vaterschaftsanerkennung, die letztlich eine Beurkundung auch der Daten darstellt, ist die Vorlage bestimmter Unterlagen zwingend erforderlich. So ist es durchaus möglich, sich über Google bei den einzelnen Konsulaten über die erforderlichen Unterlagen zu informieren. Beispielsweise hier ein Auszug:
Zitat:
c) Notwendige Unterlagen:
Zum Beurkundungstermin kommen Vater und Mutter bitte persönlich zur Botschaft
und legen die nachstehenden Unterlagen vor. Bitte übermitteln Sie diese zur
Vorbereitung bereits per Fax oder Email an das Rechts- und Konsularreferat:
- Reisepässe der Eltern (Datenseite)
- Geburtsurkunden der Eltern
- Ledigkeitsbescheinigung der Mutter, bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt
des Kindes. Auch kann vor einem Notar eine eidesstattliche Versicherung zur Ledigkeit abgegeben
werden.
- Geburtsurkunde des Kindes
- Wohnanschrift der Eltern
- Falls der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
erworben hat, die Einbürgerungsurkunde
Je nach Einzelfall können eventuell noch Unterlagen
Somit ist die Vorlage des Passes ebenfalls zwingend erforderlich. Sofern die Kindesmutter keinen Nationalpass des Aufenthaltsstaates besitzt, stellt sich die Frage, ob sie ggf. ein Passersatzpapier besitzt und wenn nicht, aus welchen Gründen ihr bisher keines ausgestellt worden ist.
Das Problem ist die nach deutschem Recht wirksame Anerkennung der Vaterschaft, die unmöglich erscheint, weil die Regierung des Landes L der staatenlosen M die dafür notwendigen Dokumente verweigert.
Natürlich hat die deutsche Botschaft im Land L auch ein Merkblatt über die erforderlichen Unterlagen:
Zitat:
Für eine solche Vaterschaftsanerkennung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Original-Geburtsurkunde des Kindes
- Original-Hausregisterauszug von Mutter und Kind
- Ledigkeits-/Familienstandsbescheinigungen der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt, je vom
Bezirksamt und Zentralregisteramt in [der Hauptstadt des Landes L]
- falls die Eltern nach Geburt miteinander die Ehe geschlossen haben: Heiratsurkunde
und Heiratseintrag (Auszug aus dem Heiratsregister)
- Pässe der Kindeseltern
M und K mangelt es dabei an Hausregisterauszügen, die das Land L ihnen nicht ausstellt, und M mangelt es an einem Pass, den das Land L nur Staatsangehörigen von L ausstellt auch einen entsprechenden Passersatz stellt das Land L der M nicht aus.
M und K mangelt es dabei an Hausregisterauszügen, die das Land L ihnen nicht ausstellt, und M mangelt es an einem Pass, den das Land L nur Staatsangehörigen von L ausstellt auch einen entsprechenden Passersatz stellt das Land L der M nicht aus.
Handelt es sich evtl. um Thailand?
Diesem Problem könnte ggf. durch eine Einbürgerung der Mutter abgeholfen werden, zumal Thailand grundsätzlich derzeit Einbürgerungen von Flüchtlingen durchführt.
aufgrund des Staatsangehörigkeitsrechtes des Aufenthaltsstaates hat zumindest das Kind die dortige Staatsangehörigkeit erworben, wäre also nicht staatenlos.
Aus welchem Staat stammt die Mutter ursprünglich?
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
M und K mangelt es dabei an Hausregisterauszügen, die das Land L ihnen nicht ausstellt, und M mangelt es an einem Pass, den das Land L nur Staatsangehörigen von L ausstellt auch einen entsprechenden Passersatz stellt das Land L der M nicht aus.
Handelt es sich evtl. um Thailand?
Diesem Problem könnte ggf. durch eine Einbürgerung der Mutter abgeholfen werden, zumal Thailand grundsätzlich derzeit Einbürgerungen von Flüchtlingen durchführt.
Nähmen wir den Fall an, es wäre Thailand, dann hätten M und V natürlich schon in der entsprechenden Richtung recherchiert und herausgefunden, dass eine Einbürgerung bei der derzeitigen Gesetzeslage nicht möglich ist, zumindest nicht ohne eine gewaltige Schmiergeldzahlung an den Dorfvorsteher.
Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
aufgrund des Staatsangehörigkeitsrechtes des Aufenthaltsstaates hat zumindest das Kind die dortige Staatsangehörigkeit erworben, wäre also nicht staatenlos.
Nein, hat es nicht, das steht auch so im SV im ersten Post des Threads. Die Geburtsurkunde gibt auch explizit als Staatsangehörigkeit des Kindes "staatenlos" an. Das Recht des Landes L sähe aber vor dem K nachträglich die Staatsangehörigkeit zu gewähren, wenn die M später (durch gewaltige Schmiergeldzahlung oder anders) in den Besitz dieser gelangt.
ich habe nach den mir vorliegenden Quellen den Erwerb der thail. StAng durch das Kind aber positiv beantwortet gefunden.
Oder ist die Mutter nach Thailand illegal eingereist (aus thail. Sicht).?
Unabhängig davon wäre das Problem nicht ohne Identitätsnachweis der Mutter lösbar. Denn eine nach deutschem Recht wirksame Vaterschaftsfeststellung setzt eindeutig voraus, dass keine andere (rechtliche) Vaterschaft besteht.
Denn die Mutter könnte ja bereits verheiratet sein, sodass eine Vaterschaftsanerkennung ins Leere ginge.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Du kannst nicht einfach den SV ändern, K hat keinen Anspruch auf Staatsangehörigkeit. Echt nicht.
K ist nicht illegal eingereist, sie ist Mitglied des Bergstammes B, der in der Region siedelt, die Staatsgebiet von Land L ist, aber weder M noch ihre Nachkommen erhalten die Staatsangehörigkeit. Die Regierung von L hat wohl Angst vor illegalen Einwanderern aus dem Nachbarland N, die über die grüne Grenze kommen und behaupten, sie seien Angehörige von B und es gäbe nur keine Dokumente über sie, weil sie in einem abgelegenen Dorf, hinter den sieben Bergen bei den sieben Zwergen geboren wurden.
M hat zum Identitätsnachweis von der Regierung von L eine Plastikkarte mit Namen, Photo, Geburtsdatum, Wohnort etc. bekommen ähnlich der Plastikkarte, die die Staatsangehörigen von L zum Identitätsnachweis tragen, nur in einer anderen Farbe. Einen Pass erhält sie aber nicht.
Eine Ledigkeitsbescheinigung vom Bezirksamt konnte M bereits erlangen, es kann davon ausgegangen werden, dass ihr das Zentralregisteramt in der Hauptstadt von L ebenfalls eine ausstellen wird.
Also Identität und Ledigkeit könnte M schon nachweisen, aber sie kann nicht die Anforderungen aller von der Botschaft verlangten Dokumente erfüllen.
Dem Antrag, den V beim Jugend- und Familiengericht im Land L eingebracht hat, ihn auch rechtlich zum Vater zu machen, wurde stattgegeben.
K ist nun nach Recht des Landes L das Kind seines Vaters V. Dies wird auch für den deutschen Rechtsraum anerkannt.
Schwere Geburt, aber nun ist der hypothetische V endlich Vater :D
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