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ich hab da mal eine Frage zu dem Anwaltszwang in Familiensachen.
Und zwar ist in § 78 III ZPO die Rede davon:
Am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte und die Beteiligten in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10, soweit es sich um ein Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des BGB handelt, sowie Nr. 12, 13 und des § 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 brauchen sich vor den Oberlandesgerichten nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Meine Frage ist nun: Was bedeutet "Beteiligten"? Wer ist damit gemeint? Gilt dies auch für die Partei selbst oder fällt diese nicht unter das Wort Beteiligte?
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