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Verfasst am: 13.01.09, 19:26 Titel: Akteneinsicht vs. IFG
Hallo,
ich lese gerade folgende Vorschrift aus dem Informationsfreiheitsgesetz:
§ 1 Abs. 3 IFG: Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ... vor.
Dies verstehe ich so, dass spezielle Regelungen über die Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge prinzipiell Vorrang haben, aber nicht im Falle von § 29 VwVfG (Akteneinsicht). Bedeutet dies, dass eine Bundesbehörde einen Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 29 VwVfG nach den Grundsätzen des IFG behandeln kann bzw. muss? Welchen Sinn hat dann noch § 29 VwVfG?
Ich war heute während der Öffnungszeiten beim Versorgungsamt wegen Akteneinsicht.
Ich wußte nicht, daß man telefonisch Termine dafür erhält, habe aber sofort freundlichst Akteneinsicht nehmen können, die Bearbeiterin holte die Akte extra aus dem Dezernat, sie mußte eine Weile suchen.
Habe dann die zu kopierenden Blattzahlen notiert und überreicht. Pro Blatt 0,50 Euro (ganz schön teuer!), aber alles unter 10 Blatt ist frei.
Glück gehabt. Die Kopien werden mir umgehend zugesandt.
Finde ich nicht, Sie müssen den damit zusammenhängenden Aufwand (eine Mitarbeiterin braucht für Ihre Akteneinsicht ungefähr ein halbe Stunde mit allem was dazugehört) ebenfalls mit berücksichtigen.
Das macht bei einem durchschnittlichen Arbeitsplatz ungefähr einen Personalkostenaufwand von ca. 25 - 30 € aus, sodass die 0,50 € / je Kopie ein Discounter-Preis waren.
Bei uns kostet sowas pauschal 20 € und die Kopien zusätzlich 0,10 € ...
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
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