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Erledigungserklärung des Beklagten

 
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Klaus B
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 09:50    Titel: Erledigungserklärung des Beklagten Antworten mit Zitat

Kläger K reicht Klage gegen B vor dem Landgericht ein.

LG bestimmt einen frühen ersten Termin. Vor dem Termin erfüllt der nicht anwaltlich vertretene B die gesamte Forderung.

K erklärt den Rechtsstreit für erledigt.

Kann B sich nun der Erledigungserklärung anschließen oder muss er das durch einen Anwalt vornehmen lassen, weil das Verfahren vor dem Landgericht geführt wird?
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 13:05    Titel: Antworten mit Zitat

Auch für die Erledigungserklärung müßte sich B eines Anwalts bedienen.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 13:37    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Auch für die Erledigungserklärung müßte sich B eines Anwalts bedienen.

Ich meine, hierfür ist kein Anwalt nötig (§ 78 V iVm § 91a I 1 ZPO).

(Dies würde ich auch für sachgerecht halten, da der Beklagte - wenn eine Belehrung nach § 91 a I 2 ZPO erfolgt ist - sich auch durch Schweigen der Erledigungserklärung anschließen kann. Und beim Schweigen muss er sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Winken )
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Klaus B
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 16:55    Titel: Antworten mit Zitat

Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
Metzing hat folgendes geschrieben::
Auch für die Erledigungserklärung müßte sich B eines Anwalts bedienen.

Ich meine, hierfür ist kein Anwalt nötig (§ 78 V iVm § 91a I 1 ZPO).

(Dies würde ich auch für sachgerecht halten, da der Beklagte - wenn eine Belehrung nach § 91 a I 2 ZPO erfolgt ist - sich auch durch Schweigen der Erledigungserklärung anschließen kann. Und beim Schweigen muss er sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Winken )


Was aber, wenn der Vortrag des Beklagten auszulegen ist.

Beispielsweise wenn der Beklagte vorträgt,

Liebes Gericht. ich hätte ja schon vor Klageeinreichung bezahlt, habe dies aber nicht weil...(ggf. wichtiger Vortrag) und im übrigen habe ich ja nun gezahlt und man sollte den Termin vom ... doch lieber aufheben.

Kann man aus solch einem Vortrag die Erlediungserklärung auslegen und den übrigen Vortrag unberücksichtigt lassen?
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 18:55    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, Vormundschaftsrichter hat Recht. Verlegen

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil v. 09.09.1998, 12 U 56/95 (MDR 1999, 252-253):
Zitat:
Die Abgabe einer übereinstimmenden Erledigungserklärung unterliegt auch im Anwaltsprozeß nicht mehr dem Anwaltszwang.

OLG Bamberg, Beschluss v. 12.11.1996, 2 WF 76/96 (NJW-RR 1997, 1365-1366):
Zitat:
Im Anwaltsprozeß ist eine Erledigungserklärung, die außerhalb der mündlichen Verhandlung abgegeben wird, vom Anwaltszwang befreit.

Asche auf mein Haupt... Mr. Green

Beste Grüße

Metzing
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Klaus B
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 21:34    Titel: Antworten mit Zitat

Noch mal zurück zu meiner letzten Frage. Sehr glücklich

Was aber, wenn der Vortrag des Beklagten auszulegen ist.

Beispielsweise wenn der Beklagte vorträgt,

Liebes Gericht. ich hätte ja schon vor Klageeinreichung bezahlt, habe dies aber nicht weil...(ggf. wichtiger Vortrag) und im übrigen habe ich ja nun gezahlt und man sollte den Termin vom ... doch lieber aufheben.

Kann man aus solch einem Vortrag die Erlediungserklärung auslegen und den übrigen Vortrag unberücksichtigt lassen?
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