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Anwalt treibt doppeltes Spiel, Rechnung begründet?

 
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pfandy.de
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.08.2007
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 13:45    Titel: Anwalt treibt doppeltes Spiel, Rechnung begründet? Antworten mit Zitat

Der fiktive Fall:

Firma A vertreibt Wasserfilteranlagen. Da ein freier Handelsvertreter
den Kunden Mist und Schauermärchen erzählt hat, dass das Wasser sehr
verschmutzt ist usw., haben die Kunden beim örtlichen Wasserverband W
angerufen und sich beschwert.

Daraufhin hat der Wasserverband W seine Anwälte T eingeschaltet und
eine Unterlassungserklärung von der Firma A verlangt.

Firma A ist am 07.03.2005 mit dem Schreiben von den Anwälten T zum Anwalt K
gegangen und hat sich informiert. Das Schriftstück von den Anwälten T ist beim
Anwalt K verblieben. Es wurde keine Vollmacht bei Anwalt K unterschrieben. Firma A
wollte erstmal abwarten und persönlich mit dem Wasserverband W reden. Der Anwalt
sollte nichtsunternehmen. Am gleichen Tag schickt Firma A noch einen Zeitungsartikel
an den Anwalt K. , wo die Presse über Firma A herzieht, wegen "Üble Tricks" usw.
Dies diente nur zur Info und hiergegen wollte Firma A auch nichts unternehmen.
Man verblieb so: Wenn etwas unternommen werden sollte,
dann meldet sich Firma A bei Anwalt K.

Am 17.06.2005 hat Anwalt K. nachgefragt ob er etwas unternehmen soll?
Ein Mitarbeiter der Firma A hat mitgeteilt, dass der Fall schon
erledigt ist und die Firma A alles selber einvernehmlich geklärt hat.

Am 07.09.05 kriegt die Firma A vom Anwalt K eine Rechnung von 477,11 Euro.
Gegen die Rechnung wurde telefonisch widerspruch eingelegt, da es eine
Erstberatung war und der Anwalt K nichts unternehmen sollte. Für eine
Erstberatung von ca. 45 min. sind 477,11 Euro übertrieben, meint Firma A.

Am 19.10.05 kommt eine Zahlungserinnerung mit der Frist bis zum 31.10.2005.
Darauf reagiert Firma A nicht.

Am 10.11.2008 kommt eine Gebührenforderung vom Anwalt K von 477,11 Euro
die noch vom 07.09.2005 offen ist. Firma A widerspricht am 13.11.2008 per eMail.

Am 07.01.2009 bekommt Firma A einen Mahnbescheid wegen der
Rechnung von Anwalt K.


Fragen:

1.
Wieviel darf der Anwalt K für eine Beratung verlangen?
Firma A hat nie eine Vollmacht unterschrieben und den Anwalt K
auch nicht gesagt, dass er etwas unternehmen soll.
Ist die Rechnung in dieser Höhe berechtigt?

2.
Ist die Rechnung nicht verjährt?
Die Rechnung ist vom 07.09.2005. Zahlungserinnerung
kam am 19.10.2005 und die offene Gebührenforderung
kam am 10.11.2008!

3.
Juli 2005 hat Firma A gegen einen freien Handelsvertreter
Klage eingereicht. Dazu wurde die Kanzlei M bevollmächtigt.
Der freie Handelsvertreter hat den Anwalt K am 18.10.2005
mit der Verteidigung beauftragt. (Firma A hat vor Gericht in
allen Punkten der Anklage gegen den freien Handelsvertreter gewonnen)

Also hat der Anwalt K sozugagen für und gegen Firma A gearbeitet.
Ist soetwas möglich? Da bleibt doch das Vertrauen auf der Strecke
oder?

4. Sollte die Firma A beim Mahnbescheid Widerspruch einlegen?

Danke im voraus für eure Antworten.


Zuletzt bearbeitet von pfandy.de am 14.01.09, 14:05, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Metzing
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 13:54    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wieviel darf der Anwalt K für eine Beratung verlangen?

Da die außergerichtlichen Gebühren nicht mehr gesetzlich festgeschrieben sind, darf Anwalt K "das übliche Honorar" verlangen. Angesichts der Bedeutung der Sache für Firma A sind 477,11 € sicherlich nicht unangemessen. Eine "Deckelung" der Gebühren für eine Erstberatung gibt es übrigens nur bei Verbrauchern. Firma A ist aber kein "Verbraucher" im Rechtssinn.
Zitat:

Ist die Rechnung nicht verjährt?

Nein. Der Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens, der offenbar noch in 2008 gestellt worden ist, hat die dreijährige Verjährungsfrist gehemmt.
Zitat:
Also hat der Anwalt K sozugagen für und gegen Firma A gearbeitet.
Ist soetwas möglich?

Ohne weiteres. Dem Anwalt ist nur die Vertretung widerstreitender Interessen in derselben Angelegenheit untersagt. Hier handelt es sich aber um völlig verschiedene Angelegenheiten.
Zitat:
Da bleibt doch das Vertrauen auf der Strecke
oder?

Dann sucht man sich einen neuen Anwalt.

Beste Grüße

Metzing
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Anmeldungsdatum: 20.08.2007
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 14:19    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für deine Antwort.
Anwalt K wollte sofort Gegenmaßnahmen
unternehmen, aber dies wollte Firma A nicht.
Deswegen wurde das Mandat auch nicht erteilt
und keine Vollmacht unterschrieben.

Eine Erstberatung mit fast 500 Euro ist auch für
Firma A eindeutig zu viel! Der Anwalt K sollte
nichts unternehmen. Welche Rolle spielt es, dass
keine Vollmacht vorlag? Die 500 Euro müssen doch
irgendwie nachvollziehbar sein oder?
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Metzing
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 14:33    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Eine Erstberatung mit fast 500 Euro ist auch für
Firma A eindeutig zu viel!

Finde ich nicht. Bei dem mitgeteilten Sachverhalt dürfte ein Gegenstandswert von 30.000 € anzusetzen sein (mangels Details nur grobe Schätzung). Da käme ich, wenn ich nach dem alten VV RVG rechne, auf eine 0,55 Beratungsgebühr von 416,90 € netto. Selbst wenn ich die Postpauschale von 20 € nach Nr. 7002 VV RVG weglasse, bin ich dann einschließlich USt. immer noch bei rund 500 €. Also dürfte die Gebühr angemessen sein.
Zitat:
Welche Rolle spielt es, dass
keine Vollmacht vorlag?

Keine, es gibt keine rechtliche Regelung, daß ein Anwaltsvertrag schriftlich zu schließen wäre. Offenbar ist ja auch unstreitig, daß eine Beratung stattgefunden hat.
Zitat:
Die 500 Euro müssen doch
irgendwie nachvollziehbar sein oder?

Sie können ja hier einmal die einzelnen Positionen der Abrechnung des Anwalts aufführen. Ich nehme an, aus der Abrechnung dürfte sich die Nachvollziehbarkeit ergeben.

Beste Grüße

Metzing
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Anmeldungsdatum: 20.08.2007
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 20:12    Titel: Antworten mit Zitat

In wie weit ändert sich der Fall, wenn der freie Handelsvertreter
den Anwalt K empfohlen hat? Bei dem 1. Gespräch
wurde der Fall nur kurz besprochen, dann hat sich
der Mitarbeiter der Firma A, darüber informiert
was er gegen eine Waschanlage unterhnehmen kann,
da sein PKW nach dem Waschvorgang kleine Kratzer
aufwies. Dieses hatte sich der Anwalt K auch auf
sein Diktiergerät gesprochen, den anderen Fall nicht.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 01:46    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
In wie weit ändert sich der Fall, wenn der freie Handelsvertreter
den Anwalt K empfohlen hat?

Nichts, wieso sollte sich hierdurch etwas ändern?
Zitat:
Bei dem 1. Gespräch
wurde der Fall nur kurz besprochen, dann hat sich
der Mitarbeiter der Firma A, darüber informiert
was er gegen eine Waschanlage unterhnehmen kann,
da sein PKW nach dem Waschvorgang kleine Kratzer
aufwies.

Das ändert allenfalls insoweit etwas, als der Anwalt auch für eine Erstberatung hinsichtlich des Fahrzeugschadens eine Beratungsgebühr abrechnen könnte. An dem Entstehen der Beratungsgebühr für die Wasserverbandsgeschichte ändert sich nichts. Die Dauer einer Erstberatung ist für die Höhe der Erstberatungsgebühr nicht wesentlich.

Beste Grüße

Metzing
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Anmeldungsdatum: 20.08.2007
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 13:16    Titel: Antworten mit Zitat

Ich dachte nur, da ja die Firma A gegen den Handelsvertreter geklagt hat.
Evtl. gemeinsames Spiel der beiden. Den Termin hatte ja auch der Handelsvertreter gemacht,
da sich die beiden schon länger kennen (Anwalt und Handelsvertreter).
Firma A ist auf Empfehlung vom Handelsvertreter zum Anwalt K gegangen.
Den Termin hatte auch der Handelsvertreter gemacht.

Danke für die Auskunft.
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