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Hallo, ich bin neu hier und habe eine Frage:
In den Jahren 1999 - 2000 hat ein Bekannter ein 3jähriges Kind sexuell mißbraucht. Die Staatsanwaltschaft schrieb damals, dass er bei dem Kind "...mehrfach mit dem Finger am Geschlechtsteil manipuliert hat...." Auch hat er das Kind gefragt, Wollen wir f* , das tut auch nicht weh? Der Täter hat jedoch keine weitere Strafe gekriegt, da er zum Tetzeitpunkt erst 16 war und die Tragweiite angeblich nicht eingesehen hat, auf deutsch, er hat sich dumm gestellt und kam durch.
So, im August - Oktober 2008 ging es in den Medien hauptsächlich um den Tod der kleinen M*** in Leipzig. Die Polizei hat um Hinweise aus der Bevölkerung gebeten und ich habe mich gemeldet, dass dieser Bekannte mal überprüft wird. Dieses taten die P.Beamten auch. Der Bekannte lebt seit kurzem in Zwickau, vorher in Mecklenburg/Vorpommern. Von Zwickau bis Leipzig ist es nicht weit und dieser Bekannte hat auch Führerschein und eigenes Auto (dafür war er nicht zu dumm...)
Tja und nun erhielt ich heute von der Anwältin des Bekannten eine Anzeige wegen Verleumdung. Ich habe bei der Polizei damals meinen Namen, Adr. und Telefonnummer alles angegeben und wollte eigentlich zur Aufklärung des Falles beitragen.
Ich traue es dem Täter zu jeder Zeit wieder zu, er hat, bevor er an dem Kind dran war, seine Spielchen an einem Hund gemacht, solange, bis der Hund geschrien hat.
Nun meine Frage:
Ist es überhaupt Verleumdung, da ich das Schreiben der Staatsanwaltschaft habe, indem die Tatsachen stehen? Ist es nicht mein gutes Recht, die Polizei davon in Kenntnis zu setzen, wenn nebenan ein potentieller K***** wohnt, und die es nicht wissen, da die Akte in einem anderen Bundesland liegt und sie sie deswegen nicht anfordern können?
meiner Ansicht nach kann hier keine Vermleumndung vorliegen, da du nicht wider besseren Wissens gehandelt hast, als du deine Vermutungen gegenüber den Ermittlungsbehörden äußertest.
Ich bin kein Anwalt, aber ich verstehe den Paragraphen eben demgemäß.
Zitat:
§ 187 Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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