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Liebe Hilfewillige, dieser Beitrag ist eine Kopfnuss, selbst für Spezialisten denke ich.
Habe eine geschiedene Frau geheiratet, sie hat mit Sohn bei mir vor Heirat gewohnt. Sie hat keine weiteren Kinder. Sohn 18, ist nach Heirat ausgezogen, hat eigene Wohnung. Er hat Ausbildungsstelle verloren, ist arbeitslos. Meine Frau arbeitet, hat ca. 2.056,-- brutto = 1.580 netto. Sie hat Steuerkl. 3 - 0,5. Ich bin Rentner, Steuerkl. .5 - 0. Da ich kl. Rente habe, (arbeite nicht mehr), habe keine weiteren Einkünfte, hatten wir die Steuerklassen so gewählt, damit meine Frau mehr Netto durch die Steuerk. 3 hat. Jetzt muss ich auf meine Rente Steuern zahlen, wegen der Steuerkl. 5 Steuern, was ich vor Heirat nicht musste. Bei Steuerklasse 1. Der Kindesvater ist ebenfalls wieder verheiratet. Dessen Frau verdient sehr viel, hat deswegen auch Steuerkl. 3 gewählt. Kindesvater Kl. 5. Kindesvater hat keine weiteren Kinder und seine Frau auch nicht. Kindesvater hat ca. 900,-- netto im Monat, ist nicht barunterhaltsfähig, wie er sagt. Muss meine Frau den gesamten Barunterhalt an Sohn zahlen, auf Basis ihres Nettoeinkommens. Das nur wegen der Steuerklasse 3 so hoch ist. Was müsste sie denn in etwa zahlen? Zahle ich da nicht indirekt mit? Was es nicht alles für Komplikationen im Leben gibt. Vorab schon einmal herzlichen Dank für die Mühe und rege Anteilnahme an dieser Sache. Liebe Grüsse Igor. Wie ist die Rechtslage?
Muss meine Frau den gesamten Barunterhalt an Sohn zahlen, auf Basis ihres Nettoeinkommens.
Über 18 sind beide Elternteile Unterhaltspflichtig.
Meiner Ansicht nach müsste die Mutter nur Ihren Anteil zahlen falls der Vater nicht zahlen kann.Quelle
Möglicherweise macht das Sinn die steuerrechtlichen Fragen mal auszuklinken und im Forum Steuerrecht zu Posten. _________________ Wir machen das mit den Fähnchen!
Wenn der Vater tatsächlich nicht in der Lage ist, seinem Sohn Unterhalt zu zahlen, wäre die Mutter allein unterhaltspflichtig, sofern der Sohn die Zahlung von Unterhalt verlangen könnte. In diesem Fall wäre für die Höhe des Unterhalts das tatsächliche Nettoeinkommen der Mutter maßgeblich, und zwar ohne Rücksicht auf die Lohnsteuerklasse.
Von einem Volljährigen kann erwartet werden, dass er selbst durch Erwerbsarbeit für seinen Lebensunterhalt aufkommt. Er ist verpflichtet, jedwede Arbeit anzunehmen. Solange er keine Arbeit hat, muss er sich ständig um jede freie Arbeitsstelle bewerben. Bei der Suche nach Arbeit darf er sich nicht auf die nähere Umgebung beschränken, sondern muss sich auch überregional um eine Arbeitsstelle bemühen. Er muss sich bei der Arbeitsagentur als arbeitsuchend melden. Nur solange er trotz intensivster Bemühungen keine Arbeit finden kann, könnte er noch einen Unterhaltsanspruch haben.
danke für Deinen Beitrag. Bitte entschuldige meine dumme Frage. Du schreibst, falls Sohn sich weder in Schul- noch in anderer Ausbildung befindet, muss kein Unterhalt gezahlt werden. Wie das? Wovon soll er leben? Er hat eigene Wohnung, die ist komplett eingerichtet. Wir haben nach seinem Auszug uns kleiner gesetzt. Auch sein Vater hat dies. Er kann bei niemandem wohnen. Wohin mit seinem Haushalt? Geht er zum Sozialamt, holt dies sich das Geld bei Mutter wieder - oder?, Vater ist nicht zahlungsfähig. Indirekt zahle ich über Umweg quasi mit - oder? Was könnte man prophylaktisch unternehmen?
Franz Königs, auch Dir gebührt Dank. Aber als Realist weißt Du, dass die Kinder 1000 Ausflüchte erfinden, wenn sie nicht arbeiten wollen. Es angeblich mit der Arbeitssuche- Aufnahme nicht klappt. Man kann nicht in allem kontrollieren, ob sie wirklich mit Verve Arbeit gesucht haben oder nur so getan. Es ist ja mit entscheidend, wenn sie sich irgendwo vorstellen, wie sie sich da verhalten, offen oder unterschwellig. So dass der A-Geber dazu lieber "nein danke sagt" . Arbeitsfaule, junge Erwachsene sitzen irgendwie am längeren Hebel, so empfinde ich. Was tun? Nochmals vielen Dank für Eure Antwort. Liebe Grüsse Igor
Wie könnte die Rechtslage sein
Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 2207 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 15.01.09, 12:53 Titel:
Im Zweifel muss der junge Erwachsene AlG2 beantragen, das Amt kann sich auch nur Geld von Mutter oder Vater holen, wenn ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch besteht. _________________ ausgezeichnet
Die Rechtslage ist meines Erachtens so, wie ich sie in meinem Beitrag dargestellt habe.
Problematisch ist die Beweislage, und zwar für den Sohn. Der volljährige, arbeitslose Sohn, der Unterhalt verlangt, muss nachweisen, dass alle Voraussetzungen für das Bestehen einer Unterhaltspflicht seiner Eltern gegeben sind. Er muss also nachweisen, dass er nicht selbst durch Erwerbsarbeit für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, dass er bereit ist, jedwede Arbeit anzunehmen, dass er, solange er keine Arbeit hat, sich ständig um jede freie Arbeitsstelle bewirbt, dass er sich bei der Suche nach Arbeit nicht auf die nähere Umgebung beschränkt, sondern sich auch überregional um eine Arbeitsstelle bemüht und dass er bei der Arbeitsagentur als arbeitsuchend gemeldet ist.
Nur wenn der Sohn diese Nachweise führen kann, hat er einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern.
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