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Es gibt zwei gesetzliche Erben.Die Stiefmutter und der leibliche Sohn des Verstorbenen.
Die Stiefmutter hat eine Lebensversicherung ausbezahlt bekommen, welches korrekt ist da Sie als Empfängerin eingetragen wurde.
Frage :
1.) Ist die Summe der gezahlten Prämien als Schenkung zu werten?
2.) Ist Sie dem Sohn gegenüber Ausgleichspflichtig auch wenn beide Erben sind?
In einer bekannten Suchmaschiene habe ich nur eine Ausgleichspflicht für einen Pflichtteilsberechtigen gefunden.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 14.01.09, 19:44 Titel:
Informationen zum Pflichtteilsergänzungsanspruch des Erben kann man hier und zur Ergänzung des Pflichtteils bei Schenkung einer Lebensversicherung dort finden.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 15.01.09, 14:27 Titel:
Ob und in welcher Höhe einem Miterben ein Ergänzungsanspruch nach § 2325 BGB zusteht, lässt sich nur beurteilen, wenn die Größe des Erbteils des Miterben sowie der Wert des Nachlasses und der Wert der Schenkung im Sinne des § 2325 BGB bekannt sind.
Generell lässt sich sagen, dass ein Miterbe, der, wenn er nicht Miterbe wäre, nach § 2303 BGB den Pflichteil verlangen könnte, wertmäßig nicht schlechter gestellt sein soll, als wenn ihm als Pflichtteilsberechtigter ein nach § 2325 BGB erhöhter Plichtteil zustände.
Angenommen:
Der Sohn des Erblassers ist Miterbe aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Ihm steht als Erbteil die Hälfte des Werts des Nachlasses zu.
Wäre er nicht Miterbe geworden, stände ihm als Plichtteil ein Viertel des Werts des Nachlasses zu.
Der Erblasser hat vor seinem Tod eine Schenkung im Wert von 30.000 Euro gemacht.
Beispiel 1:
Der Wert des Nachlasses beträgt 50.000 Euro. Davon steht dem Sohn die Hälfte, also 25.000 Euro zu.
Der durch den Wert der Schenkung erhöhte Wert des Nachlasses beträgt 80.000 Euro. Davon stände dem Sohn, wenn er nicht Miterbe wäre, ein Pflichtteil in Höhe eines Viertels, also 20.000 Euro zu.
Da der Wert seines Erbteils höher ist als der Wert des fiktiven Pflichtteils, steht dem Miterben kein Ergänzungsanspruch zu.
Beispiel 2:
Der Wert des Nachlasses beträgt 10.000 Euro. Davon steht dem Sohn die Hälfte, also 5.000 Euro zu.
Der durch den Wert der Schenkung erhöhte Wert des Nachlasses beträgt 40.000 Euro. Davon stände dem Sohn, wenn er nicht Miterbe wäre, ein Pflichtteil in Höhe eines Viertels, also 10.000 Euro zu.
Da der Wert seines Erbteils um 5.000 Euro geringer ist als der Wert des fiktiven Pflichtteils, steht dem Miterben ein Ergänzungsanspruch in Höhe von 5.000 Euro zu.
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