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Kündigungsfrist einzhalten ohne die AGB's erhalten zu haben?

 
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_kn_
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 15.01.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 16:21    Titel: Kündigungsfrist einzhalten ohne die AGB's erhalten zu haben? Antworten mit Zitat

Morgen!

Heute waren ich und ein Bekannter beim Vermieter unseres Proberaumes weil wir
diesen kündigen möchten, da die Miete jetzt viel zu hoch geworden ist (weil eine andere
Band den Raum verlassen hat, mit der wir uns die Miete geteilt haben).

Vorher war noch wer mit in dem Raum von dem mein Bekannter den Vertrag so gesehen
übernommen hat. Haben wir auch alles dem Vermieter mitgeteilt etc. .

So, wir hatten keinen wirklichen Vertrag bekommen wo die AGB's von dem Vermieter
draufstanden, sondern lediglich einen Zettel auf dem er festgehalten hat, dass der
Mieter wechselt.

Nun hat er uns vorgeschlagen, statt der 3 Monate, die wir noch zahlen und dort drin sein
müssten, 2 Monatsmieten direkt zu zahlen und wir den Raum dann sofortig verlassen
"dürften".

Ist das alles so richtig, kommt mir persönlich ein wenig seltsam vor.

Wie ist die Rechtslage?

Ciao
Grüße _kn_
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 17:17    Titel: Antworten mit Zitat

Was genau soll jetzt merkwürdig sein? Die drei Monate Kündigungsfrist oder, dass er nur noch zwei haben will?
Wie wurde denn die Miete bisher gezahlt, wenn nicht 'direkt'?

- Merkwürdig finde ich allerdings AGB zu einem Mietvertrag. Die meisten Mietverträge sind AGB.
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.


Zuletzt bearbeitet von Karsten am 15.01.09, 17:19, insgesamt 1-mal bearbeitet
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hubba
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.11.2008
Beiträge: 58

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 17:19    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde sagen, es ist alles Rechtens.

Bei Mietverträgen von wohnraum gilt eine Dreimonatsfrist zur Kündigung. Dazu muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Ein Mieter muss in dem Fall nach seiner Kündigung noch drei Mieten bezahlen.

Bei Bandräumen kann die Rechtslage anders aussehen. Ich nehme an, euer Vermieter bietet an, anstelle von drei Monatsmieten nur zwei Monatsmieten zu bezahlen aber dafür müsst ihr sofort raus. Bei Wohnraummietverträgen kann das für beide Seiten vorteilhaft sein: Der Mieter muss nur zwei Mieten zahlen, dafür ist die Wohnung sofot frei.

Da ein Bandraum kein Wohnraum ist, kann da natürlich die Rechtslage ganz anders beschaffen sein.

Ich würde auch mal an die anderen denken, mit denen ihr euch die Miete geteilt habt. Diese müssen normalerweise auch Kündigungsfristen einhalten.
_________________
Alle meine Aussagen sind nur meine eigene Meinung, stellen keine Rechtsberatung dar und können nicht richtig sein.
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 17:23    Titel: Antworten mit Zitat

Für einen Übungsraum gelten die gleichen Regeln. sie stehen nur woanders: § 580a BGB

wir wissen aber immer noch nicht, was es mit den AGB auf sich hat. Geschockt
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 20:48    Titel: Antworten mit Zitat

Richtig: Nach § 580 a Absatz 1 Ziffer 3 BGB gilt eine Dreimonatsfrist, genauso wie bei einem Wohnraummietverhältnis. Deswegen ist die Band, die schon nach zwei Monaten aus dem Mietverhältnis entlassen wird, "gut bedient". Wäre ein gewerbliches Mietverhältis vereinbart worden, so würde sogar eine halbjährliche Kündigungsfrist nach § 580 a Absatz 2 BGB gelten, auch hier ist die Band mit zwei Monaten gut bedient.

Ein Mietvertrag gleich welcher Art braucht keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Allgemeine Mietbedingungen, um wirksam zu sein. In der Tat handelt es sich vielfach um Formularmietverträge, die Bedinungen enthalten, die für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden. Ist das hier nicht der Fall, so ist das keine Katastrophe und der Band muss das auch nicht "spanisch" vorkommen. Zum Glück gilt immer noch das gute alte BGB, wenn einzelvertragliche, schriftliche oder mündliche Regelungen fehlen.
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