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Angenommen, eine Privatperson, kein Mitbewerber und somit auch kein Mitglied der WBZ, meldet der WBZ Rechtsverstösse eines gewerblichen Webshop-Betreibers mit Wohnsitz in der BRD, wegen fehlende oder mangelhafte AGB, falsche Impressen oder gar keine, versteckte Texte, verbotene Umleitungen von Fremdfirmen, Güte-Siegel-Klau, usw.usf.....)
Kann die WBZ verlangen, daß, bevor sie tätig wird, erst mal eini Honorar bezahlt werden muß oder eine Mitgliedschaft hergestellt werden muß.
Wäre so ein Verhalten nicht Rechtbeugung oder gar Nötigung, Betrug ?
Es kann doch nicht sein, daß ein Unbeteiligter erst mal zur Kasse gebeten wird, nur damit die Verstösse geahndet werden von der WBZ ?
Das kann doch nicht sein, nicht wahr ?
Schließlich kann die WBZ doch ihre Kosten beim zurecht Abgemahnten geltend machen. Was hat da die Privatperson mit zu tun ?
Bei einem Mitbewerber, der in DIREKTEM Wettbewerb steht, da verstünde ich das noch, daß sich eine WBZ nicht immer vor den Karren spannen lässt, eine Firma kann sich ja auch einen eigenen Anwalt leisten und hat schließlich primär eigene Firmeninteressen (also ein öffentliches Interesse, je nach Verstoss ist ja nicht immer gegeben)
aber doch nicht bei einem Privatmann und obendrein absolut berechtigen Verstössen, die dringlichst abgemahnt werden müssten.
Kann die WBZ verklagt werden, wenn sie nicht eingreift, obwohl beweisbar Verstösse in wirklich extremer Weise vorliegen ?
Ist eine WBZ eigentlich privatwirtschaaftlich zu sehen, oder bekommt diese Gelder sprich' Subventionen vom jeweiligen Bundesland ?
Wie ist das eigentlich. Will damit sagen: Dürfen die machen (und nicht machen) was sie wollen.
WELCHE Aufsichtsbehörde steht über der WBZ und ist dies bundeseinheitlich geregelt oder kocht da auch wieder jedes Land sein eigenes §§-Süppchen, mal überspitz formuliert.
Viele Fragen, ich weiß. Daher bin ich auch für Antworten sehr dankbar.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 14.01.09, 11:30 Titel:
Phönix3 hat folgendes geschrieben::
Kann die WBZ verlangen, daß, bevor sie tätig wird, erst mal eini Honorar bezahlt werden muß oder eine Mitgliedschaft hergestellt werden muß.
Wenn das so in der Satzung steht: klar.
Phönix3 hat folgendes geschrieben::
Wäre so ein Verhalten nicht Rechtbeugung oder gar Nötigung, Betrug ?
Wie kommen Sie jetzt auf die Idee?
Phönix3 hat folgendes geschrieben::
Es kann doch nicht sein, daß ein Unbeteiligter erst mal zur Kasse gebeten wird, nur damit die Verstösse geahndet werden von der WBZ ?
Verstöße ahnden können in Deutschland nur Gerichte.
Phönix3 hat folgendes geschrieben::
Kann die WBZ verklagt werden, wenn sie nicht eingreift, obwohl beweisbar Verstösse in wirklich extremer Weise vorliegen ?
Die Frage kann man sich selbst beantworten, indem man sich zunächst folgende Frage beantwortet: kann irgendeine Organisation von irgendjemandem gezwungen werden, gegen irgendjemand anderen vorzugehen?
Phönix3 hat folgendes geschrieben::
Ist eine WBZ eigentlich privatwirtschaaftlich zu sehen, oder bekommt diese Gelder sprich' Subventionen vom jeweiligen Bundesland ?
Das kann man am einfachsten in den Informationen der WBZ herausfindem.
Phönix3 hat folgendes geschrieben::
Dürfen die machen (und nicht machen) was sie wollen.
Im Rahmen des rechtlich zulässigen: ja klar.
Phönix3 hat folgendes geschrieben::
WELCHE Aufsichtsbehörde steht über der WBZ und ist dies bundeseinheitlich geregelt oder kocht da auch wieder jedes Land sein eigenes §§-Süppchen, mal überspitz formuliert.
Ich tippe mal auf 'die Gerichte'.
Und verschiebibert ins Wettbewerbsrecht. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 14.01.09, 17:01 Titel:
Phönix3 hat folgendes geschrieben::
Ist eine WBZ eigentlich privatwirtschaaftlich zu sehen, oder bekommt diese Gelder sprich' Subventionen vom jeweiligen Bundesland ?
Die WBZ ist ein e.V. Keine Behörde o.ä. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Angenommen, eine Privatperson, kein Mitbewerber und somit auch kein Mitglied der WBZ, meldet der WBZ Rechtsverstösse eines gewerblichen Webshop-Betreibers mit Wohnsitz in der BRD, wegen fehlende oder mangelhafte AGB, falsche Impressen oder gar keine, versteckte Texte, verbotene Umleitungen von Fremdfirmen, Güte-Siegel-Klau, usw.usf.....)
Kann die WBZ verlangen, daß, bevor sie tätig wird, erst mal eini Honorar bezahlt werden muß oder eine Mitgliedschaft hergestellt werden muß.
Ja, Person A (kein Mitbewerber) ging zur WBZ und zeigte grobe Verstösse von Gewerbetreibendem B an, worauf diese nach langer Zeit der Stille dann verlautbaren ließ, daß da erst was gemacht wird, wenn a) eine Vorleistung bezahlt wird und b) oder eine Mitgliedschaft geschlossen wird und im Rahmen dieser würde dann abgemahnt werden können.
Person A hält das für eine unseriöse Abzockermentalität und versteht nicht, warum das eine Bedingung sein muß, wo doch die WBZ vom zurecht Abgemahnten ihre Gebühren und Auslagen holen kann.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 15.01.09, 15:24 Titel:
Auf der anderen Seite hat die Wettbewerbszentrale als eingetragener Verein keine Pflicht, jemanden abzumahnen, nur weil ein anderer dies wünscht. Ich halte es also für ein großes Entgegenkommen, wenn die Wettbewerbszentrale sich dazu bereit erklärt, wenn ihr ein gewisser Kostenanteil gezahlt wird.
Im übrigen hat die WBZ kein Monopol. Person A könnte sich im übrigen auch an andere Vereine wenden, die Wettbewerbsverstöße verfolgen, zum Beispiel an den Verband Sozialer Wettbewerb e. V. oder andere. Eine Liste der zur Abmahnung berechtigten Vereine und Verbände erhält man beim Bundesamt für Justiz.
Person A würde nun Bescheid wissen und sich bedanken bei Metzing
....... und sich parallel überlegen, ob sie nicht eine größere Geld-Spende
an die WBZ machen sollte, damit diese in Zukunft noch effektiver arbeiten kann
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