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Verfasst am: 16.01.09, 00:29 Titel: Ist diese Kündigung wirksam?
Hallo, es geht um folgenden fiktiven Fall:
Vermieterin V wohnt in einer 3 Zimmer Wohnung mit Küche. Ein Zimmer davon vermietet sie (seit zwei Monaten) an Mieter A das zweite Zimmer an Mieter B. Im dritten wohnt sie selbst. Das nennt man eine Berufstätigen-WG.
Im Mietvertrag ist wörtlich niedergeschrieben:
"Der Mieter und Vermieter unterliegen einer Kündigungsfrist von 4 Wochen. Ein Kündigungsgrund ist nicht erforderlich."
Die Vermieterin kündigt formlos zur Frist von 4 Wochen.
Fragen:
1) Ist es korrekt, dass eine Kündigungsfrist IMMER bei drei Monaten liegt, auch wenn dies im Vertrag anders angegeben ist, und somit ist die Kündigung nichtig ...
2) Kann eine Vermieterin überhaupt ohne Grund kündigen? (z.B wenn ihr einer der Mieter nicht mehr gefällt)
Wenn es sich um ein möbliertes Zimmer handelt, ist die Frist kürzer. Ansonsten gilt die ordentliche, mindestens dreimonatige Frist. Die Regelung im Mietvertrag ist m.E. unwirksam.
Das gleiche gilt für den Teil mit der Begründung. Eine unbegründete Kündigung ist bei einem unmöblierten Zimmer nur nach § 573a,2 BGB möglich, also mit einer dann mindestens sechsmonatigen Frist. Andernfalls hat die Kündigung begründet zu werden. Allerdings sollte innerhalb der eigenen Wohnung eine Eigenbedarfskündigung immer durchgehen. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
- Ja es ist ein möbiliertes Zimmer gemeint. Ist damit die Kündigungsfrist von 4 Wochen doch wirksam? Oder gelten 3 Monate?
Letztendlich bedeutet eine solche Kündinung für den Mieter den gleichen Aufwand bei der suche + Umzug wie bei einem unmöbilierten Zimmer auch, oder?
- Was genau bedeutet: "Eigenbedarfskündigung sollte immer durchgehen"? Zu welchen Fristen? 4 Wochen? oder 3 Monate?
Verfasst am: 16.01.09, 07:42 Titel: Re: Ist diese Kündigung wirksam?
Train hat folgendes geschrieben::
Hallo, es geht um folgenden fiktiven Fall:
Vermieterin V wohnt in einer 3 Zimmer Wohnung mit Küche. Ein Zimmer davon vermietet sie (seit zwei Monaten) an Mieter A das zweite Zimmer an Mieter B. Im dritten wohnt sie selbst. Das nennt man eine Berufstätigen-WG.
Im Mietvertrag ist wörtlich niedergeschrieben:
"Der Mieter und Vermieter unterliegen einer Kündigungsfrist von 4 Wochen. Ein Kündigungsgrund ist nicht erforderlich."
Die Vermieterin kündigt formlos zur Frist von 4 Wochen.
Fragen:
1) Ist es korrekt, dass eine Kündigungsfrist IMMER bei drei Monaten liegt, auch wenn dies im Vertrag anders angegeben ist, und somit ist die Kündigung nichtig ...
2) Kann eine Vermieterin überhaupt ohne Grund kündigen? (z.B wenn ihr einer der Mieter nicht mehr gefällt)
Grüße
Benjamin
Benjamin
Es dürfte sich hier um den Wohnraum nach § 549 (2) BGB handeln, dann ist die Kündigungsfrist nach § § 573c (3) BGB wirksam - also 2 Wochen.
Eine kürzere Kündigungsfrist kann vereinbart werden, eine längere als die gesetzliche ist unwirksam. _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
Verfasst am: 16.01.09, 08:30 Titel: Re: Ist diese Kündigung wirksam?
SLash hat folgendes geschrieben::
Es dürfte sich hier um den Wohnraum nach § 549 (2) BGB handeln, dann ist die Kündigungsfrist nach § § 573c (3) BGB wirksam - also 2 Wochen.
Eine kürzere Kündigungsfrist kann vereinbart werden, eine längere als die gesetzliche ist unwirksam.
Die gesetzliche Kündigungsfrist wird nach § 573c Abs. 3 BGB spätestens am 15. zum Monatsende sein.
Soweit noch zutreffend. Allerdings ist die Schlussfolgerung, eine kürzere Frist könnte vereinbart werden, eine länger Frist wäre unwirksam, schlicht und einfach unzutreffend. Vielmehr lautet § 573c Abs. 4 BGB "Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam". Es wird also bei einer abweichenden Vereinbarung zu fragen sein, ob diese Vereinbarung den Mieter gegenüber der gestzlichen Regelung benachteiligt. Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, ob die Kündigung vom Mieter oder vom Vermieter erklärt wird. Wird die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert, ist der Mieter nicht benachteiligt. Eine Verlängerung der Frist für den Mieter wird dagegen als Nachteil anzusehen sein. Umgekehrt wird eine Verkürzung der gesetzlichen Frist für die Mieterkündigung kein Nachteil für den Mieter sein. Im Gegensatz dazu wäre durchaus ein Nachteil für den Mieter, wenn der Vermieter mit verkürzter Frist kündigen könnte.
angenommen es handelt sich um einen Wohnraum nach § 549 (2) BGB (Mieter ist im Zimmer als Hauptwohnsitz angemeldet).
Demnach wäre die Kündigungsfrist ( 15. Januar + 4 Wochen) des Vermieters für den obigen Fall unwirksam, denn sie ist zum Nachteil des Mieters. Und zwar deshalb, da eine neue Wohnungssuche für einen Vollzeitberufstätigen (zum 13. Februar) des nächsten Monats nicht leicht ist.
Somit wäre die Kündigungsfrist doch 3 Monate ...
angenommen es handelt sich um einen Wohnraum nach § 549 (2) BGB (Mieter ist im Zimmer als Hauptwohnsitz angemeldet).
Demnach wäre die Kündigungsfrist ( 15. Januar + 4 Wochen) des Vermieters für den obigen Fall unwirksam, denn sie ist zum Nachteil des Mieters. Und zwar deshalb, da eine neue Wohnungssuche für einen Vollzeitberufstätigen (zum 13. Februar) des nächsten Monats nicht leicht ist.
Somit wäre die Kündigungsfrist doch 3 Monate ...
Grüße
Benjamin
Wie kommt man denn auf einen derartigen Unsinn?
Es kann durch Vereinbarung nicht zum Nachteil des Mieters vom Gesetz abgewichen werden. Gesetz ist 2 Wochen zum Monatsende. Nachteil des Mieter könnt nur ein kürzere Frist sein. Da 4 Wochen erkennbar länger sind als 2 Wochen, ist die Vereinbarung nicht zum Nachteil des Mieters.
Wäre eine Vereinbarung unwirksam, würde sich die Kündigung nach dem Gesetz richten. Das wären dann - wir hatten es schon mehrfach - 2 Wochen zum Monatsende und nicht 3 Monate.
Wenn der Mieter nicht genügend Zeit für die Wohnungssuche neben der Berufstätigkeit hat, wird er sich eben Urlaub nehmen müssen.
Muss die Kündigung des Vermieters in dem Fall einen Grund enthalten oder kann sie Grundlos sein? Welche Gründe wären bejahendenfalls zu- oder unzulässig?
Der § 549, Abs. 2 BGB bestimmt, dass für möblierte Zimmer die Regeln aus § 573 nicht gelten. Demnach bedarf es für diese Kündigung keiner Begründung. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Verfasst am: 16.01.09, 11:27 Titel: Re: Ist diese Kündigung wirksam?
RM hat folgendes geschrieben::
Allerdings ist die Schlussfolgerung, eine kürzere Frist könnte vereinbart werden, eine länger Frist wäre unwirksam, schlicht und einfach unzutreffend. Vielmehr lautet § 573c Abs. 4 BGB "Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam". Es wird also bei einer abweichenden Vereinbarung zu fragen sein, ob diese Vereinbarung den Mieter gegenüber der gestzlichen Regelung benachteiligt. Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, ob die Kündigung vom Mieter oder vom Vermieter erklärt wird. Wird die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert, ist der Mieter nicht benachteiligt. Eine Verlängerung der Frist für den Mieter wird dagegen als Nachteil anzusehen sein. Umgekehrt wird eine Verkürzung der gesetzlichen Frist für die Mieterkündigung kein Nachteil für den Mieter sein. Im Gegensatz dazu wäre durchaus ein Nachteil für den Mieter, wenn der Vermieter mit verkürzter Frist kündigen könnte.
Schlicht und einfach kann der Mieter mit dem Vermieter eine kürzere Kündigungsfrist als das Gesetz vorsieht vereinbaren. Eine Vereinbarung kommt ja erst dadurch zustande, dass auch der Mieter einverstanden ist. Würde der Mieter sich benachteiligt fühlen, käme es nicht zu so einer Vereinbarung.
Ich verstehe nicht, wie man das anzweifeln kann. _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
Wo kein Kläger, da kein Richter. Natürlich können die beiden auch ganz auf eine Frist verzichten und sie können auch vereinbaren, dass sie gemeinsam nochmal ohne Höschen einen Kopfstand vor der Haustür machen. - wenn sie es denn beide so wollen.
Interessant ist doch bloß die Frage, was passiert, wenn einer der Beiden dann doch das Höschen anbehalten will. Und für den Fall hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Absprache nicht zu Ungunsten des Mieters ausschlagen darf. Und die Rechtsprechung hat wiederum geklärt, dass dies bei einer Verkürzung der Frist für den Vermieter regelmäßig der Fall ist. Deswegen ist die Vereinbarung auch dann ungültig, wenn der Mieter damit einverstanden war, - was notwendig ist, weil es ja sonst keine Vereinbarung wäre. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Wo kein Kläger, da kein Richter. Natürlich können die beiden auch ganz auf eine Frist verzichten und sie können auch vereinbaren, dass sie gemeinsam nochmal ohne Höschen einen Kopfstand vor der Haustür machen. - wenn sie es denn beide so wollen.
Interessant ist doch bloß die Frage, was passiert, wenn einer der Beiden dann doch das Höschen anbehalten will. Und für den Fall hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Absprache nicht zu Ungunsten des Mieters ausschlagen darf. Und die Rechtsprechung hat wiederum geklärt, dass dies bei einer Verkürzung der Frist für den Vermieter regelmäßig der Fall ist. Deswegen ist die Vereinbarung auch dann ungültig, wenn der Mieter damit einverstanden war, - was notwendig ist, weil es ja sonst keine Vereinbarung wäre.
Welche Rechtsprechung ?
@Train
Ich meine, Ja. _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
Jede, die sich damit jemals beschäftigt hat.
- Genau genommen braucht man die aber gar nicht. Logik reicht: Wie sollte eine kürzere Kündigungsfrist des Vermieters jemals zum Nutzen des Mieters sein? Und schneller aus der Wohnung raus zu müssen, ist für ihn immer von Nachteil. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
mietet jemand ein leeres Zimmer, hat der Mieter eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Ist aber dieses gleiche Zimmer auch nur zum kleinsten Teil möbliert, z.B durch einen Stuhl, ist es Wohnraum nach § 549 (2) BGB und hat eine gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Wochen.
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